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KSK-Berufe

Welche Tätigkeiten sind KSK-relevant?

Künstler im Sinne des KSVG ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist (§ 2 KSVG). Das Gesetz kennt bewusst keinen abschließenden Berufskatalog. Diese Übersicht ordnet häufige Tätigkeiten in in der Regel ja oder Einzelfall ein und nennt zu jedem Eintrag die Quelle.

Warum die Einordnung wichtig ist

Wird die Künstlersozialabgabe zu Unrecht nicht gemeldet, kann die Künstlersozialkasse die Abgabe schätzen (§ 27 Abs. 1 KSVG). Auf offene Beträge fällt ein Säumniszuschlag von einem Prozent je angefangenem Monat auf den auf 50 Euro abgerundeten Rückstand an (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Für Verwerter ist zusätzlich ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro möglich (§ 36 Abs. 2 KSVG).

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40 Tätigkeiten

  • Artist

    Einzelfall

    Der Artist ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt, sofern er nicht abhängig beschäftigt ist. Die Einordnung hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.

    Abgrenzung: Für Artisten sind gesonderte Nachweise erforderlich, wenn keine abhängige Beschäftigung vorliegt. Prüfen Sie den konkreten Fall.

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  • Bildhauer

    in der Regel ja

    Der Bildhauer ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt und gehört zur bildenden Kunst nach § 2 KSVG.

  • Dirigent

    in der Regel ja

    Der Dirigent ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt und übt Musik im Sinne des § 2 KSVG aus.

  • Discjockey (DJ)

    Einzelfall

    Der Discjockey ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt, die künstlerische Einordnung hängt jedoch von der konkreten Ausgestaltung ab.

    Abgrenzung: Maßgeblich ist der eigenschöpferische Anteil, etwa eigenes Arrangement und Neuzusammenstellung, gegenüber dem reinen Abspielen vorhandener Musik. Prüfen Sie den konkreten Fall.

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  • Drehbuchautor

    in der Regel ja

    Der Drehbuchautor ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Das Verfassen von Drehbüchern ist in der Regel eine publizistische oder künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG.

  • Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung

    Einzelfall

    Der Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt und mit einem Hinweis auf Besonderheiten bei der Beurteilung versehen.

    Abgrenzung: Die Künstlersozialkasse bittet bei dieser Tätigkeit ausdrücklich um eine Einzelfallprüfung anhand einer ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung. Maßgeblich ist der publizistisch-gestalterische Anteil gegenüber rein organisatorischen oder beratenden Leistungen. Prüfen Sie den konkreten Fall.

    Prüfen Sie Ihren konkreten FallMehr im Wissensartikel
  • Film- und Videoeditor

    Einzelfall

    Der Film- und Videoeditor ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt, sofern er nicht abhängig beschäftigt ist. Die Einordnung hängt vom gestalterischen Anteil ab.

    Abgrenzung: Bei nicht abhängiger Beschäftigung sind gesonderte Nachweise erforderlich. Maßgeblich ist der eigenschöpferische Anteil des Schnitts gegenüber rein technischer Bearbeitung. Prüfen Sie den konkreten Fall.

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  • Filmemacher

    in der Regel ja

    Der Filmemacher ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt und übt in der Regel eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG aus.

  • Foto-Designer

    in der Regel ja

    Der Foto-Designer ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Gestaltende fotografische Design-Tätigkeit ist in der Regel nach § 2 KSVG erfasst.

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  • Game-Designer

    in der Regel ja

    Der Game-Designer ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Als gestaltende Design-Tätigkeit ist er in der Regel nach § 2 KSVG erfasst.

  • Grafik-Designer

    in der Regel ja

    Der Grafik-Designer, ausdrücklich einschließlich des Multimedia-Designers, ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Grafisches Gestalten ist in der Regel eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG.

  • Illustrator

    in der Regel ja

    Der Illustrator ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Das eigenschöpferische Illustrieren und Zeichnen ist in der Regel eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG.

  • Industrie-Designer

    in der Regel ja

    Der Industrie-Designer ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Nach § 2 KSVG zählen auch Designer zu den Künstlern, sodass gestaltendes Design in der Regel erfasst ist.

  • Influencer

    Einzelfall

    Der Influencer, etwa mit Werbefotos, Werbevideos oder Werbetexten, ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Die Einordnung hängt vom künstlerisch-publizistischen Anteil der konkreten Tätigkeit ab.

    Abgrenzung: Maßgeblich ist, ob eigenschöpferische publizistische oder gestalterische Leistungen überwiegen. Rein werbliche oder vermittelnde Tätigkeiten können abweichend zu beurteilen sein. Prüfen Sie den konkreten Fall.

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  • Interface-Designer (UX/UI)

    Einzelfall

    Der Interface-Designer ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Die Einordnung hängt vom Verhältnis von Gestaltung zu Technik in der konkreten Tätigkeit ab.

    Abgrenzung: Überwiegt der gestalterische Anteil, spricht dies für eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG. Überwiegt die rein technische Umsetzung oder Programmierung, kann die Einordnung abweichen. Prüfen Sie den konkreten Fall.

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  • Journalist

    in der Regel ja

    Der Journalist gehört nach § 2 KSVG ausdrücklich zu den Publizisten und ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Journalistische Tätigkeit ist in der Regel publizistisch im Sinne des KSVG.

  • Kabarettist

    in der Regel ja

    Der Kabarettist ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt und übt in der Regel eine künstlerische Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst im Sinne des KSVG aus.

  • Kameramann

    Einzelfall

    Der Kameramann ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt, sofern er nicht abhängig beschäftigt ist. Die künstlerische Einordnung hängt vom gestalterischen Anteil der konkreten Tätigkeit ab.

    Abgrenzung: Bei nicht abhängiger Beschäftigung sind gesonderte Nachweise erforderlich. Maßgeblich ist der eigenschöpferische, bildgestalterische Anteil. Prüfen Sie den konkreten Fall.

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  • Komponist

    in der Regel ja

    Der Komponist ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Das Schaffen von Musik ist eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 KSVG.

  • Künstlerischer Fotograf

    in der Regel ja

    Die künstlerische Fotografie ist im Katalog der Künstlersozialkasse als künstlerische Tätigkeit aufgeführt. Wer Bilder mit eigenem gestalterischem Anspruch schafft, übt in der Regel eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG aus.

    Abgrenzung: Rein technische oder dokumentarische Aufnahmen ohne eigenen gestalterischen Anspruch, etwa reine Produkt- oder Ausweisfotografie, können abweichend zu beurteilen sein. Der gestalterische Schwerpunkt entscheidet.

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  • Lektor

    in der Regel ja

    Das Lektorat gehört zum Bereich Wort und ist als publizistische Tätigkeit im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Wer Texte redaktionell bearbeitet und für die Veröffentlichung aufbereitet, übt in der Regel eine publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG aus.

  • Maler (Kunst)

    in der Regel ja

    Der Maler im Sinne der bildenden Kunst ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt und fällt unter die bildende Kunst nach § 2 KSVG. Er ist nicht mit dem handwerklichen Maler und Lackierer zu verwechseln.

  • Medienkünstler

    in der Regel ja

    Der Medienkünstler ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt und übt in der Regel eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG aus.

  • Mode-Designer

    in der Regel ja

    Der Mode-Designer ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Designende Tätigkeit ist nach § 2 KSVG ausdrücklich erfasst, da zu den Künstlern auch Designer zählen.

  • Moderator

    Einzelfall

    Der Moderator ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Die künstlerische oder publizistische Einordnung hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.

    Abgrenzung: Maßgeblich ist der eigenschöpferische, gestaltende Anteil der Moderation gegenüber rein ansagender oder repräsentativer Tätigkeit. Prüfen Sie den konkreten Fall.

    Prüfen Sie Ihren konkreten Fall
  • Musiker

    in der Regel ja

    Der Musiker ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt und übt Musik im Sinne des § 2 KSVG aus. Das gilt in der Regel unabhängig von der Musikrichtung.

  • Musiklehrer

    in der Regel ja

    Der Musiklehrer ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Das Lehren von Musik ist nach § 2 KSVG ausdrücklich erfasst.

  • Publizistischer Übersetzer

    in der Regel ja

    Der publizistische Übersetzer ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Die eigenschöpferische Übersetzung publizistischer oder literarischer Werke ist in der Regel eine publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG.

    Abgrenzung: Der Katalog markiert den allgemeinen Übersetzer und Bearbeiter als Einzelfall. Rein technische Fachübersetzungen ohne eigenschöpferischen Anteil können abweichend zu beurteilen sein.

  • Regisseur

    in der Regel ja

    Der Regisseur ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt und übt in der Regel eine künstlerische Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst im Sinne des KSVG aus.

  • Sänger

    in der Regel ja

    Der Sänger ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt und übt Musik im Sinne des § 2 KSVG aus.

  • Schauspieler

    in der Regel ja

    Der Schauspieler ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt, sofern er nicht abhängig beschäftigt ist. Das Ausüben darstellender Kunst ist nach § 2 KSVG erfasst.

  • Schriftsteller

    in der Regel ja

    Der Schriftsteller gehört nach § 2 KSVG ausdrücklich zu den Publizisten. Wer literarisch oder schriftstellerisch tätig ist, übt in der Regel eine publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG aus.

  • Tänzer

    Einzelfall

    Der Tänzer, etwa in Ballett, Musical, Show oder auf der Bühne, ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt und mit einem Hinweis auf Besonderheiten bei der Beurteilung versehen.

    Abgrenzung: Die Künstlersozialkasse bittet bei dieser Tätigkeit ausdrücklich um eine Einzelfallprüfung anhand einer ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung. Prüfen Sie den konkreten Fall.

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  • Tätowierer

    Einzelfall

    Die Einordnung des Tätowierens ist ein Einzelfall. Das Bundessozialgericht erkannte 2024 den Zugang zur Künstlersozialversicherung an, wenn der Entwurf des individuellen Motivs und seine Umsetzung als Unikat zu einem Gesamtkunstwerk verwoben sind.

    Abgrenzung: Nach einer früheren Entscheidung des Bundessozialgerichts von 2007 ist das Tätowieren grundsätzlich eine handwerkliche Tätigkeit. Entscheidend ist, ob im konkreten Fall Entwurf und Ausführung zu einem eigenschöpferischen Gesamtkunstwerk verschmelzen.

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  • Technischer Redakteur

    Einzelfall

    Der Technische Redakteur ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt, die Einordnung hängt jedoch von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit ab.

    Abgrenzung: Ob eine publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG vorliegt, richtet sich nach dem redaktionellen Anteil gegenüber rein technischer Datenaufbereitung. Prüfen Sie den konkreten Fall.

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  • Texter

    in der Regel ja

    Der Texter ist im Katalog der Künstlersozialkasse im Bereich Wort aufgeführt. Wer Texte eigenständig verfasst, übt in der Regel eine publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG aus.

  • Webdesigner

    in der Regel ja

    Wer Internetauftritte unter gestalterischen und funktionalen Gesichtspunkten entwirft, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Regel künstlerisch tätig. Das Bundessozialgericht stellte den Webdesigner der Arbeit von Grafik- und Fotodesignern gleich.

    Abgrenzung: Die rein technische Umsetzung ohne eigenen gestalterischen Anteil, etwa reine Programmierung oder Serveradministration, kann anders zu bewerten sein. Maßgeblich ist der gestalterische Schwerpunkt der konkreten Leistung.

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  • Werbe-Designer

    in der Regel ja

    Der Werbe-Designer ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Gestaltende Design-Tätigkeit ist nach § 2 KSVG in der Regel erfasst.

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  • Werbefotograf

    in der Regel ja

    Der Werbefotograf ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Gestaltende Werbefotografie ist in der Regel eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG.

    Abgrenzung: Rein technische Aufnahmen ohne eigenen gestalterischen Anspruch können abweichend zu beurteilen sein.

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  • Wissenschaftspublizist

    in der Regel ja

    Der Wissenschaftspublizist ist im Katalog der Künstlersozialkasse aufgeführt. Wer wissenschaftliche Inhalte publizistisch aufbereitet und veröffentlicht, ist in der Regel publizistisch im Sinne des KSVG tätig.

Häufige Fragen zu KSK-Berufen

Warum gibt es kein einfaches Ja oder Nein je Beruf?
Die Künstlersozialabgabe knüpft nicht allein an eine Berufsbezeichnung an, sondern an die konkrete Tätigkeit im Einzelfall. Das KSVG verzichtet bewusst auf eine abschließende Berufsliste, weil künstlerische und publizistische Tätigkeiten vielfältig sind. Wir ordnen daher in in der Regel ja oder Einzelfall ein, nicht in ein pauschales Ja oder Nein.
Was bedeutet die Einordnung Einzelfall?
Einzelfall bedeutet, dass die Einordnung von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit abhängt, etwa vom Verhältnis zwischen gestalterischem und technischem Anteil. Einzelfall ist ausdrücklich keine Entwarnung. Prüfen Sie Ihren konkreten Fall und klären Sie ihn im Zweifel mit der Künstlersozialkasse oder Ihrem Steuerberater.
Ist diese Liste abschließend?
Nein. Auch die Künstlersozialkasse betont in ihrem Katalog, dass die Aufzählung künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten keinesfalls abschließend ist. Fehlt eine Tätigkeit hier, heißt das nicht, dass keine Abgabepflicht besteht.
Was bedeutet in der Regel ja?
In der Regel ja bedeutet, dass die Tätigkeit typischerweise als künstlerisch oder publizistisch im Sinne des KSVG gilt und für abgabepflichtige Verwerter regelmäßig relevant ist. Es ist keine Garantie für den Einzelfall, da immer die konkrete Ausgestaltung und die weiteren Voraussetzungen der Abgabepflicht maßgeblich bleiben.
Woher stammen die Einordnungen?
Grundlage sind die Informationsschrift Nr. 6 der Künstlersozialkasse, der Wortlaut des § 2 KSVG sowie einschlägige Urteile des Bundessozialgerichts. Jeder Eintrag nennt seine Quelle mit Link. Die Auswahl, Struktur und Formulierung sind unsere eigene redaktionelle Leistung.
Was passiert, wenn ich die Abgabe zu Unrecht nicht zahle?
Die Künstlersozialkasse kann die Abgabe schätzen, wenn keine oder unzureichende Angaben vorliegen (§ 27 Abs. 1 KSVG). Auf offene Beträge können Säumniszuschläge anfallen, in Höhe von einem Prozent je angefangenem Monat auf den auf 50 Euro abgerundeten Rückstand (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Für Verwerter ist zudem ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro möglich (§ 36 Abs. 2 KSVG).

Grundlage: § 2 KSVG, Informationsschrift Nr. 6 der Künstlersozialkasse (Stand 09.2025) sowie die genannten Urteile des Bundessozialgerichts. Datensatz als CSV oder JSON unter der Lizenz CC BY 4.0 abrufbar unter /api/datensatz/ksk-berufe.

KSKlar zeigt eine KI-gestützte Einschätzung zur KSA-Relevanz. Die rechtsverbindliche Entscheidung trifft die Künstlersozialkasse, ggf. nach Rücksprache mit Ihrem Steuerberater oder Fachanwalt.