KSK-Beispielrechnungen: 8 Cases mit aktuellem Abgabesatz 4,9 %
Lesezeit: 6 min · Aktualisiert: 2026-05-03
Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.
Wer die KSK-Abgabe konkret ausrechnen will, profitiert von einem ausgearbeiteten Beispiel mehr als von der reinen Formel. Dieser Artikel sammelt acht typische Beispielrechnungen aus der Praxis — von der Werbeagentur über den Solo-Verlag bis zur Kreativ-GbR — alle mit dem Abgabesatz 4,9 % für 2026.
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Mehr zur Methode der Berechnung: Künstlersozialabgabe berechnen.
Beispiel 1: Werbeagentur (Verwerter, keine Bagatellgrenze)
Eine Werbeagentur (GbR) zahlt im Jahr 25.000 EUR netto an Freelancer (Texter, Designer, Fotografen).
- Status: Typischer Verwerter (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG) — keine Bagatellgrenze.
- Bemessungsgrundlage: 25.000 EUR
- KSK-Abgabe (2026): 25.000 × 4,9 % = 1.225 EUR
Beispiel 2: Solo-Verlag mit Lektorat-Honoraren
Ein kleiner Buchverlag beauftragt eine Lektorin mit der Überarbeitung von Manuskripten. Honorar im Jahr: 3.000 EUR netto.
- Status: Typischer Verwerter (Verlage sind explizit in § 24 KSVG genannt)
- Kategorie: Wort
- KSK-Abgabe (2026): 3.000 × 4,9 % = 147 EUR
Beispiel 3: Online-Shop mit Webdesign (Eigenwerber, Abgrenzung)
Ein Online-Shop (GmbH) zahlt eine freiberufliche Webdesignerin 2.000 EUR netto für einen Relaunch. Aufgeschlüsselt:
-
1.600 EUR (80 %) gestalterischer Anteil → KSK-pflichtig
-
400 EUR (20 %) HTML/CSS-Implementierung → nicht KSK-pflichtig
-
Bemessungsgrundlage: 1.600 EUR
-
Bagatellgrenze: Eigenwerber, 1.000 EUR/Jahr — überschritten
-
KSK-Abgabe (2026): 1.600 × 4,9 % = 78,40 EUR
Mehr zur Webdesign-Abgrenzung: Webdesigner und KSK.
Beispiel 4: Galerie mit Künstlerprovision
Eine Galerie verkauft Werke einer freischaffenden Künstlerin und zahlt ihr 12.000 EUR netto im Jahr aus.
- Status: Typischer Verwerter (Galerien sind in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG genannt)
- Bemessungsgrundlage: 12.000 EUR (Auszahlungsbetrag an die Künstlerin)
- KSK-Abgabe (2026): 12.000 × 4,9 % = 588 EUR
Die Provision der Galerie selbst ist nicht relevant — entscheidend ist, was an die Künstlerin ausgezahlt wird.
Beispiel 5: Eigenwerber unter Bagatellgrenze
Ein kleines Handwerksunternehmen (GmbH) lässt einmal im Jahr Logos und Visitenkarten von einer freiberuflichen Grafikerin gestalten. Honorar: 800 EUR netto.
- Status: Eigenwerber (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG)
- Bagatellgrenze 2026: 1.000 EUR/Jahr — nicht überschritten
- KSK-Abgabe: 0 EUR (entfällt)
Achtung: Sobald in einem Jahr die Summe aller Zahlungen an Kreative auch nur 1 EUR über 1.000 EUR steigt, wird der gesamte Betrag abgabepflichtig — die Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag (siehe KSK-Pflicht: Wer muss zahlen?).
Beispiel 6: GmbH-Auftragnehmer (keine Abgabe)
Ein Online-Shop beauftragt eine Webdesign-GmbH für einen Relaunch. Honorar: 5.000 EUR netto.
- Auftragnehmer-Rechtsform: Kapitalgesellschaft (GmbH)
- KSK-Abgabe: 0 EUR (Zahlungen an Kapitalgesellschaften sind nicht KSK-pflichtig)
Das gilt auch dann, wenn die Webdesign-GmbH selbst Freelancer beschäftigt — die KSK-Pflicht entsteht beim direkten Auftraggeber des Freelancers, nicht beim Endkunden der GmbH.
Beispiel 7: GbR mit Mischkonstellation
Eine kleine Beratungsfirma beauftragt eine GbR aus zwei Designern mit einem Designprojekt. Honorar: 6.000 EUR netto. Die GbR hat zwei natürliche Personen als Gesellschafter.
- Auftragnehmer-Rechtsform: Personengesellschaft (GbR), beide Gesellschafter natürliche Personen
- Behandlung: Wie natürliche Person — KSK-pflichtig
- Bemessungsgrundlage: 6.000 EUR
- KSK-Abgabe (2026): 6.000 × 4,9 % = 294 EUR
Mischfall: Hätte die GbR einen GmbH-Gesellschafter (z.B. 70 % natürliche Personen + 30 % GmbH), wäre die Abgabe anteilig — also auf 4.200 EUR berechnet (70 %). Mehr zur Behandlung von Gesellschaftsformen: GbR und KSK.
Beispiel 8: Auslandshonorar (Texterin Wien)
Ein deutscher Verlag beauftragt eine in Wien ansässige Texterin (Einzelunternehmen) mit der Bearbeitung eines Buchmanuskripts. Honorar: 5.500 EUR netto.
- Auftraggeber-Sitz: Deutschland → KSK-Abgabe fällt an
- Auftragnehmer-Wohnsitz: EU-Ausland (irrelevant)
- Auftragnehmer-Rechtsform: Natürliche Person → KSK-pflichtig
- KSK-Abgabe (2026): 5.500 × 4,9 % = 269,50 EUR
Mehr dazu: Künstlersozialabgabe für ausländische Künstler.
Berechnungs-Faustregeln
| Konstellation | Abgabe-Berechnung |
|---|---|
| Verwerter, natürliche Person, Honorar X | X × 4,9 % |
| Eigenwerber, Honorar Y, Bagatellgrenze überschritten | Y × 4,9 % |
| Eigenwerber, Honorar < 1.000 EUR | 0 EUR (unter Freigrenze) |
| Auftragnehmer GmbH/UG/AG | 0 EUR (juristische Person) |
| GbR, alle Gesellschafter natürliche Personen | Honorar × 4,9 % |
| GbR mit Kapitalgesellschafts-Anteil X % | (1-X%) × Honorar × 4,9 % |
| Ausländischer Künstler (natürliche Person), DE-Auftraggeber | Honorar × 4,9 % |
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So nutzt KSKlar diese Rechenlogik
KSKlar wendet diese Berechnung automatisch auf jede einzelne Rechnung an: Rechtsform-Erkennung, Bemessungsgrundlage, Bagatellgrenzen-Check, anteilige Berechnung bei Mischfällen. Die Plattform aggregiert alle Cases zu monatlichen Vorauszahlungen und einer geschätzten Jahres-Entgeltmeldung. Mehr zur Berechnung: Künstlersozialabgabe berechnen. Pflicht-Bestimmung: KSK-Pflicht: Wer muss zahlen?.
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