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KSK für Webdesigner: Wann sind Sie pflichtig?

Von Philip van Appeldorn · Lesezeit: 6 min · Aktualisiert: 2026-05-03

Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.

Webdesign-Aufträge sind eine der häufigsten Stolperfallen bei der Künstlersozialabgabe. Die Faustregel ist einfach, die Praxis ist es nicht: Gestalterische Webentwicklung ist KSK-pflichtig, reine technische Programmierung nicht. Der Knackpunkt ist die saubere Abgrenzung im Einzelfall.

Dieser Artikel zeigt Ihnen, wann ein Webdesigner-Honorar unter die KSK-Abgabe fällt, wie Sie gestalterische und technische Anteile trennen und wer am Ende die Abgabe trägt, Agentur oder Endkunde.

Wann ist Webdesign KSK-pflichtig?

Webdesign fällt grundsätzlich unter die Kategorie Bildende Kunst im KSVG, sobald die gestalterische Leistung im Vordergrund steht. Das umfasst:

  • Layout und visuelle Gestaltung: Wireframes, Mockups, Designsysteme, UI-Konzepte
  • Typografie und Farbgebung: Schriftauswahl, Farbpaletten, visuelle Identität
  • Bildbearbeitung und Illustration: Hero-Bilder, Icons, Grafiken
  • UX-Design mit gestalterischer Komponente: User-Flows, Prototypen, Interaction-Design

Auf Honorare an freiberufliche Webdesignerinnen (natürliche Personen oder Personengesellschaften) fällt die Künstlersozialabgabe an. Nicht KSK-pflichtig sind Zahlungen an GmbH, UG oder AG (siehe GmbH und KSK).

Gestalterischer vs. technischer Anteil: die saubere Abgrenzung

Wenn ein Webprojekt sowohl Design als auch Programmierung umfasst, gilt: nur der gestalterische Anteil ist KSK-pflichtig. Die saubere Abgrenzung in der Rechnung ist daher entscheidend.

Beispiele für gestalterische Leistungen (KSK-pflichtig)

  • Erstellen von Designsystemen und Style Guides
  • Visuelles Design einzelner Seiten und Templates
  • Bildauswahl, Bildbearbeitung, Illustrationen
  • Animations- und Interaktions-Konzepte (gestalterischer Teil)
  • Branding-Elemente, Iconografie

Beispiele für technische Leistungen (NICHT KSK-pflichtig)

  • HTML/CSS-Implementierung von vorgegebenen Designs
  • JavaScript-Programmierung von Funktionen
  • Backend-Anbindung, Datenbankabfragen, APIs
  • Server-Konfiguration, Hosting, Deployment
  • Performance-Optimierung, SEO-Technik (nicht-gestalterisch)
  • Plugin-Konfiguration in WordPress, Webflow oder ähnlichen Systemen

Wichtig: Die Abgrenzung muss in der Rechnung separat ausgewiesen sein. Eine Pauschalrechnung „Webprojekt 5.000 EUR" ohne Aufschlüsselung wird im Zweifel komplett als KSK-pflichtig behandelt, die Beweislast liegt beim Auftraggeber.

Wer zahlt: Agentur oder Endkunde?

Eine häufige Verwirrung: Wenn eine Werbeagentur einen Webdesigner beauftragt, der dann für einen Endkunden arbeitet, wer ist abgabepflichtig?

Antwort: Beide können abgabepflichtig sein, aber an unterschiedlichen Stellen:

  • Agentur (typischer Verwerter, § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG): Die Agentur zahlt die KSK-Abgabe auf das Honorar, das sie an den Webdesigner zahlt, unabhängig davon, was sie ihrem Endkunden in Rechnung stellt.
  • Endkunde (Eigenwerber, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG): Stellt die Agentur dem Endkunden eine Pauschalrechnung als GmbH, ist diese nicht beim Endkunden KSK-pflichtig (juristische Person als Rechnungssteller).
  • Endkunde mit Direktbeauftragung: Beauftragt der Endkunde den Webdesigner direkt (auch wenn die Agentur vermittelt hat), zahlt der Endkunde die KSK auf das direkte Honorar, sofern er als Eigenwerber die Bagatellgrenze von 1.000 EUR/Jahr überschreitet.

Faustregel: Wer dem freiberuflichen Webdesigner direkt das Honorar überweist, ist abgabepflichtig.

Beispielrechnung: Webprojekt 5.000 EUR

Ein Online-Shop (GmbH) beauftragt eine freiberufliche Webdesignerin mit einem Relaunch. Die Rechnung lautet:

PositionBetrag (netto)KSK-pflichtig?
Konzept und Designsystem1.500 EURJa
Visuelle Gestaltung Hauptseiten1.800 EURJa
HTML/CSS-Umsetzung1.200 EURNein
Plugin-Integration (Zahlungsanbieter, Mailchimp)500 EURNein
Summe5.000 EUR

Bemessungsgrundlage: 1.500 + 1.800 = 3.300 EUR

KSK-Abgabe (2026): 3.300 EUR × 4,9 % = 161,70 EUR

Der Online-Shop ist Eigenwerber. Die Bagatellgrenze von 1.000 EUR ist überschritten, daher fällt die volle Abgabe auf den gestalterischen Anteil an. Die technischen Leistungen bleiben außen vor. Für Ihren eigenen Fall rechnet der KSK-Rechner die Abgabe direkt aus.

Häufige Fehler in der Praxis

  1. Pauschalrechnung ohne Aufschlüsselung: Wenn 5.000 EUR „Webprojekt" stehen, behandelt die KSK das im Zweifel als 100 % KSK-pflichtig. Bestehen Sie auf einer separaten Auflistung.
  2. „Webentwicklung" als Sammelbegriff: Klären Sie schon im Angebot, welche Leistungen gestalterisch und welche rein technisch sind.
  3. WordPress-Theme-Anpassungen: Anpassen eines Standard-Themes ist meist gestalterisch (Farben, Typo, Layout, damit KSK-pflichtig). Reine Plugin-Konfiguration ohne visuelle Eingriffe ist technisch.
  4. „Wartung" als technische Leistung deklarieren: Wenn die Wartung auch Layout-Änderungen umfasst, ist anteilig KSK-pflichtig.

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