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KSK-Beispielrechnungen: 8 Cases mit aktuellem Abgabesatz 4,9 %

Lesezeit: 6 min · Aktualisiert: 2026-05-03

Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.

Wer die KSK-Abgabe konkret ausrechnen will, profitiert von einem ausgearbeiteten Beispiel mehr als von der reinen Formel. Dieser Artikel sammelt acht typische Beispielrechnungen aus der Praxis — von der Werbeagentur über den Solo-Verlag bis zur Kreativ-GbR — alle mit dem Abgabesatz 4,9 % für 2026.

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Abgabesatz 2026: 4.9%

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Verwerter oder Eigenwerber?

  • Verwerter (Verlage, Werbeagenturen, Galerien, Theater) — pflichtig ab dem ersten Euro, keine Bagatellgrenze.
  • Eigenwerber (Unternehmen, die Kreative für eigene Werbung beauftragen) — Bagatellgrenze 1.000,00 €/Jahr für 2026, darunter keine Abgabe.

Die Berechnung dient zur Orientierung. Der aktuelle Abgabesatz kann sich jährlich ändern.

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Mehr zur Methode der Berechnung: Künstlersozialabgabe berechnen.

Beispiel 1: Werbeagentur (Verwerter, keine Bagatellgrenze)

Eine Werbeagentur (GbR) zahlt im Jahr 25.000 EUR netto an Freelancer (Texter, Designer, Fotografen).

  • Status: Typischer Verwerter (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG) — keine Bagatellgrenze.
  • Bemessungsgrundlage: 25.000 EUR
  • KSK-Abgabe (2026): 25.000 × 4,9 % = 1.225 EUR

Beispiel 2: Solo-Verlag mit Lektorat-Honoraren

Ein kleiner Buchverlag beauftragt eine Lektorin mit der Überarbeitung von Manuskripten. Honorar im Jahr: 3.000 EUR netto.

  • Status: Typischer Verwerter (Verlage sind explizit in § 24 KSVG genannt)
  • Kategorie: Wort
  • KSK-Abgabe (2026): 3.000 × 4,9 % = 147 EUR

Beispiel 3: Online-Shop mit Webdesign (Eigenwerber, Abgrenzung)

Ein Online-Shop (GmbH) zahlt eine freiberufliche Webdesignerin 2.000 EUR netto für einen Relaunch. Aufgeschlüsselt:

  • 1.600 EUR (80 %) gestalterischer Anteil → KSK-pflichtig

  • 400 EUR (20 %) HTML/CSS-Implementierung → nicht KSK-pflichtig

  • Bemessungsgrundlage: 1.600 EUR

  • Bagatellgrenze: Eigenwerber, 1.000 EUR/Jahr — überschritten

  • KSK-Abgabe (2026): 1.600 × 4,9 % = 78,40 EUR

Mehr zur Webdesign-Abgrenzung: Webdesigner und KSK.

Beispiel 4: Galerie mit Künstlerprovision

Eine Galerie verkauft Werke einer freischaffenden Künstlerin und zahlt ihr 12.000 EUR netto im Jahr aus.

  • Status: Typischer Verwerter (Galerien sind in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG genannt)
  • Bemessungsgrundlage: 12.000 EUR (Auszahlungsbetrag an die Künstlerin)
  • KSK-Abgabe (2026): 12.000 × 4,9 % = 588 EUR

Die Provision der Galerie selbst ist nicht relevant — entscheidend ist, was an die Künstlerin ausgezahlt wird.

Beispiel 5: Eigenwerber unter Bagatellgrenze

Ein kleines Handwerksunternehmen (GmbH) lässt einmal im Jahr Logos und Visitenkarten von einer freiberuflichen Grafikerin gestalten. Honorar: 800 EUR netto.

  • Status: Eigenwerber (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG)
  • Bagatellgrenze 2026: 1.000 EUR/Jahr — nicht überschritten
  • KSK-Abgabe: 0 EUR (entfällt)

Achtung: Sobald in einem Jahr die Summe aller Zahlungen an Kreative auch nur 1 EUR über 1.000 EUR steigt, wird der gesamte Betrag abgabepflichtig — die Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag (siehe KSK-Pflicht: Wer muss zahlen?).

Beispiel 6: GmbH-Auftragnehmer (keine Abgabe)

Ein Online-Shop beauftragt eine Webdesign-GmbH für einen Relaunch. Honorar: 5.000 EUR netto.

  • Auftragnehmer-Rechtsform: Kapitalgesellschaft (GmbH)
  • KSK-Abgabe: 0 EUR (Zahlungen an Kapitalgesellschaften sind nicht KSK-pflichtig)

Das gilt auch dann, wenn die Webdesign-GmbH selbst Freelancer beschäftigt — die KSK-Pflicht entsteht beim direkten Auftraggeber des Freelancers, nicht beim Endkunden der GmbH.

Beispiel 7: GbR mit Mischkonstellation

Eine kleine Beratungsfirma beauftragt eine GbR aus zwei Designern mit einem Designprojekt. Honorar: 6.000 EUR netto. Die GbR hat zwei natürliche Personen als Gesellschafter.

  • Auftragnehmer-Rechtsform: Personengesellschaft (GbR), beide Gesellschafter natürliche Personen
  • Behandlung: Wie natürliche Person — KSK-pflichtig
  • Bemessungsgrundlage: 6.000 EUR
  • KSK-Abgabe (2026): 6.000 × 4,9 % = 294 EUR

Mischfall: Hätte die GbR einen GmbH-Gesellschafter (z.B. 70 % natürliche Personen + 30 % GmbH), wäre die Abgabe anteilig — also auf 4.200 EUR berechnet (70 %). Mehr zur Behandlung von Gesellschaftsformen: GbR und KSK.

Beispiel 8: Auslandshonorar (Texterin Wien)

Ein deutscher Verlag beauftragt eine in Wien ansässige Texterin (Einzelunternehmen) mit der Bearbeitung eines Buchmanuskripts. Honorar: 5.500 EUR netto.

  • Auftraggeber-Sitz: Deutschland → KSK-Abgabe fällt an
  • Auftragnehmer-Wohnsitz: EU-Ausland (irrelevant)
  • Auftragnehmer-Rechtsform: Natürliche Person → KSK-pflichtig
  • KSK-Abgabe (2026): 5.500 × 4,9 % = 269,50 EUR

Mehr dazu: Künstlersozialabgabe für ausländische Künstler.

Berechnungs-Faustregeln

KonstellationAbgabe-Berechnung
Verwerter, natürliche Person, Honorar XX × 4,9 %
Eigenwerber, Honorar Y, Bagatellgrenze überschrittenY × 4,9 %
Eigenwerber, Honorar < 1.000 EUR0 EUR (unter Freigrenze)
Auftragnehmer GmbH/UG/AG0 EUR (juristische Person)
GbR, alle Gesellschafter natürliche PersonenHonorar × 4,9 %
GbR mit Kapitalgesellschafts-Anteil X %(1-X%) × Honorar × 4,9 %
Ausländischer Künstler (natürliche Person), DE-AuftraggeberHonorar × 4,9 %

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So nutzt KSKlar diese Rechenlogik

KSKlar wendet diese Berechnung automatisch auf jede einzelne Rechnung an: Rechtsform-Erkennung, Bemessungsgrundlage, Bagatellgrenzen-Check, anteilige Berechnung bei Mischfällen. Die Plattform aggregiert alle Cases zu monatlichen Vorauszahlungen und einer geschätzten Jahres-Entgeltmeldung. Mehr zur Berechnung: Künstlersozialabgabe berechnen. Pflicht-Bestimmung: KSK-Pflicht: Wer muss zahlen?.

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