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KSK bei ausländischen Künstlern

Von Philip van Appeldorn · Lesezeit: 11 min · Aktualisiert: 2026-07-14

Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.

Wer als deutsches Unternehmen einen Künstler oder Publizisten aus dem Ausland beauftragt, fragt sich oft: Greift die KSK-Abgabe auch hier? Die Antwort lautet in aller Regel Ja, mit einer wichtigen Ausnahme: Das deutsche KSVG kennt kein Wohnsitzprinzip, entscheidend ist grundsätzlich der Sitz des Auftraggebers (Verwerters) in Deutschland (§§ 24, 25 KSVG). Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18. September 2008, Az. B 3 KS 4/07 R) entfällt die Abgabepflicht jedoch, wenn eine Verwertung der im Ausland erbrachten Leistung in Deutschland ausgeschlossen ist.

Dieser Artikel klärt, wann ausländische Künstler unter die deutsche KSK fallen, welche Sonderregeln für EU- und Drittländer gelten, wie sich Drittzahler-Fälle von zwischengeschalteten Gesellschaften unterscheiden und warum die Künstlersozialabgabe eine ganz andere Sache ist als die Abzugsteuer nach § 50a EStG oder die Umsatzsteuer bei Reverse-Charge.

Inland, EU, Drittland: die Grundregel

Maßgeblich ist der Sitz des Verwerters. Die Abgabepflicht trifft Unternehmen mit Sitz in Deutschland nach § 24 KSVG. In die Bemessungsgrundlage fallen nach § 25 KSVG die Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen an natürliche Personen und Personengesellschaften, und zwar unabhängig davon, wo der Auftragnehmer wohnt oder welche Staatsangehörigkeit er hat. Es gilt also ein Sitz-, kein Wohnsitzprinzip: nicht der Ort der Person, sondern der Sitz des verwertenden Unternehmens knüpft die Abgabe an.

Verwerter-SitzAuftragnehmer-WohnsitzKSK-pflichtig?
DeutschlandDeutschlandJa
DeutschlandEU-Ausland (z.B. Frankreich)Ja
DeutschlandDrittland (z.B. USA, Schweiz)Ja, Ausnahme siehe unten*
AuslandDeutschlandNein (deutsche KSK greift nicht)
AuslandAuslandNein

*Nach einem BSG-Urteil entfällt die Abgabepflicht, wenn eine Inlandsverwertung der Leistung ausgeschlossen ist. Details im Abschnitt „Ausnahme: Keine Inlandsverwertung möglich" weiter unten.

Konsequenz: Auch wenn Sie eine Texterin in Wien oder einen Fotografen in New York beauftragen: Sofern Ihr Unternehmen in Deutschland sitzt, fällt in aller Regel KSK-Abgabe an.

Wohnsitzprinzip: Wohnsitz des Auftragnehmers ist EGAL

Eine häufige Fehlannahme: „Wenn der Künstler im Ausland wohnt, gilt das deutsche Sozialrecht ja gar nicht." Das ist beim KSVG nicht so. Die Künstlersozialabgabe ist eine Abgabe des deutschen Verwerters, nicht eine Sozialversicherungsbeitragspflicht des Künstlers.

  • Der Künstler erhält durch Ihre Zahlung keinen Anspruch auf deutsche KSK-Versicherung, wenn er im Ausland wohnt.
  • Sie als Auftraggeber zahlen die Abgabe trotzdem in voller Höhe. Die KSK speist daraus die Versicherung deutscher Künstler.
  • Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der ausländische Künstler in seinem Heimatland bereits sozialversichert ist.

Warum das so ist und wo der häufigste Denkfehler liegt, vertieft der Abschnitt „Der A1-Irrtum" weiter unten.

Ausnahme: Keine Inlandsverwertung möglich

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. September 2008 (Az. B 3 KS 4/07 R) entfällt die KSK-Abgabepflicht, wenn die im Ausland erbrachte künstlerische oder publizistische Leistung in Deutschland nicht verwertet werden kann. Anknüpfungspunkt ist die (Un-)Möglichkeit der Inlandsverwertung, nicht der Sitz des Auftraggebers allein und auch nicht der Ort, an dem die Leistung dargeboten wurde.

Praxisbeispiel Gastspiel: Ein deutsches Unternehmen finanziert den Auftritt einer ausländischen Künstlergruppe bei einer Veranstaltung, die vollständig im Ausland stattfindet und deren Ergebnis in Deutschland weder gezeigt, verbreitet noch anderweitig genutzt wird. Ist eine Verwertung der Darbietung im Inland ausgeschlossen, fehlt es an dem Anknüpfungspunkt, an den die Abgabe anknüpft. Sobald aber eine Aufzeichnung, Übertragung oder sonstige Nutzung in Deutschland möglich ist, greift die Abgabe wieder.

Entscheidend ist also nicht, wo die Bühne stand, sondern ob die Leistung im Inland verwertet werden kann. Diese Ausnahme ist eng: Der Ausschluss der Inlandsverwertung muss tatsächlich vorliegen, nicht nur behauptet sein.

In der Praxis führt das zu einer nützlichen Kontrollfrage: Können Sie die im Ausland erbrachte Leistung in Deutschland zeigen, senden, drucken, streamen oder anderweitig nutzen? Wenn ja, ist eine Inlandsverwertung möglich und die Abgabe greift. Nur wenn eine solche Nutzung im Inland ausgeschlossen bleibt, kommt die Ausnahme überhaupt in Betracht. Wer sich auf diese Ausnahme berufen möchte, sollte den Ausschluss dokumentieren können, nicht nur mündlich annehmen.

Hinweis: Diese Auslegungsfrage hängt stark vom Einzelfall ab und befindet sich in anwaltlicher Prüfung. Ob der Ausschluss der Inlandsverwertung in Ihrem Fall greift, sollten Sie mit einem Steuerberater oder Fachanwalt klären. KSKlar trifft hierzu keine abschließende Aussage.

Drittzahler und zwischengeschaltete Gesellschaften: zwei verschiedene Fälle

Bei internationalen Konstellationen tauchen zwei Fragen auf, die leicht verwechselt werden, obwohl sie rechtlich völlig unterschiedlich behandelt werden. Der eine Fall betrifft, wer bezahlt, der andere, an wen bezahlt wird. Behandeln Sie beide getrennt.

Fall 1: Der Drittzahler (§ 25 Abs. 1 Satz 2 KSVG)

Zahlt ein nicht abgabepflichtiger Dritter für eine künstlerische oder publizistische Leistung an den Verpflichteten, bleibt diese Zahlung Bemessungsgrundlage beim Verwerter. Anders gesagt: Wer die Rechnung tatsächlich begleicht, ändert nichts an der Abgabepflicht des Verwerters.

Beispiel Drittzahler: Ein deutscher Verlag beauftragt eine freie Illustratorin (natürliche Person, ansässig in Portugal). Die Rechnung wird nicht vom Verlag selbst, sondern von einem ausländischen Sponsor beglichen, der nicht der Künstlersozialabgabe unterliegt. Trotzdem bleibt der Betrag, den die Illustratorin für ihre Leistung erhält, Bemessungsgrundlage beim deutschen Verlag als Verwerter. Der Umweg über den Drittzahler entlastet den Verwerter nicht.

Fall 2: Die zwischengeschaltete juristische Person (BSG 02.04.2014, B 3 KS 3/12 R)

Wird zwischen Verwerter und Künstler eine juristische Person geschaltet (etwa eine GmbH oder eine ausländische Kapitalgesellschaft), ist die Zahlung an diese Gesellschaft keine Bemessungsgrundlage. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. April 2014 (Az. B 3 KS 3/12 R) zählen nur Zahlungen an natürliche Personen und Personengesellschaften zur Bemessungsgrundlage. Zahlungen an eine zwischengeschaltete GmbH oder KG mit Kapitalgesellschaft-Charakter fallen heraus.

Beispiel GmbH-Zwischenschaltung: Ein deutsches Unternehmen bezieht Grafikleistungen nicht direkt von der Grafikerin, sondern von einer britischen Ltd., die die Grafikerin beschäftigt oder beauftragt. Die Zahlung an die Ltd. ist eine Zahlung an eine juristische Person und damit keine KSK-Bemessungsgrundlage, unabhängig davon, wer hinter der Gesellschaft steht.

Nicht verwechseln: Beim Drittzahler bleibt die Abgabe bestehen, weil der Zahlungsweg unerheblich ist. Bei der zwischengeschalteten juristischen Person entfällt sie, weil an eine Kapitalgesellschaft und nicht an eine natürliche Person gezahlt wird. Der erste Fall dreht sich um die Herkunft des Geldes, der zweite um die Rechtsform des Empfängers. Wer beides gleichsetzt, kommt zu falschen Ergebnissen.

Hinweis: Die Abgrenzung dieser beiden Rechtsfiguren ist im Detail komplex und befindet sich in anwaltlicher Prüfung. Bei mehrstufigen Konstruktionen sollten Sie den Einzelfall mit einem Steuerberater oder Fachanwalt klären.

EU-Ausland: keine Sonderregel

Für EU-Bürger gelten innerhalb der EU zwar die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 zur Koordination der Sozialversicherungssysteme, aber diese betreffen den versicherten Künstler, nicht den abgabepflichtigen Verwerter.

Die KSK-Abgabe ist eine Verwerter-Abgabe und keine individuelle Versicherungsleistung. Daher greift hier keine EU-Befreiung. Bestellen Sie aus Deutschland eine Designerin in Spanien: KSK-Abgabe in voller Höhe. Eine „EU-Befreiung von der KSK" existiert nicht, so oft sie auch vermutet wird.

Das gilt unabhängig davon, welchen EU-Staat der Auftragnehmer bewohnt: Frankreich, Italien, Polen oder die Niederlande führen zum gleichen Ergebnis. Solange Ihr Unternehmen in Deutschland sitzt und die Leistung im Inland verwertbar ist, greift die Abgabe.

Drittland (USA, Schweiz, UK, Asien): Doppelbelastung möglich

Bei Beauftragungen außerhalb der EU kann es theoretisch zu einer Doppelbelastung kommen, wenn der Auftragnehmer in seinem Heimatland einer ähnlichen Sozialabgabe unterliegt. Praktisch:

  • Die deutsche KSK-Abgabe zahlen Sie als Verwerter, sie wird nicht vom Honorar des ausländischen Künstlers abgezogen.
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln in aller Regel nur Einkommensteuer, nicht Sozialversicherungsabgaben.
  • Sozialabkommen (z.B. Deutschland zu Schweiz, Deutschland zu USA) decken meist nur Renten- und Krankenversicherung, die KSK-Abgabe fällt nicht darunter.

Wichtig ist die richtige Zuordnung: Schweiz, Liechtenstein und das Vereinigte Königreich sind Drittländer, keine EU-Staaten. Der KSK-Status ist damit derselbe wie bei den USA. Die im Alltag verbreitete Gleichsetzung „Schweiz gehört doch fast zur EU" führt beim KSVG zu keiner anderen Behandlung.

Praxis-Hinweis: Bei Auftragnehmern aus Drittländern sollten Sie eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers einholen, dass er in seinem Heimatland nicht zusätzlich KSK-ähnliche Abgaben einbehält. Im Zweifel Steuerberater einbeziehen.

Länder-Matrix: KSK-Behandlung im Überblick

Die folgende Übersicht ordnet häufige Herkunftsländer ein. Sie beschreibt die Regelbehandlung bei einem in Deutschland ansässigen Verwerter, der eine natürliche Person oder Personengesellschaft beauftragt. Ausnahmen (etwa der Ausschluss der Inlandsverwertung) bleiben unberührt.

LandEU / DrittlandKSK-Regel (Verwerter in DE)Praxishinweis
Österreich (AT)EUAbgabe fällt an, keine EU-BefreiungWie inländische Beauftragung behandeln
Spanien (ES)EUAbgabe fällt an, keine EU-BefreiungS.L./S.A. sind Kapitalgesellschaften, dann keine Abgabe
Vereinigtes Königreich (UK)DrittlandAbgabe fällt anLtd./PLC sind Kapitalgesellschaften, dann keine Abgabe
Schweiz (CH)DrittlandAbgabe fällt anSozialabkommen deckt KSK nicht ab
USA (US)DrittlandAbgabe fällt anInc./LLC sind Kapitalgesellschaften, dann keine Abgabe
Ukraine (UA)DrittlandAbgabe fällt anRechtsform des Auftragnehmers wie üblich prüfen

KSKlar bietet Informationen und Berechnungen zur Künstlersozialabgabe. Dies stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

Abgrenzung: Künstlersozialabgabe, Abzugsteuer und Umsatzsteuer

Bei ausländischen Künstlern treffen drei Regelungskreise aufeinander, die gerne vermischt werden. Sie sind getrennt zu prüfen, jeder mit eigener Bemessungsgrundlage und eigenem Empfänger. Dieser Abschnitt beschreibt die Systematik; er ersetzt keine steuerliche Prüfung.

Künstlersozialabgabe (§§ 24, 25 KSVG)

Eine Umlage des deutschen Verwerters an die Künstlersozialkasse (Abgabepflicht: § 24 KSVG, Bemessungsgrundlage: § 25 KSVG). Sie knüpft an das Honorar für die künstlerische oder publizistische Leistung an und ist personenunabhängig: Sie wird gezahlt, weil das Unternehmen verwertet, nicht weil eine bestimmte Person versichert ist.

Abzugsteuer (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG)

Eine steuerliche Regelung für beschränkt Steuerpflichtige. Bei bestimmten im Inland dargebotenen Leistungen kann der deutsche Vergütungsschuldner verpflichtet sein, 15 Prozent Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Das betrifft die Ertragsbesteuerung des ausländischen Leistenden, nicht die Sozialabgabe.

Umsatzsteuer und Reverse-Charge (§ 13b UStG)

Bezieht ein deutsches Unternehmen Leistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmer, kann die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen (Reverse-Charge). Der ausländische Leistende stellt dann in aller Regel ohne deutsche Umsatzsteuer aus; die Umsatzsteuer schuldet das deutsche Unternehmen selbst.

Diese drei Größen greifen ineinander, sind aber nicht dasselbe. Ein und derselbe Auftrag kann alle drei berühren, jede mit anderer Bemessung, anderem Empfänger und anderem Verfahren.

Wichtig für die KSK-Bemessungsgrundlage: Nach § 25 Abs. 2 KSVG ist Umsatzsteuer nur dann von der Bemessungsgrundlage abziehbar, wenn sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Bei Reverse-Charge-Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer fehlt ein solcher gesonderter Ausweis. Nach unserer Einschätzung zählt dann der volle Rechnungsbetrag zur Bemessungsgrundlage der KSK-Abgabe, weil kein abziehbarer Umsatzsteuerbetrag vorliegt.

Hinweis: § 50a EStG und § 13b UStG sind steuerliche Regelungen. Ihre Anwendung im Einzelfall ist Steuerberatung im Sinne des § 1 StBerG und gehört in die Hand Ihres Steuerberaters. KSKlar berechnet ausschließlich die Künstlersozialabgabe und bietet für Abzugsteuer und Umsatzsteuer keine Berechnung an.

Der A1-Irrtum

Der wohl häufigste Denkfehler bei ausländischen Künstlern betrifft die A1-Bescheinigung. Viele Auftraggeber nehmen an: „Wenn mir der Künstler eine A1-Bescheinigung vorlegt, muss ich keine KSK-Abgabe zahlen." Das ist nicht richtig.

Die A1-Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt, in welchem Land eine Person sozialversichert ist. Sie verschiebt die persönliche Versicherungspflicht des Künstlers, etwa bei einer Entsendung, in sein Heimatland. Sie sagt aber nichts über die Umlagepflicht des deutschen Verwerters aus.

Der Grund liegt in der Natur der Künstlersozialabgabe: Sie ist eine personenunabhängige Umlage des Verwerters, keine individuelle Versicherung des Künstlers. Ob der Künstler in Frankreich, Polen oder Deutschland versichert ist, ändert nichts daran, dass das deutsche Unternehmen verwertet und deshalb die Umlage schuldet.

Kurz gesagt: Die A1-Bescheinigung betrifft die Versicherungsseite (den Künstler), die KSK-Abgabe betrifft die Verwerterseite (Ihr Unternehmen). Beide Seiten laufen getrennt. Eine A1-Bescheinigung befreit Sie als Verwerter nicht von der Abgabe.

Der gleiche Denkfehler tritt in anderer Form auf, wenn ein ausländischer Künstler nachweist, dass er in seinem Heimatland Beiträge in ein dortiges Künstler- oder Sozialversicherungssystem zahlt. Auch das entlastet den deutschen Verwerter nicht: Die Künstlersozialabgabe finanziert das deutsche System und knüpft an die Verwertung im Inland an, nicht an die Versicherungslage der Person. Wo der Künstler versichert ist, bleibt für Ihre Abgabepflicht ohne Bedeutung.

Beispielrechnung: Texterin aus Wien

Ein deutscher Online-Shop (Eigenwerber, GmbH) beauftragt eine in Wien ansässige Texterin (Einzelunternehmen) für SEO-Texte. Honorar: 4.000 EUR netto im Jahr.

  • Verwerter-Sitz: Deutschland → KSK-relevant
  • Auftragnehmer: natürliche Person (kein GmbH/AG) → KSK-pflichtig
  • Wohnsitz Auftragnehmer: EU (irrelevant)
  • Bagatellgrenze (1.000 EUR/Jahr für Eigenwerber): überschritten

Bemessungsgrundlage: 4.000 EUR KSK-Abgabe (2026): 4.000 × 4,9 % = 196 EUR

Der Online-Shop zahlt 196 EUR KSK-Abgabe an die Künstlersozialkasse. Die Texterin erhält weiterhin ihre 4.000 EUR netto wie vereinbart.

Beispielrechnung: Drittzahler-Fall

Ein deutscher Verlag beauftragt einen freien Illustrator (Einzelunternehmen, ansässig in Portugal) für Buchillustrationen. Honorar: 6.000 EUR netto im Jahr. Beglichen wird die Rechnung von einem ausländischen Sponsor, der selbst nicht der Künstlersozialabgabe unterliegt.

  • Verwerter-Sitz: Deutschland → KSK-relevant
  • Auftragnehmer: natürliche Person → KSK-pflichtig
  • Zahlung durch nicht abgabepflichtigen Dritten (§ 25 Abs. 1 Satz 2 KSVG): ändert nichts an der Bemessungsgrundlage beim Verwerter

Bemessungsgrundlage: 6.000 EUR KSK-Abgabe (2026): 6.000 × 4,9 % = 294 EUR

Trotz Zahlung durch den Drittzahler bleibt der Verlag als Verwerter abgabepflichtig. Der Zahlungsweg entlastet ihn nicht.

Beispielrechnung: Zahlung an eine ausländische GmbH

Ein deutsches Unternehmen bezieht Grafikleistungen von einer britischen Ltd. (Kapitalgesellschaft), die die eigentliche Grafikerin beschäftigt. Rechnungsbetrag: 8.000 EUR netto im Jahr.

  • Verwerter-Sitz: Deutschland → grundsätzlich KSK-relevant
  • Empfänger der Zahlung: juristische Person (Ltd.) → nach BSG 02.04.2014, B 3 KS 3/12 R keine Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage: 0 EUR KSK-Abgabe (2026): 0 EUR

Weil an eine Kapitalgesellschaft und nicht an eine natürliche Person gezahlt wird, fällt keine KSK-Abgabe an. Zum Vergleich der Rechtsformen: Für welche Gesellschaftsformen muss KSK abgeführt werden?.

Was Sie melden müssen und was nicht

In der jährlichen Entgeltmeldung gehören Honorare an ausländische Künstler genauso aufgeführt wie inländische, sortiert nach den vier KSK-Kategorien (Wort, Bildende Kunst, Musik, Darstellende Kunst). Ausgenommen sind:

  • Zahlungen an ausländische Kapitalgesellschaften (Ltd., Inc., S.A., S.r.l., GmbH-Äquivalente): nie KSK-pflichtig
  • Honorare an angestellte Mitarbeiter ausländischer Unternehmen (kein eigenes Künstler-Honorar)
  • Lizenzgebühren für bestehende Werke (z.B. Adobe-Stock-Lizenzen): nicht KSK-pflichtig

Mehr zur Entgeltmeldung: KSK-Entgeltmeldung (Jahresmeldung): Anleitung und Vorlage.

Häufige Fehler

  1. „Im Ausland gilt deutsches Sozialrecht nicht": Doch, wenn Sie als Verwerter in Deutschland sitzen, ist die KSK-Abgabe in aller Regel Ihre Pflicht.
  2. EU-Befreiung annehmen: Es gibt keine EU-Sonderregel für die KSK-Abgabe.
  3. A1-Bescheinigung mit KSK-Befreiung verwechseln: Die A1-Bescheinigung verschiebt die Versicherungspflicht des Künstlers, nicht die Umlagepflicht des Verwerters (siehe „Der A1-Irrtum").
  4. Drittzahler und GmbH-Zwischenschaltung gleichsetzen: Der Drittzahler ändert nichts an der Abgabe, die Zahlung an eine juristische Person schon (siehe die beiden Unterabschnitte oben).
  5. Schweiz oder Liechtenstein als „EU" behandeln: Beide sind Drittland, gleicher KSK-Status wie EU oder USA.
  6. Doppelbesteuerungsabkommen anwenden: DBA decken Einkommensteuer, nicht KSK-Abgabe.
  7. KSA, § 50a EStG und § 13b UStG vermischen: Drei getrennte Regelungskreise mit je eigener Bemessung und eigenem Empfänger.
  8. BSG-Ausnahme zu weit auslegen: Der Ausschluss der Inlandsverwertung ist eng. Sobald eine Verwertung in Deutschland möglich ist, greift die Abgabe wieder.
  9. Vergessen, in der Entgeltmeldung aufzuführen: Auch Honorare an ausländische Künstler müssen kategorisiert (Wort/Bildende Kunst/Musik/Darstellende Kunst) gemeldet werden.

So hilft KSKlar bei internationalen Honoraren

KSKlar erkennt die Rechtsform des Auftragnehmers unabhängig vom Land. Auch ausländische GmbH-Äquivalente (Ltd., Inc., S.A.) werden korrekt als nicht-KSK-pflichtig eingestuft. Honorare an ausländische Einzelunternehmer werden in die Bemessungsgrundlage aufgenommen. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater. Mehr zur grundlegenden Pflicht: KSK-Pflicht: Wer muss zahlen?. Zu meldepflichtigen Bestandteilen: Was ist meldepflichtig?. Zur Abgrenzung der Rechtsformen: Gesellschaftsformen und KSK.

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