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DRV-Prüfungs-Check

Für KSK-erfasste Unternehmen ist die Prüfung keine Frage des Ob, sondern des Wann. Finden Sie in wenigen Fragen heraus, in welche Prüfklasse Sie fallen und wie gut Sie vorbereitet sind.

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Frage 1 von 9

Ist Ihr Unternehmen bereits bei der Künstlersozialkasse als abgabepflichtig erfasst?

Erfasst heißt: Sie haben eine Abgabenummer und rechnen die Künstlersozialabgabe bereits ab. Wenn Sie unsicher sind, wählen Sie „Ich bin unsicher".

Ist Ihr Unternehmen bereits bei der Künstlersozialkasse als abgabepflichtig erfasst?

Häufige Fragen zur DRV-Betriebsprüfung

Wer wird von der Deutschen Rentenversicherung auf die KSK-Abgabe geprüft?
Die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung umfasst ausdrücklich die Melde- und Zahlungspflichten zur Künstlersozialabgabe (§ 28p Abs. 1a SGB IV). Geprüft werden können grundsätzlich alle Arbeitgeber. Arbeitgeber, die bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, sowie Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten werden dabei mindestens alle vier Jahre geprüft.
Wie oft finden solche Prüfungen statt?
Für erfasste Arbeitgeber und für Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten ist eine Prüfung mindestens alle vier Jahre vorgesehen. Die übrigen Arbeitgeber werden im Rahmen einer mindestens 40-Prozent-Stichprobe geprüft. Wichtig: Diese 40 Prozent sind die Prüflogik der Rentenversicherung, also der Anteil der Betriebe, die im Prüfzeitraum mindestens einmal geprüft werden. Es ist keine Aussage darüber, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein einzelnes Unternehmen in einem bestimmten Jahr geprüft wird.
Was wird bei einer KSK-Betriebsprüfung genau angesehen?
Geprüft wird, ob abgabepflichtige Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten korrekt erfasst und gemeldet wurden und ob die Künstlersozialabgabe entrichtet wurde (§ 28p Abs. 1a SGB IV). Dazu gehören die fortlaufenden Aufzeichnungen über die Entgelte (§ 28 KSVG) und die Entgeltmeldungen (§ 27 Abs. 1 KSVG).
Was passiert, wenn bei der Prüfung Fehler auffallen?
Die Künstlersozialabgabe kann rückwirkend nachgefordert werden. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt vier Jahre, bei vorsätzlicher Vorenthaltung 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Auf rückständige Beträge kann ein Säumniszuschlag von einem Prozent je angefangenem Monat anfallen (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Für Verwerter ist zudem ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro möglich (§ 36 Abs. 2 KSVG). Diese Angaben sind allgemein und beschreiben den gesetzlichen Rahmen.
Wie lange muss ich meine Unterlagen aufbewahren?
Das KSVG verlangt eine Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Entgelte von mindestens fünf Jahren (§ 28 KSVG). Diese fünf Jahre sind nicht mit der vierjährigen Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 SGB IV) zu verwechseln: Es handelt sich um zwei verschiedene Fristen.
Wie bereite ich mich auf eine DRV-Prüfung vor?
Führen Sie fortlaufende, strukturierte Aufzeichnungen über Ihre Zahlungen an Kreative, trennen Sie künstlerische von rein technischen Leistungen in den Rechnungen, melden Sie sich bei der Künstlersozialkasse an, wenn Sie abgabepflichtig sind, und geben Sie Ihre Entgeltmeldung fristgerecht ab. Eine ausführliche Checkliste finden Sie in unserem Wissensartikel zur KSK-Prüfung.