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Für welche Gesellschaftsformen muss KSK abgeführt werden? — Übersicht

Lesezeit: 7 min · Aktualisiert: 2026-05-03

Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.

Eine der häufigsten Such-Fragen rund um die KSK lautet: Für welche Gesellschaftsformen muss die Künstlersozialabgabe abgeführt werden? Die Antwort ist überraschend einfach — die richtige Anwendung in der Praxis ist es nicht.

Dieser Artikel zeigt für jede gängige Gesellschaftsform (Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG, GmbH, UG, AG, e.V., Genossenschaft), ob Sie als Auftraggeber dieser Rechtsform die Abgabe entrichten müssen — und ob die Form selbst als Auftraggeber abgabepflichtig sein kann.

Die Grundregel in einem Satz

KSK-Abgabe fällt nur auf Honorare an natürliche Personen oder Personengesellschaften an. Zahlungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind nie KSK-pflichtig.

Das ist die Haupt-Antwort — alles weitere sind Detailregeln zur Abgrenzung von Rechtsformen, Mischfällen und der zweiten Frage „Bin ich als Auftraggeber dieser Form abgabepflichtig?".

Tabelle: Gesellschaftsformen und KSK-Pflicht

RechtsformAls Auftragnehmer KSK-pflichtig?Als Auftraggeber abgabepflichtig?
Einzelunternehmen / FreiberuflerJaJa (wenn Verwerter oder Eigenwerber > Bagatellgrenze)
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)Ja (alle Gesellschafter natürliche Personen)Ja
OHG (Offene Handelsgesellschaft)Ja (Personengesellschaft)Ja
KG (Kommanditgesellschaft)Ja (Personengesellschaft)Ja
GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)Nein (juristische Person)Ja
UG (Unternehmergesellschaft)Nein (juristische Person, GmbH-Variante)Ja
AG (Aktiengesellschaft)Nein (juristische Person)Ja
e.V. (eingetragener Verein)Nein (juristische Person)Ja, wenn regelmäßig Kreative beauftragt
Genossenschaft (eG)Nein (juristische Person)Ja
StiftungNein (juristische Person)Ja
GmbH & Co. KGAnteilig (Personengesellschaft mit GmbH-Beteiligung)Ja

1. Einzelunternehmen und Freiberufler

Klassischer Fall: eine selbstständige Texterin oder ein freiberuflicher Designer, der seine Leistungen als Einzelperson abrechnet (mit Klarnamen oder Geschäftsbezeichnung wie „Texte von Anna Müller").

  • KSK-Auftragnehmer: Ja — natürliche Person, Honorare voll KSK-pflichtig.
  • KSK-Auftraggeber: Wenn das Einzelunternehmen selbst regelmäßig Kreative beauftragt (z.B. Texterin engagiert Lektorin), dann gelten die normalen Verwerter-/Eigenwerber-Regeln.

2. GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Die GbR ist eine Personengesellschaft — kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern eine vertragliche Verbindung mehrerer natürlicher Personen.

  • Reine GbR (alle Gesellschafter sind natürliche Personen): Wie eine natürliche Person zu behandeln. Honorare voll KSK-pflichtig.
  • Mischfall (z.B. GbR mit GmbH-Gesellschafter): Anteilige Berechnung nach den Gesellschaftsanteilen. Beispiel: GbR mit 70 % natürlicher Person + 30 % GmbH → 70 % des Honorars sind KSK-pflichtig.

Mehr Details: GbR und Personengesellschaften.

3. OHG und KG

Auch OHG (Offene Handelsgesellschaft) und KG (Kommanditgesellschaft) sind Personengesellschaften — daher KSK-pflichtig wie eine GbR, sofern die Gesellschafter natürliche Personen sind.

  • OHG: Alle Gesellschafter haften persönlich. KSK-pflichtig wie GbR.
  • KG: Komplementäre haften persönlich, Kommanditisten beschränkt. Sofern alle Gesellschafter natürliche Personen sind: KSK-pflichtig.

4. GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG

Kapitalgesellschaften sind juristische Personen — eigenständige Rechtssubjekte. Damit ist die Hauptantwort:

  • Als Auftragnehmer: Niemals KSK-pflichtig. Egal wie groß oder klein die GmbH ist, egal ob sie eine Künstlerin als Geschäftsführerin hat — Zahlungen an die GmbH sind keine KSK-relevanten Honorare.
  • Als Auftraggeber: Sehr wohl abgabepflichtig. GmbH/UG/AG sind als Verwerter (z.B. Werbeagentur, Verlag) oder Eigenwerber (für eigene Werbung) den normalen KSK-Regeln unterworfen.

Edge Case: Wenn ein Designer eine GmbH gegründet hat, aber die Rechnung über sich selbst als natürliche Person ausstellt (Klarname statt Firmenname, Privatkonto statt Firmenkonto), entscheidet die Rechnungsgestaltung. Im Zweifel beim Auftragnehmer nachfragen.

Mehr Details: GmbH, UG und AG: Wann Sie befreit sind.

5. e.V. und gemeinnützige Vereine

Eingetragene Vereine (e.V.) sind juristische Personen — Zahlungen an einen e.V. sind nicht KSK-pflichtig.

Aber als Auftraggeber: Auch gemeinnützige Vereine können KSK-pflichtig sein, wenn sie regelmäßig künstlerische Leistungen beauftragen — z.B. Mitgliederzeitung, Plakate für Veranstaltungen, Webseiten-Design. Die Rechtsform ist hier nicht ausschlaggebend, sondern die Regelmäßigkeit der Beauftragung.

6. Genossenschaft (eG) und Stiftung

Beide sind juristische Personen. Zahlungen an eine eG oder Stiftung sind nicht KSK-pflichtig. Als Auftraggeber gelten die normalen Verwerter-/Eigenwerber-Regeln.

7. GmbH & Co. KG

Eine besondere Mischform: Die KG ist eine Personengesellschaft, deren Komplementär (haftender Gesellschafter) eine GmbH ist. Die Kommanditisten sind meist natürliche Personen.

  • Behandlung: Anteilig — vergleichbar mit einer GbR mit GmbH-Beteiligung.
  • Praktisch: Wenn die GmbH 0 % Kapitalanteil hat (klassische GmbH & Co. KG-Konstruktion) und alle Kommanditisten natürliche Personen sind, kann die KSK-Pflicht voll greifen. Bei nennenswerter Kapitalbeteiligung der GmbH wird anteilig gerechnet.
  • Empfehlung: Bei dieser Konstellation eine Einzelfall-Anfrage an die Künstlersozialkasse stellen.

8. Sonderfall: Soloselbstständig mit Kleinunternehmerregelung

Ein Solo-Künstler, der die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt (keine Umsatzsteuer ausweist), bleibt natürliche Person — Honorare sind KSK-pflichtig.

  • Der Status „Kleinunternehmer" betrifft nur die Umsatzsteuer, nicht die Rechtsform.
  • Auch wenn keine USt auf der Rechnung steht: KSK-Abgabe fällt auf den Netto-Betrag (= ausgewiesener Rechnungsbetrag).

Praxis-Hinweis: Rechtsform aus der Rechnung lesen

In der Rechnung steht ...RechtsformKSK-Auftragnehmer-Pflicht
„Anna Müller" oder „Anna Müller — Texte"EinzelunternehmenJa
„Müller & Schmidt GbR"GbRJa (alle Gesellschafter natürliche Personen?)
„Müller GmbH" oder „Müller UG (haftungsbeschränkt)"KapitalgesellschaftNein
„Müller AG"KapitalgesellschaftNein
„Verein der Künstler e.V."VereinNein
„Müller GmbH & Co. KG"MischformAnteilig

Tipp: Achten Sie immer auf den Namens-Suffix. „Müller-Design" könnte ein Einzelunternehmen oder eine GmbH sein — bei Unsicherheit auf der Rechnung „GmbH" oder „eingetragenes Unternehmen" suchen oder direkt nachfragen.

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KSKlar liest die Rechtsform aus jeder Rechnung automatisch aus — natürliche Person, Personengesellschaft (GbR/OHG/KG), Kapitalgesellschaft (GmbH/UG/AG), Verein. KSK-pflichtige Rechnungen werden als Vorschlag markiert, juristische Personen werden korrekt als nicht-KSK-pflichtig klassifiziert. Mehr zu Pflicht und Voraussetzungen: KSK-Pflicht: Wer muss zahlen?. Berechnung: Künstlersozialabgabe berechnen.

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