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KSK-Pflicht-Check

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Frage 1 von maximal 4

Vergeben Sie Aufträge an selbstständige Kreative?

Zum Beispiel: Fotografen, Texter, Grafiker, Webdesigner, Sprecher, Musiker, Journalisten. Entscheidend sind Aufträge an natürliche Personen oder Personengesellschaften (z.B. GbR), nicht an eine GmbH.

Vergeben Sie Aufträge an selbstständige Kreative?

Häufige Fragen zur KSK-Abgabepflicht

Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?
Abgabepflichtig sind drei Gruppen: erstens typische Verwerter wie Verlage, Werbeagenturen, Galerien, Theater, Rundfunk oder Musikproduzenten (§ 24 Abs. 1 KSVG), zweitens Eigenwerber, die Kreative für die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit des eigenen Unternehmens beauftragen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG), und drittens Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten für ihre Zwecke vergeben (Generalklausel, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG).
Muss ich zahlen, wenn ich eine GmbH beauftrage?
Nein. Die Künstlersozialabgabe fällt nur auf Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten an, also an natürliche Personen oder Personengesellschaften wie eine GbR. Zahlungen an juristische Personen wie GmbH, UG oder AG unterliegen nicht der Abgabepflicht.
Ab welchem Betrag muss ich zahlen?
Verwerter (§ 24 Abs. 1 KSVG) sind ab dem ersten Euro abgabepflichtig, eine Bagatellgrenze gibt es für sie nicht. Für Eigenwerber und für Unternehmen unter der Generalklausel gilt 2026 eine Geringfügigkeitsgrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG): Erst wenn die Honorarsumme diese Grenze übersteigt, wird die Abgabe fällig, dann allerdings auf alle Zahlungen. Die genaue Auslegung der Generalklausel bleibt einer Einzelfallprüfung vorbehalten.
Was passiert, wenn ich mich nicht bei der Künstlersozialkasse melde?
Die Künstlersozialkasse kann die Abgabe rückwirkend für bis zu vier Jahre erheben (§ 25 Abs. 1 SGB IV), bei vorsätzlicher Vorenthaltung bis zu 30 Jahre. Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung decken die Abgabepflicht regelmäßig auf. Eine frühzeitige Meldung über den Fragebogen zur Abgabepflicht schafft Klarheit und vermeidet hohe Nachzahlungen in einer Summe.