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KSK-Grundlagen

Vertretung Kommissionsgeschäfte Vermittlung: wann fällt KSK-Abgabe an?

Agenturen, die Künstler oder Publizisten vermitteln, vertreten oder im Kommissionsweg vermarkten, können KSK-abgabepflichtig sein, auch ohne direkten Auftrag an den Kreativen. Wer auf welche Summe Abgabe zahlt und welche Fehler die meisten Kosten verursachen, erklärt dieser Artikel.

Philip van Appeldorn

Philip van Appeldorn

9. Juli 2026

Vertretung Kommissionsgeschäfte Vermittlung: wann fällt KSK-Abgabe an?: KI-generiertes Titelbild
KI-generiert (Recraft V3)

Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.

Das Wichtigste zuerst: Wer vermittelt, zahlt oft KSK-Abgabe

Wer Künstler oder Publizisten vermittelt, vertritt oder im Kommissionsweg vermarktet, kann abgabepflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sein, auch wenn kein direktes Auftragsverhältnis zum Kreativen besteht. Entscheidend ist, ob das Unternehmen Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten wirtschaftlich verwertet und dabei Entgelt fließt. Den Abgabesatz 2026 hat der Gesetzgeber auf 4,9 % festgesetzt (BGBl. I 2025 Nr. 220).


Was unterscheidet Vertretung, Kommission und Vermittlung im KSK-Kontext?

Diese drei Geschäftsmodelle klingen ähnlich, haben aber unterschiedliche rechtliche Konstruktionen, die sich direkt auf die Abgabepflicht auswirken.

ModellTypische KonstruktionVertragspartner des Auftraggebers
VertretungAgent handelt im Namen des KünstlersAuftraggeber schließt Vertrag direkt mit Künstler
KommissionAgentur handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung des KünstlersAuftraggeber schließt Vertrag mit Agentur
VermittlungMakler bringt Parteien zusammen, tritt danach zurückAuftraggeber schließt Vertrag direkt mit Künstler

Die Unterscheidung klingt trocken, entscheidet aber darüber, wer als "Auftraggeber" im Sinne des KSVG gilt und auf welche Summe die Abgabe berechnet wird.


Ist eine Künstleragentur grundsätzlich abgabepflichtig?

Ja, in der Regel schon. Agenturen, die Künstler oder Publizisten vermarkten oder vermitteln, fallen typischerweise unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG. Danach sind Unternehmen abgabepflichtig, die "Künstler oder Publizisten für die Nutzung ihrer Werke oder Leistungen in Anspruch nehmen". Wer regelmäßig Auftritte, Buchungen oder Medienrechte für Kreative organisiert, erfüllt dieses Merkmal regelmäßig.

Auch die sogenannte "Generalklausel" in § 24 Abs. 2 KSVG kann greifen: Wer nicht zu den explizit genannten Unternehmenstypen gehört, aber nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler erteilt, kann ebenfalls abgabepflichtig sein. "Nicht nur gelegentlich" bedeutet nach der Rechtsprechung in der Praxis: mehr als drei Aufträge pro Jahr oder ein Gesamtentgelt oberhalb der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 450 Euro, nach KSVG-Praxis relevant für § 24 Abs. 3 KSVG).


Auf welche Summe wird die Abgabe bei Kommissionsgeschäften berechnet?

Das ist die Frage, bei der die meisten Fehler passieren. Grundsätzlich gilt: Abgabebasis ist das Entgelt, das der selbstständige Künstler oder Publizist für seine künstlerische oder publizistische Leistung erhält, nicht die Provision der Agentur.

Beim Kommissionsgeschäft handelt die Agentur im eigenen Namen. Der Auftraggeber zahlt das Gesamthonorar an die Agentur. Die Agentur leitet den Künstleranteil weiter und behält ihre Provision. Abgabepflichtig ist in diesem Fall der Betrag, den die Agentur an den Künstler auskehrt, also das Nettohonorar des Kreativen.

Bei der Vermittlung hingegen zahlt der Auftraggeber direkt an den Künstler. Der Vermittler erhält lediglich eine Courtage. Hier ist der Auftraggeber des Künstlers abgabepflichtig. Der Vermittler selbst schuldet die KSK-Abgabe nur dann, wenn er selbst weitere Leistungen von Kreativen bezieht.

Wichtig: Umsatzsteuer gehört nicht zur Abgabebasis. Auch Reisekostenerstattungen, die separat ausgewiesen werden, können in der Regel herausgerechnet werden. Pauschalvereinbarungen, die Reisekosten und Honorar vermischen, machen die Trennung schwieriger und können im Zweifel zulasten des Abgabepflichtigen ausgelegt werden.


Welche Fehler machen Agenturen bei der Meldung besonders häufig?

Wer Kommissionsgeschäfte oder Vertretungen abwickelt, tappt in drei typische Fallen:

  1. Bruttoprinzip falsch angewendet: Die Agentur meldet das volle Honorar, das der Auftraggeber zahlt, obwohl nur der Künstleranteil abgabepflichtig ist. Ergebnis: zu viel gezahlte Abgabe.
  2. Vermischung von abgabepflichtigen und nicht abgabepflichtigen Leistungen: Techniker, Bühnenaufbau oder Catering sind keine künstlerischen Leistungen. Sie dürfen aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden, wenn sie separat abgerechnet werden.
  3. Doppelerfassung bei durchlaufenden Posten: Wenn die Agentur nur als Zahlstelle fungiert und das Honorar 1:1 weiterleitet, ist die Abgabe beim eigentlichen Auftraggeber abzuführen. Wird sie trotzdem auch von der Agentur gemeldet, zahlt die KSK doppelt.

DRV-Prüfungen können Meldezeiträume rückwirkend bis zu fünf Jahre unter die Lupe nehmen. Eine strukturierte Dokumentation, wer in welcher Funktion gehandelt hat und wer welchen Betrag erhalten hat, ist deshalb keine bürokratische Spielerei, sondern bare Münze.


Wie melden Agenturen die Entgelte korrekt an die KSK?

Die Jahres-Entgeltmeldung muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der KSK eingehen. Auf Basis dieser Meldung setzt die KSK den Vorauszahlungsbetrag für das laufende Jahr fest. Die monatlichen Vorauszahlungen sind jeweils zum 10. des Folgemonats fällig.

Für Agenturen mit Kommissionsgeschäften empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Alle Ausgaben an selbstständige Künstler und Publizisten systematisch nach Abgabepflicht kategorisieren.
  • Verträge so gestalten, dass Honorar und Reisekosten getrennt ausgewiesen sind.
  • Provisionseinnahmen und weitergereichte Künstlerhonorare buchhalterisch sauber trennen.
  • Bei unklarer Abgrenzung (etwa bei All-inclusive-Pauschalen) frühzeitig rechtliche Beratung einholen.

Mit einem digitalen Workflow, der Vertragstyp, Leistungsart und Empfänger verknüpft, lässt sich die Meldung erheblich beschleunigen. KSKlar hilft dir dabei, Entgeltströme zu strukturieren und abgabepflichtige Beträge automatisch zu erfassen.


Sonderfall: Künstler als Subunternehmer der Agentur

Manchmal beauftragt eine Agentur Kreative als Subunternehmer für eigene Projekte, die sie an einen Endkunden liefert. Hier ist die Agentur selbst Auftraggeber des Künstlers und damit abgabepflichtig, unabhängig davon, was der Endkunde bezahlt. Die Bemessungsgrundlage ist das Honorar, das die Agentur an den selbstständigen Kreativen zahlt.

Dieser Fall tritt häufig in der Werbebranche, bei Eventagenturen und in der Musikproduktion auf. Wer regelmäßig freie Texter, Fotografen, Musiker oder Sprecher als Subunternehmer einsetzt, ist fast immer abgabepflichtig.


Gilt die Abgabepflicht auch für ausländische Künstler?

Grundsätzlich ist die KSK-Abgabepflicht an den Sitz des abgabepflichtigen Unternehmens in Deutschland geknüpft, nicht an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Künstlers. Ein deutsches Unternehmen, das einen in Österreich ansässigen freien Fotografen beauftragt, schuldet grundsätzlich die KSK-Abgabe auf das gezahlte Honorar. Ausnahmen können sich aus EU-Koordinierungsverordnungen ergeben. Für konkrete Einzelfälle empfiehlt sich rechtliche Beratung.


Kurz zusammengefasst: Abgabepflicht nach Modell

ModellAbgabepflichtigerBemessungsgrundlage
Vertretung (Agent im Namen des Künstlers)Auftraggeber des KünstlersHonorar des Künstlers
Kommission (Agentur im eigenen Namen)Agentur, soweit sie Künstlerhonorar auskehrtAn Künstler ausgekehrter Betrag
Vermittlung (Makler tritt zurück)Auftraggeber des KünstlersHonorar des Künstlers
Subunternehmer-VerhältnisAgentur als AuftraggeberAn Subunternehmer gezahltes Honorar

Wenn du dir unsicher bist, welche deiner Geschäftsbeziehungen die Abgabepflicht auslösen, zeigt dir der KSK-Pflicht-Check in wenigen Minuten, wo du stehst. Für einen Überblick über die Grundlagen der Abgabepflicht lohnt sich außerdem ein Blick in unsere Wissensseite zur KSK-Pflicht.

Häufige Fragen

Muss eine Künstleragentur, die nur Vermittlungsprovisionen einnimmt, KSK-Abgabe zahlen?

Nicht auf die Provision selbst. Abgabepflichtig ist derjenige, der das Honorar an den Künstler zahlt. Wenn die Agentur nur vermittelt und der Auftraggeber direkt an den Künstler zahlt, ist der Auftraggeber abgabepflichtig. Die Agentur schuldet die Abgabe nur dann, wenn sie selbst kreative Leistungen von Selbstständigen bezieht.

Was ist die Bemessungsgrundlage bei einem Kommissionsgeschäft?

Bei einem Kommissionsgeschäft handelt die Agentur im eigenen Namen, leitet das Honorar aber an den Künstler weiter. Abgabepflichtig ist der Betrag, den die Agentur an den Künstler auskehrt, also das Nettohonorar des Kreativen ohne die eigene Provision und ohne die Umsatzsteuer.

Wie hoch ist die KSK-Abgabe 2026?

Der Abgabesatz für 2026 beträgt 4,9 % (BGBl. I 2025 Nr. 220). Er wird auf die Summe aller abgabepflichtigen Entgelte angewendet, die im Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt wurden.

Bis wann muss die Jahres-Entgeltmeldung bei der KSK eingehen?

Die Jahres-Entgeltmeldung muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der KSK vorliegen. Auf Basis dieser Meldung berechnet die KSK die Vorauszahlungen für das laufende Jahr.

Sind Reisekostenerstattungen auch abgabepflichtig?

Nein, soweit sie separat und in tatsächlicher Höhe ausgewiesen werden. Pauschalen, die Reisekosten und Honorar vermischen, können im Zweifel vollständig als Entgelt gewertet werden. Eine saubere Trennung in der Rechnung schützt daher vor einer zu hohen Abgabebasis.

Muss eine Agentur auch für ausländische Künstler KSK-Abgabe zahlen?

Grundsätzlich ja, wenn das beauftragende Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat. Die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Künstlers ist für die Abgabepflicht in der Regel nicht entscheidend. Ausnahmen können sich aus EU-Koordinierungsregeln ergeben.

Was passiert, wenn eine Agentur bei Kommissionsgeschäften fälschlicherweise das volle Honorar statt nur den Künstleranteil meldet?

Die Agentur zahlt dann zu viel KSK-Abgabe. Eine nachträgliche Korrektur ist möglich, aber aufwendig. Umgekehrt droht bei Untermeldung eine Nachforderung, da DRV-Prüfungen Meldezeiträume rückwirkend bis zu fünf Jahre prüfen können.

Gilt die Abgabepflicht auch, wenn die Agentur nur gelegentlich Künstler vermittelt?

Bei echter Gelegentlichkeit, also wenigen Einzelfällen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro Gesamtentgelt), kann die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 3 KSVG entfallen. Wer regelmäßig mehr als drei Aufträge im Jahr vergibt oder diese Grenze überschreitet, ist aber in der Regel abgabepflichtig.

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