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Branchenlösung · Verlage

Künstlersozialabgabe für Verlage

Verlage sind die klassischen Verwerter im Sinne des KSVG. Honorare an Autoren, Übersetzer, Illustratoren und Lektorate sind ab dem ersten Euro abgabepflichtig. KSKlar erfasst diese Zahlungen und sortiert sie automatisch in die vier Meldekategorien.

Der klassische Verwerter: viele Honorare, klare Pflicht

Kaum eine Branche ist so eindeutig abgabepflichtig wie das Verlagswesen. Wer Bücher, Zeitschriften oder digitale Publikationen herausgibt, beauftragt laufend freie Autoren, Übersetzerinnen, Journalisten, Illustratoren und Lektorate. Das KSVG nennt Verlage ausdrücklich als typische Verwerter (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG), und anders als bei der Generalklausel gibt es hier keine Bagatellgrenze. Schon das erste Honorar an einen freien Autor begründet die Abgabepflicht.

Die eigentliche Arbeit steckt nicht in der Frage, ob gemeldet werden muss, sondern in der korrekten Erfassung: Welche Zahlung war ein Honorar an eine natürliche Person, welche ging an eine GmbH, und in welche der vier Kategorien gehört sie? Grundlagen dazu finden Sie im Wissensartikel zum Lektorat und der KSK.

Welche Honorare ein Verlag melden muss

Abgabepflichtig sind Honorare an selbstständige Künstler und Publizisten, sofern es sich um natürliche Personen oder Personengesellschaften handelt. Zahlungen an juristische Personen wie GmbH, UG oder AG bleiben außen vor. Typisch für Verlage sind:

  • Autorinnen und Autoren, freie Journalistinnen und Journalisten
  • Übersetzerinnen und Übersetzer literarischer und publizistischer Werke
  • Lektorinnen und Lektoren, die Texte redaktionell bearbeiten
  • Illustratoren, Grafiker und Cover-Gestalterinnen
  • Fotografinnen und Fotografen für Bildstrecken und Titel

Ob eine konkrete Tätigkeit unter die Abgabe fällt, klärt unsere Übersicht der KSK-Berufe. Die drei Grundbedingungen der Abgabepflicht erklärt der Artikel zur KSK-Pflicht.

Entgeltmeldung nach den vier Kategorien

Bis zum 31. März des Folgejahres meldet jeder abgabepflichtige Verlag die Summe der im Vorjahr gezahlten Honorare an die Künstlersozialkasse, aufgeteilt nach vier Bereichen (§ 27 Abs. 1 KSVG). Bei Verlagen konzentriert sich das Aufkommen fast immer auf zwei davon:

Wort

Autoren, Journalisten, Übersetzer, Lektorate. Der größte Posten im Verlag.

Bildende Kunst

Illustration, Cover- und Buchgestaltung, Fotografie.

Musik

Relevant vor allem bei Hörbüchern und Vertonungen.

Darstellende Kunst

Etwa Sprecherinnen und Sprecher bei Hörbuchproduktionen.

Wie die Meldung im Detail funktioniert, zeigt der Artikel zur Entgeltmeldung. KSKlar ordnet jede erfasste Zahlung einer Kategorie zu, sodass die Summen am Jahresende bereits stehen.

Beispielrechnung

Ein Verlag zahlt in einem Jahr 40.000 Euro an freie Autorinnen und Lektoren (Bereich Wort) und 10.000 Euro an Illustratoren (bildende Kunst), zusammen 50.000 Euro abgabepflichtige Honorare.

Abgabepflichtige Honorare
50.000,00 EUR
Abgabesatz 2026
4,9 %
Künstlersozialabgabe
2.450,00 EUR

Prüfen Sie Ihren eigenen Fall im KSK-Rechner. Der Abgabesatz 2026 beträgt 4,9 Prozent.

Was KSKlar automatisiert

Von der Rechnung zur fertigen Entgeltmeldung

KSKlar nimmt Ihnen die wiederkehrende Fleißarbeit ab: Rechnungen einlesen, relevante Honorare erkennen, Entgelte summieren, Fristen einhalten. Die abschließende Einschätzung treffen Sie, KSKlar bereitet sie vor.

Rechnungen einlesen

Laden Sie Eingangsrechnungen als PDF oder CSV hoch. KSKlar liest Rechnungssteller, Betrag und Leistungsbeschreibung aus, ganz ohne manuelles Abtippen.

KI-Klassifikation

KSKlar schätzt anhand der Kriterien des KSVG ein, welche Honorare künstlerisch oder publizistisch und damit abgabepflichtig sind. Die Entscheidung bestätigen Sie.

Entgeltmeldung erzeugen

Die relevanten Entgelte summiert KSKlar nach den vier Bereichen Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst und erstellt die fertige Entgeltmeldung.

Fristen im Blick

KSKlar erinnert an die jährliche Entgeltmeldung zum 31. März und an die monatliche Vorauszahlung, damit keine Frist unbemerkt verstreicht.

Häufige Fragen von Verlagen

Sind Verlage immer KSK-abgabepflichtig?
Ja, Buch-, Presse- und sonstige Verlage sowie Presseagenturen sind ausdrücklich als typische Verwerter im KSVG genannt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG). Sobald ein Verlag selbstständige Autoren, Übersetzer, Illustratoren oder Lektorate beauftragt, ist er grundsätzlich abgabepflichtig. Eine Bagatellgrenze gibt es für Katalog-Verwerter nicht.
Fallen Honorare an Übersetzer und Lektoren unter die Abgabe?
In der Regel ja. Übersetzungen literarischer und publizistischer Werke sowie das Lektorat zählen zum Bereich Wort und gelten als publizistische Tätigkeiten im Sinne des § 2 KSVG. Das reine Korrektorat kann als überwiegend technische Leistung anders zu bewerten sein. Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit im Einzelfall.
Was ist mit Zahlungen an eine Verlags-GmbH oder Agentur-GmbH?
Zahlungen an juristische Personen wie GmbH, UG oder AG lösen keine Künstlersozialabgabe aus. Abgabepflichtig sind nur Honorare an natürliche Personen und Personengesellschaften. Beauftragt Ihr Verlag einen Autor über dessen GmbH, fällt für dieses Honorar keine Abgabe an.
Nach welchen Kategorien muss ein Verlag melden?
Die jährliche Entgeltmeldung teilt alle abgabepflichtigen Honorare in vier Bereiche auf: Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst (§ 27 Abs. 1 KSVG). Bei Verlagen entfällt der größte Teil auf den Bereich Wort, etwa Autoren, Journalisten, Übersetzer und Lektorate, sowie auf die bildende Kunst, etwa Illustratoren und Cover-Gestaltung.

Entgeltmeldung ohne Kategorien-Rätsel

Sichern Sie sich einen Platz auf der Warteliste und lassen Sie KSKlar Ihre Autoren-, Übersetzer- und Illustratoren-Honorare erfassen und nach Kategorien vorbereiten.

Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.