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KSK nach Gesellschaftsform: Übersicht

Von Philip van Appeldorn · Lesezeit: 8 min · Aktualisiert: 2026-08-04

Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.

Eine der häufigsten Such-Fragen rund um die KSK lautet: Für welche Gesellschaftsformen muss die Künstlersozialabgabe abgeführt werden? Die Antwort ist überraschend einfach, die richtige Anwendung in der Praxis ist es nicht.

Dieser Artikel zeigt für jede gängige Gesellschaftsform (Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG, GmbH, UG, AG, e.V., Genossenschaft), ob Sie als Auftraggeber dieser Rechtsform die Abgabe entrichten müssen, und ob die Form selbst als Auftraggeber abgabepflichtig sein kann.

Die Grundregel in einem Satz

KSK-Abgabe fällt auf Honorare an natürliche Personen, Einzelunternehmen und die GbR an. Zahlungen an eine OHG, an eine KG (auch GmbH & Co. KG) und an Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

Das ist die Haupt-Antwort. Sie folgt nicht dem gängigen Kurzschluss „Personengesellschaft gleich pflichtig, Kapitalgesellschaft gleich frei": Die Künstlersozialkasse führt Zahlungen an eine OHG und an eine KG ausdrücklich unter den Zahlungen auf, die nicht zur Bemessungsgrundlage zählen, obwohl beide Personengesellschaften sind. Alles weitere sind Detailregeln und die zweite Frage „Bin ich als Auftraggeber dieser Form abgabepflichtig?".

Tabelle: Gesellschaftsformen und KSK-Pflicht

RechtsformAls Auftragnehmer KSK-pflichtig?Als Auftraggeber abgabepflichtig?
Einzelunternehmen / FreiberuflerJaJa (wenn Verwerter oder Eigenwerber > Bagatellgrenze)
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)Ja, in voller HöheJa
OHG (Offene Handelsgesellschaft)Nein (Ausnahmeliste der KSK)Ja
KG (Kommanditgesellschaft)Nein (Ausnahmeliste der KSK, BSG B 3 KS 2/09 R)Ja
GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)Nein (juristische Person)Ja
UG (Unternehmergesellschaft)Nein (juristische Person, GmbH-Variante)Ja
AG (Aktiengesellschaft)Nein (juristische Person)Ja
e.V. (eingetragener Verein)Nein (juristische Person)Ja, wenn regelmäßig Kreative beauftragt
Genossenschaft (eG)Nein (juristische Person)Ja
StiftungNein (juristische Person)Ja
GmbH & Co. KGNein (ist eine KG)Ja

1. Einzelunternehmen und Freiberufler

Klassischer Fall: eine selbstständige Texterin oder ein freiberuflicher Designer, der seine Leistungen als Einzelperson abrechnet (mit Klarnamen oder Geschäftsbezeichnung wie „Texte von Anna Müller").

  • KSK-Auftragnehmer: Ja, natürliche Person, Honorare voll KSK-pflichtig.
  • KSK-Auftraggeber: Wenn das Einzelunternehmen selbst regelmäßig Kreative beauftragt (z.B. Texterin engagiert Lektorin), dann gelten die normalen Verwerter-/Eigenwerber-Regeln.

2. GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Die GbR ist eine Personengesellschaft, kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern eine vertragliche Verbindung mehrerer Gesellschafter.

Die Künstlersozialkasse nennt die Beauftragung einer GbR aus selbstständigen Künstlern oder Publizisten ausdrücklich als erfasste Konstellation. Zahlungen an eine solche GbR gehören in voller Höhe zur Bemessungsgrundlage.

Eine Quotelung nach Gesellschaftsanteilen ist in den öffentlichen Quellen der Künstlersozialkasse nicht vorgesehen. Eine frühere Fassung dieses Artikels beschrieb für Mischfälle eine anteilige Berechnung (Beispiel 70 % / 30 %); dafür gibt es keine belegbare Grundlage, die Passage ist am 04.08.2026 ersatzlos entfallen.

Wenn an Ihrer GbR eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist: Diese Konstellation ist in den Quellen nicht ausdrücklich geregelt. Klären Sie sie als Einzelfall direkt bei der Künstlersozialkasse, statt eine Quote zu schätzen.

Mehr Details: GbR und Personengesellschaften.

3. OHG und KG

Hier liegt der häufigste Irrtum: OHG und KG sind zwar Personengesellschaften, stehen aber trotzdem nicht in der Bemessungsgrundlage. Die Künstlersozialkasse führt „Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (OHG)" und „Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG)" in ihrer Übersicht zur Bemessungsgrundlage ausdrücklich unter den Zahlungen auf, die nicht dazugehören.

  • OHG: Alle Gesellschafter haften persönlich. Zahlungen an die OHG sind trotzdem nicht abgabepflichtig.
  • KG: Komplementäre haften persönlich, Kommanditisten beschränkt. Zahlungen an die KG sind nicht abgabepflichtig. Das Bundessozialgericht hat das für die KG bestätigt (BSG, Urteil vom 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R).

Maßgeblich ist hier allein die Rechtsform, nicht die Tätigkeit: Auch eine OHG, die ausschließlich Musik produziert, löst keine Künstlersozialabgabe aus.

4. GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG

Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, eigenständige Rechtssubjekte. Damit ist die Hauptantwort:

  • Als Auftragnehmer: Niemals KSK-pflichtig. Egal wie groß oder klein die GmbH ist, egal ob sie eine Künstlerin als Geschäftsführerin hat, Zahlungen an die GmbH sind keine KSK-relevanten Honorare.
  • Als Auftraggeber: Sehr wohl abgabepflichtig. GmbH/UG/AG sind als Verwerter (z.B. Werbeagentur, Verlag) oder Eigenwerber (für eigene Werbung) den normalen KSK-Regeln unterworfen.

Edge Case: Wenn ein Designer eine GmbH gegründet hat, aber die Rechnung über sich selbst als natürliche Person ausstellt (Klarname statt Firmenname, Privatkonto statt Firmenkonto), entscheidet die Rechnungsgestaltung. Im Zweifel beim Auftragnehmer nachfragen.

Mehr Details: GmbH, UG und AG: Wann Sie befreit sind.

GmbH-Geschäftsführer und die Künstlersozialabgabe

Ein häufiger Suchbegriff und ein häufiges Missverständnis. Gerade bei einer Kreativ-GmbH ist der Geschäftsführer oft selbst Designer, Texter oder Fotograf. Trotzdem ändert das an der KSK-Pflicht der GmbH nichts. Der Grund liegt in der Systematik des KSVG: Die Künstlersozialabgabe trifft nur Honorare an selbstständige natürliche Personen, nicht das, was innerhalb einer Kapitalgesellschaft an ihre Organe fließt.

Der entscheidende Punkt: Zahlungen an die GmbH sind Zahlungen an eine juristische Person und damit nie KSK-pflichtig. Und das, was der Geschäftsführer aus der GmbH bezieht, ist keine Honorarzahlung an einen Selbstständigen. Die folgenden Vergütungswege sind dabei sauber auseinanderzuhalten.

Geschäftsführergehalt und Gewinnausschüttung

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht sein Geld typischerweise auf zwei Wegen, und keiner davon löst die Künstlersozialabgabe aus:

  • Geschäftsführergehalt = Arbeitsentgelt. Der Geschäftsführer ist Organ der GmbH und bezieht sein Gehalt aus einem Anstellungsverhältnis. Das ist Arbeitsentgelt, keine Honorarzahlung an einen selbstständigen Künstler. Darauf fällt keine Künstlersozialabgabe an, auch dann nicht, wenn er faktisch die gesamte gestalterische Arbeit der GmbH leistet.
  • Gewinnausschüttung = Kapitalertrag. Schüttet die GmbH ihren Gewinn an den Gesellschafter-Geschäftsführer aus, ist das eine Rendite auf seine Kapitalbeteiligung, keine Vergütung für eine künstlerische oder publizistische Leistung. Die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind aber gerade Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen (§ 25 KSVG). Eine Gewinnausschüttung gehört nicht dazu und wird nicht in die Abgabe einbezogen.

Wenn der Geschäftsführer zusätzlich als Selbstständiger abrechnet

Ein Grenzfall, den Sie kennen sollten: Manche Geschäftsführer sind neben ihrem Anstellungsverhältnis zusätzlich als selbstständige natürliche Person tätig und stellen dafür eigene Honorarrechnungen (mit Klarnamen, nicht über die GmbH). Werden solche Rechnungen für künstlerische oder publizistische Leistungen gestellt, kann die Zahlung abgabepflichtig sein, denn Empfänger ist dann eine natürliche Person, nicht die Kapitalgesellschaft. Maßgeblich ist immer, wer tatsächlich Vertrags- und Zahlungsempfänger ist. In dieser Konstellation ist die Abgrenzung heikel, im Zweifel sollten Sie den Einzelfall bei der Künstlersozialkasse klären lassen.

Die GmbH selbst als Auftraggeber (Verwerter)

Die zweite Frage steht davon unberührt: Beauftragt die GmbH selbst freie Künstler oder Publizisten (natürliche Personen), ist sie als Verwerter oder Eigenwerber abgabepflichtig (§ 24 KSVG), unabhängig davon, was ihr Geschäftsführer tut. Eine Werbeagentur in der Rechtsform der GmbH zahlt also ganz normal die Künstlersozialabgabe auf die Honorare, die sie an externe Freelancer auszahlt. Die Rechtsform der GmbH schützt sie hier nicht.

Ein-Personen-GmbH und Kreativ-GmbH

Auch die häufige Konstellation der Ein-Personen-GmbH ändert nichts an der Grundregel. Gründet eine Künstlerin eine GmbH und rechnet ihre Aufträge über die Firma ab, sind die Zahlungen der Kunden an diese GmbH nicht KSK-pflichtig, unabhängig davon, dass die Alleingesellschafterin künstlerisch tätig ist. Die juristische Person bleibt juristische Person. Umgekehrt gilt: Sobald diese GmbH ihrerseits externe Kreative beauftragt, wird sie als Auftraggeber abgabepflichtig.

Häufige Fragen in der Praxis

Muss die GmbH Abgabe zahlen, weil ihr Geschäftsführer Künstler ist? Nein. Die künstlerische Tätigkeit des Geschäftsführers begründet keine Abgabepflicht der GmbH auf sein Gehalt. Abgabepflichtig wird die GmbH nur für Honorare, die sie an externe selbstständige Kreative zahlt.

Fällt Künstlersozialabgabe auf Gewinnausschüttungen an? Nein. Gewinnausschüttungen sind Kapitalerträge und gehören nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG).

Was, wenn der Geschäftsführer teils angestellt, teils freiberuflich rechnet? Dann kommt es auf jede einzelne Zahlung an: Gehalt aus dem Anstellungsverhältnis ist abgabefrei, eine separate Honorarrechnung an ihn als natürliche Person für eine künstlerische Leistung kann abgabepflichtig sein. Diese Doppelrolle ist ein klassischer Grenzfall für die Einzelfallanfrage.

Nicht verwechseln: Ob der Geschäftsführer persönlich in der Künstlersozialkasse versichert ist, ist eine separate Frage. Das betrifft die Versicherungsseite des KSVG für selbstständige Künstler, nicht die Abgabe, die Verwerter zahlen.

Ihre konkrete Abgabe können Sie mit dem KSK-Rechner überschlagen. Ob Ihr Unternehmen überhaupt abgabepflichtig ist, klärt der Artikel zur KSK-Pflicht.

5. e.V. und gemeinnützige Vereine

Eingetragene Vereine (e.V.) sind juristische Personen. Zahlungen an einen e.V. sind nicht KSK-pflichtig.

Aber als Auftraggeber: Auch gemeinnützige Vereine können KSK-pflichtig sein, wenn sie regelmäßig künstlerische Leistungen beauftragen, z.B. Mitgliederzeitung, Plakate für Veranstaltungen, Webseiten-Design. Die Rechtsform ist hier nicht ausschlaggebend, sondern die Regelmäßigkeit der Beauftragung.

6. Genossenschaft (eG) und Stiftung

Beide sind juristische Personen. Zahlungen an eine eG oder Stiftung sind nicht KSK-pflichtig. Als Auftraggeber gelten die normalen Verwerter-/Eigenwerber-Regeln.

7. GmbH & Co. KG

Eine besondere Mischform: Die KG ist eine Personengesellschaft, deren Komplementär (haftender Gesellschafter) eine GmbH ist. Die Kommanditisten sind meist natürliche Personen.

  • Behandlung: Die GmbH & Co. KG ist rechtlich eine KG und fällt damit unter dieselbe Ausnahme. Zahlungen an sie sind nicht abgabepflichtig.
  • Nicht mehr gültig: Eine frühere Fassung dieses Artikels beschrieb eine anteilige Berechnung nach Kapitalanteilen. Diese Darstellung war nicht belegbar und ist am 04.08.2026 entfallen.
  • Bei Zweifeln über die tatsächliche Rechtsform (etwa wenn die Rechnung keinen eindeutigen Zusatz trägt): Einzelfall-Anfrage an die Künstlersozialkasse.

8. Sonderfall: Soloselbstständig mit Kleinunternehmerregelung

Ein Solo-Künstler, der die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt (keine Umsatzsteuer ausweist), bleibt natürliche Person. Honorare sind KSK-pflichtig.

  • Der Status „Kleinunternehmer" betrifft nur die Umsatzsteuer, nicht die Rechtsform.
  • Auch wenn keine USt auf der Rechnung steht: KSK-Abgabe fällt auf den Netto-Betrag (= ausgewiesener Rechnungsbetrag).

Praxis-Hinweis: Rechtsform aus der Rechnung lesen

In der Rechnung steht ...RechtsformKSK-Auftragnehmer-Pflicht
„Anna Müller" oder „Anna Müller, Texte"EinzelunternehmenJa
„Müller & Schmidt GbR"GbRJa, in voller Höhe
„Müller & Schmidt OHG"OHGNein
„Müller KG"KGNein
„Müller GmbH" oder „Müller UG (haftungsbeschränkt)"KapitalgesellschaftNein
„Müller AG"KapitalgesellschaftNein
„Verein der Künstler e.V."VereinNein
„Müller GmbH & Co. KG"KGNein

Tipp: Achten Sie immer auf den Namens-Suffix. „Müller-Design" könnte ein Einzelunternehmen oder eine GmbH sein. Bei Unsicherheit auf der Rechnung „GmbH" oder „eingetragenes Unternehmen" suchen oder direkt nachfragen. Der Unterschied zwischen „GbR" und „OHG" entscheidet hier über die Abgabepflicht und ist deshalb keine Formalie.

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So hilft KSKlar bei Rechtsform-Erkennung

KSKlar liest die Rechtsform aus jeder Rechnung automatisch aus: natürliche Person, Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG, Kapitalgesellschaft (GmbH/UG/AG), Verein. GbR-Rechnungen werden als abgabepflichtig vorgeschlagen, OHG, KG und Kapitalgesellschaften werden fest als nicht abgabepflichtig eingestuft. Mehr zu Pflicht und Voraussetzungen: KSK-Pflicht: Wer muss zahlen?. Berechnung: Künstlersozialabgabe berechnen.

Quellen

  • Künstlersozialkasse, „Bemessungsgrundlage" (Übersicht der Zahlungen, die zur Bemessungsgrundlage gehören und die nicht dazugehören), abgerufen am 04.08.2026.
  • § 25 KSVG (Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe).
  • Bundessozialgericht, Urteil vom 12.08.2010, Az. B 3 KS 2/09 R (Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft).

Stand: 04.08.2026. Die Angaben zu OHG, KG und GmbH & Co. KG wurden an diesem Tag gegen die genannten Primärquellen korrigiert. KSKlar ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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