Wie wird die Künstlersozialabgabe berechnet?
Die Künstlersozialabgabe ist ein fester Prozentsatz auf das Netto-Honorar, das ein Unternehmen an selbstständige Künstler und Publizisten zahlt. Die Formel lautet:
Künstlersozialabgabe = Netto-Honorar × Abgabesatz
Für 2026 gilt ein Abgabesatz von 4,9 %. Auf ein Netto-Honorar von 5.000 Euro fallen also 245 Euro Künstlersozialabgabe an (5.000 × 4,9 %). Der Rechner oben nimmt Ihnen diese Rechnung für jeden beliebigen Betrag ab.
Brutto oder Netto? Die Bemessungsgrundlage
Grundlage ist das Netto-Honorar ohne Umsatzsteuer (§ 25 KSVG). Nicht in die Bemessungsgrundlage fließen die Umsatzsteuer sowie gesondert ausgewiesene Reisekosten, Material- und reine Lizenzkosten. Bei gemischten Rechnungen zählt nur der künstlerische oder publizistische Honoraranteil. Bei Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG, die keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen, zählt nach unserer Einschätzung der volle Rechnungsbetrag zur Bemessungsgrundlage, da kein gesondert ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag zum Abzug vorliegt.
Bagatellgrenze 2026: 1.000 Euro
Eigenwerber, also Unternehmen, die Kreative ausschließlich für die eigene Werbung beauftragen, zahlen erst ab einer Honorarsumme von mehr als 1.000 Euro pro Kalenderjahr (Freigrenze nach § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG). Verwerter wie Verlage, Werbeagenturen, Galerien oder Theater sind dagegen ab dem ersten Euro abgabepflichtig und haben keine Bagatellgrenze.
Abgabesätze im Zeitverlauf
Der Abgabesatz wird jährlich per Verordnung festgelegt. Die vollständige Zeitreihe reicht bis 1983 zurück; in den Jahren 1989 bis 1999 galten statt eines Einheitssatzes vier spartenspezifische Sätze (Wort, Bildende Kunst, Musik, Darstellende Kunst). Für 2026 wurde der Satz von 5,0 auf 4,9 % gesenkt (BGBl. I 2025 Nr. 220).
Datensatz unter CC BY 4.0. Die Lizenz betrifft Auswahl und Struktur der Zusammenstellung. Die zugrundeliegenden Zahlen selbst sind gesetzliche Fakten und gemeinfrei. Bei Nutzung nennen Sie bitte KSKlar als Quelle.
Ausblick 2027
Für 2027 liegt bislang nur ein Referentenentwurf des BMAS vor. Danach soll der Abgabesatz 5,0 % betragen. Dieser Wert ist noch nicht verkündet. Solange keine Verordnung im Bundesgesetzblatt steht, bleibt der zuletzt verkündete Satz maßgeblich (2026: 4,9 %). Rechnen Sie daher weiter mit dem verkündeten Satz und beobachten Sie die offizielle Verkündung.
BMAS-Referentenentwurf, noch nicht verkündet
Fristen: Vorauszahlung und Entgeltmeldung
Die monatliche Vorauszahlung ist jeweils zum 10. des Folgemonats fällig. Die jährliche Entgeltmeldung muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der Künstlersozialkasse eingehen.

