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KSK-Pflicht: Wer muss zahlen?

Von Philip van Appeldorn · Lesezeit: 8 min · Aktualisiert: 2026-06-29

Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.

Die Künstlersozialabgabe betrifft weit mehr Unternehmen, als viele denken. Nicht nur Verlage und Agenturen sind abgabepflichtig: Auch Unternehmen, die gelegentlich einen Freelancer für Designarbeiten oder Texte beauftragen, können unter die Abgabepflicht fallen.

Dieser Artikel erklärt, wer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist, welche Ausnahmen es gibt und was bei Nicht-Meldung passiert.

Die drei Kategorien der Abgabepflicht

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) kennt drei Gruppen von abgabepflichtigen Unternehmen:

1. Typische Verwerter (Paragraph 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG)

Unternehmen, deren Geschäftszweck die Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist:

  • Verlage (Buch, Zeitschrift, Zeitung)
  • Werbe- und PR-Agenturen
  • Theater, Konzertveranstalter, Orchester
  • Rundfunk und Fernsehen
  • Film- und Fernsehproduktionen
  • Galerien und Kunsthandel
  • Musik- und Tonträgerproduzenten

Für diese Unternehmen besteht die Abgabepflicht unabhängig vom Umfang der Aufträge.

2. Eigenwerber (Paragraph 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG)

Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen für eigene Zwecke beauftragen, typischerweise für Marketing und Kommunikation:

  • Webdesign für die eigene Unternehmenswebseite
  • Texte für den Firmenblog oder Newsletter
  • Fotografien für Produktkataloge
  • Illustrationen für Präsentationen
  • Logoentwicklung und Corporate Design

Wichtig: Die Abgabepflicht gilt auch dann, wenn Sie nur gelegentlich Kreative beauftragen. Entscheidend ist nicht die Häufigkeit, sondern dass überhaupt künstlerische Leistungen bezogen werden.

3. Generalklausel (Paragraph 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG)

Unternehmen, die nicht unter die ersten beiden Kategorien fallen, aber regelmäßig künstlerische oder publizistische Aufträge zu Erwerbszwecken vergeben. Diese Auffangklausel stellt sicher, dass keine Lücken entstehen.

Bagatellgrenzen

Nicht jede Zahlung löst sofort die Abgabepflicht aus. Bei Eigenwerbern und Unternehmen unter der Generalklausel markiert die Bagatellgrenze (auch Geringfügigkeitsgrenze genannt) die Schwelle, ab der die Abgabepflicht greift. Typische Verwerter zahlen dagegen ab dem ersten Euro:

  • Eigenwerber (Kategorie 2): Bagatellgrenze von 1.000 EUR pro Jahr (ab 2026; 700 EUR im Jahr 2025, 450 EUR bis 2024). Liegt die Gesamtsumme aller Zahlungen an Kreative unter 1.000 EUR jährlich, entfällt die Abgabepflicht.
  • Typische Verwerter (Kategorie 1): Keine Bagatellgrenze: Die Abgabepflicht besteht ab dem ersten Euro.
  • Generalklausel (Kategorie 3): 1.000 EUR pro Jahr (Stand: Gesetzestext KSVG, Prüfung bei Künstlersozialkasse empfohlen).

Achtung: Die Bagatellgrenze bezieht sich auf die Summe aller Zahlungen an alle Kreativen im Jahr, nicht auf einzelne Rechnungen.

Freibetrag oder Freigrenze? Die wichtige Klarstellung

Sprachlich werden „Freibetrag" und „Freigrenze" oft synonym verwendet, steuerlich-rechtlich machen sie aber einen großen Unterschied. Die 1.000-EUR-Grenze des § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG ist eine Freigrenze, kein Freibetrag:

  • Freibetrag (NICHT bei der KSK): Nur der Betrag, der die Grenze überschreitet, wäre abgabepflichtig.
  • Freigrenze (so funktioniert die KSK): Wird die Grenze überschritten, wird die gesamte Summe abgabepflichtig, von der ersten Zahlung an.

Konkret: Wer im Jahr 999 EUR an Kreative zahlt, ist nicht abgabepflichtig. Wer 1.001 EUR zahlt, muss auf alle 1.001 EUR die Künstlersozialabgabe entrichten, nicht nur auf den 1 EUR Überschuss.

Quelle: Künstlersozialkasse und BMAS-Pressemitteilung, November 2025.

Wer ist NICHT KSK-pflichtig?

Die Abgabepflicht entfällt in diesen Fällen:

  • Auftragnehmer ist eine ausgenommene Rechtsform: Zahlungen an GmbH, UG, AG sowie an OHG und KG (auch GmbH & Co. KG) sind nicht KSK-pflichtig. Die Abgabe fällt bei natürlichen Personen, Einzelunternehmen und der GbR an.
  • Rein private Aufträge: Privatpersonen, die für rein private Zwecke Kreative beauftragen (z.B. Hochzeitsfotograf), sind nicht abgabepflichtig.
  • Keine künstlerische Tätigkeit: Reine Programmierung, Buchhaltung oder Handwerksleistungen sind nicht KSK-relevant, auch wenn der Auftragnehmer Freiberufler ist.

GmbH, UG und AG: Wann Sie befreit sind

Kapitalgesellschaften (also GmbH, Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) und Aktiengesellschaft (AG)) sind juristische Personen. Das KSVG knüpft die Abgabepflicht an Zahlungen an natürliche Personen oder Personengesellschaften, nicht an juristische Personen.

Konsequenz für Sie als Auftraggeber:

  • Beauftragen Sie eine GmbH oder AG für Webdesign, Texte oder Fotografie, fällt keine Künstlersozialabgabe an, unabhängig von der Höhe des Honorars.
  • Sie müssen dann auch keine Entgeltmeldung über diese Zahlungen abgeben.

Wichtig: die andere Richtung

  • Sind Sie selbst eine GmbH und beauftragen Freelancer (natürliche Personen) für künstlerische Leistungen, sind Sie als Auftraggeber sehr wohl abgabepflichtig (§ 24 KSVG).
  • Die Rechtsform des Auftragnehmers entscheidet, nicht die Ihres Unternehmens.

Edge Case: GmbH-Geschäftsführer mit Privathonorar. Wenn ein Designer eine GmbH gegründet hat, aber die Rechnung über sich selbst als natürliche Person ausstellt (z.B. mit Privatkonto, Klarname statt Firmenname), entscheidet die Rechnungsgestaltung. Im Zweifel beim Auftragnehmer nachfragen.

GbR und andere Personengesellschaften

Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG)) sind keine juristischen Personen. Daraus folgt aber nicht, dass alle drei gleich behandelt werden.

GbR: erfasst, und zwar in voller Höhe.

  • Die Künstlersozialkasse nennt die Beauftragung einer GbR aus selbstständigen Künstlern oder Publizisten ausdrücklich als erfasste Konstellation.
  • Zahlungen an eine solche GbR für künstlerische oder publizistische Leistungen zählen in voller Höhe zur Bemessungsgrundlage.
  • Eine Quotelung nach Gesellschaftsanteilen ist in den Quellen der Künstlersozialkasse nicht vorgesehen. Eine frühere Fassung dieses Artikels beschrieb eine solche anteilige Berechnung; sie war nicht belegbar und ist am 04.08.2026 entfallen.

OHG und KG: nicht in der Bemessungsgrundlage.

  • Die Künstlersozialkasse führt „Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (OHG)" und „Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG)" ausdrücklich unter den Zahlungen auf, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören.
  • Für die KG hat das Bundessozialgericht das bestätigt (Urteil vom 12.08.2010, Az. B 3 KS 2/09 R). Die GmbH & Co. KG ist rechtlich eine KG und fällt unter dieselbe Ausnahme.
  • Hier entscheidet allein die Rechtsform, nicht die Tätigkeit.

Ist eine Kapitalgesellschaft an einer GbR beteiligt? Diese Konstellation ist in den Quellen nicht ausdrücklich geregelt. Klären Sie sie als Einzelfall bei der Künstlersozialkasse oder mit Ihrem Steuerberater, statt eine Quote zu schätzen.

Praxis-Hinweis: Verlangen Sie bei jeder neuen Geschäftsbeziehung eine Klärung der Rechtsform. Der Unterschied zwischen „GbR" und „OHG" im Firmennamen entscheidet über die Abgabepflicht. KSKlar liest die Rechtsform aus jeder Rechnung automatisch aus und kennzeichnet Rechnungen von GmbH, UG, AG, OHG und KG als nicht KSK-pflichtig: Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.

Welche Leistungen sind KSK-pflichtig? (§ 2 KSVG)

KSK-pflichtig sind Honorare für künstlerische und publizistische Leistungen. § 2 KSVG ordnet sie vier Bereichen zu:

  • Wort: Texten, Lektorat, Übersetzung, Journalismus, Werbetexte, Drehbuch.
  • Bildende Kunst: gestalterisches Grafik- und Webdesign, Fotografie, Illustration, Layout, Mode- und Produktdesign.
  • Musik: Komposition, Arrangement, Gesang, Instrumental, Musikproduktion.
  • Darstellende Kunst: Schauspiel, Tanz, Regie, Moderation, Artistik.

Maßgeblich ist die Tätigkeit, nicht der Berufstitel oder die Ausbildung. Wer gestalterisch, kreativ oder publizistisch arbeitet, gilt im Sinne des KSVG als Künstler oder Publizist, auch ohne Kunststudium und ohne eigene Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse.

Nicht KSK-pflichtig sind rein technische oder handwerkliche Leistungen ohne gestalterischen Kern: Programmierung, Server-Administration, Buchhaltung, Druck oder reine SEO-Technik. Bei gemischten Rechnungen zählt nur der künstlerische Anteil, sofern er getrennt ausgewiesen ist.

Grenzfälle: Was ist künstlerisch?

Die Abgrenzung zwischen künstlerischer und nicht-künstlerischer Tätigkeit führt in der Praxis häufig zu Unsicherheiten:

TätigkeitKSK-pflichtig?Begründung
Webdesign (gestalterisch)JaGestalterische, kreative Leistung
Reine ProgrammierungNeinTechnische, nicht künstlerische Leistung
Grafik-DesignJaBildende Kunst
Texterstellung / CopywritingJaPublizistische Tätigkeit
FotografieJaBildende Kunst
LektoratJaPublizistische Tätigkeit
ÜbersetzungJaPublizistische Tätigkeit
UnternehmensberatungNeinKeine künstlerische Tätigkeit
SEO-Optimierung (rein technisch)NeinTechnische Dienstleistung
GbR (2 Designer)JaVon der Künstlersozialkasse als erfasste Beauftragungsform genannt, in voller Höhe
OHG oder KG (auch mit künstlerischer Leistung)NeinSteht auf der Ausnahmeliste der Künstlersozialkasse (KG: BSG B 3 KS 2/09 R)

Faustregel: Sobald eine gestalterische, kreative oder publizistische Komponente überwiegt, ist die Tätigkeit in der Regel KSK-relevant.

Konsequenzen bei Nicht-Meldung

Die Künstlersozialkasse prüft die Abgabepflicht aktiv, insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV):

  • Nachzahlung: Bis zu 4 Jahre rückwirkend
  • Schätzungsbescheid: Bei fehlender Meldung schätzt die KSK die Abgabe, oft deutlich höher als der tatsächliche Betrag
  • Säumniszuschläge: 1 % pro Monat auf rückständige Beträge
  • Bußgelder: Bei vorsätzlicher Nicht-Meldung bis zu 50.000 EUR

Gerade bei DRV-Prüfungen wird die KSK-Abgabe systematisch mitgeprüft. Unternehmen, die bisher nicht gemeldet haben, sollten proaktiv handeln.

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So hilft KSKlar bei der KSK-Pflicht

KSKlar identifiziert die Rechtsform des Auftragnehmers, kategorisiert die Leistung und berechnet die voraussichtliche Abgabe nach § 25 KSVG: Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater. So behalten Sie den Überblick, ohne jede Rechnung manuell durchzugehen.

Weitere Details zur Berechnung finden Sie in unserem Artikel Künstlersozialabgabe berechnen. Wenn Sie abgabepflichtig sind, können Sie Ihre Künstlersozialabgabe online berechnen. Zur jährlichen Meldung lesen Sie unseren Leitfaden zur Entgeltmeldung. Eine Übersicht aller Gesellschaftsformen mit KSK-Behandlung finden Sie unter Für welche Gesellschaftsformen muss KSK abgeführt werden?. Branchen-spezifische Praxis-Artikel zu Webdesigner und KSK, Fotografen und KSK und Werbeagenturen und KSK ergänzen die Anwendung im Einzelfall.

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