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KSK-Grundlagen

Agenturen und Vermittlung: KSK-Abgabepflicht

Künstleragenturen, Vermittler und Unternehmen im Kommissionsgeschäft unterliegen nach § 24 KSVG der Abgabepflicht, sobald sie künstlerische Leistungen vermarkten. Hier erfahren Sie, worauf es bei Rechtsform, Vertragsgestaltung und gemischten Honoraren ankommt.

Philip van Appeldorn

Philip van Appeldorn

• 8 min

Agenturen und Vermittlung: KSK-Abgabepflicht: KI-generiertes Titelbild
KI-generiert (Recraft V3)

Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.

Kurz und klar

Künstleragenturen, Vermittler und Unternehmen im Kommissionsgeschäft sind nach § 24 KSVG abgabepflichtig, sobald sie künstlerische oder publizistische Leistungen vermarkten oder verbreiten. Die Abgabe fällt auf das gesamte Entgelt an, das der Verwerter aufwendet, um die künstlerische Leistung zu erhalten oder zu nutzen, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt ist. Für typische Verwerter nach § 24 Abs. 1 KSVG gilt keine Bagatellgrenze: Sie sind bereits wegen der Art ihres Unternehmens abgabepflichtig, und jeder Euro, den sie an einen Künstler oder eine GbR zahlen, zählt vom ersten Euro an zur Bemessungsgrundlage. Für Konstellationen, die nur unter die Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG fallen, gilt eine Bagatellgrenze.


Welche Agenturen fallen unter § 24 KSVG?

§ 24 Abs. 1 KSVG nennt professionelle Verwerter, die typischerweise abgabepflichtig sind, und wird durch die Generalklausel des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG als Auffangtatbestand ergänzt. Zum Kreis der in Absatz 1 genannten Verwertertypen gehören unter anderem Theater, Verlage, Galerien und ähnliche Einrichtungen, die künstlerische Leistungen für Dritte zugänglich machen. Künstleragenturen, die aktiv Aufträge für Künstler akquirieren, Verträge aushandeln und Honorare einziehen, können ebenfalls als professionelle Verwerter eingestuft werden, sofern ihre Tätigkeit dem Verwertertypus des § 24 Abs. 1 KSVG entspricht. Entscheidend ist dabei nicht die Firma oder der Gewerbeschein, sondern die Funktion: Wer Künstler vermarktet, deren Werk verbreitet oder deren Auftritte organisiert, handelt als Verwerter im Sinne des KSVG.

Konkret bedeutet das für eine Booking-Agentur, die Konzerte vermittelt: Sie schuldet die Künstlersozialabgabe auf die Honorare, die sie selbst für die betreuten Musiker, Schauspieler oder Tänzer aufwendet. Schließt die Agentur den Vertrag als Vertreterin der Künstler mit einem Dritten, entfällt ihre Abgabepflicht, sobald dieser Dritte selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt. Dann zahlt der Veranstalter. Auch eine Literaturagentur, die Verlagsverträge für Autorinnen und Autoren verhandelt und dabei selbst die Honorare weiterleitet, ist Verwerter. Eine "reine Provision" ändert daran nichts, denn die Bemessungsgrundlage nach § 25 KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um die künstlerische oder publizistische Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.


Was gilt beim Kommissionsgeschäft?

Beim Kommissionsgeschäft tritt der Kommissionär im eigenen Namen auf, handelt aber für Rechnung des Auftraggebers oder des Künstlers. In der KSK-Praxis entsteht genau hier ein häufiges Missverständnis: Weil der Kommissionär formal der Vertragspartner ist, glauben manche, die Abgabe entfalle. Das stimmt nicht.

Maßgeblich ist, wer die künstlerische Leistung letztlich verwertet und das Entgelt dafür auslöst. Fließt das Honorar durch den Kommissionär an den Künstler oder die GbR, bleibt die Abgabepflicht bestehen. Die Künstlersozialkasse schaut auf den wirtschaftlichen Sachverhalt, nicht auf die Vertragsbezeichnung. Eine Galerie, die Bilder in eigenem Namen verkauft und den Erlös (abzüglich Provision) an den bildenden Künstler auszahlt, ist Verwerter nach § 24 KSVG und muss die Abgabe aus dem gesamten Entgelt abführen, das sie an den Künstler zahlt, nicht aus einem separaten weitergereichten Teilbetrag.

Wichtig für die Bemessung: Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische oder publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Dazu zählen auch Auslagen und Nebenkosten, die dem Künstler vergütet werden. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört lediglich die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Der beim Verwerter verbleibende Provisionsanteil gehört nicht zur Bemessungsgrundlage, sofern er ausschließlich eigene kaufmännische Leistungen des Verwerters vergütet.


Wie unterscheiden sich Vermittlung und Vermarktung?

Die Unterscheidung ist für die Abgabepflicht relevant, weil ein reiner Stellenvermittler ohne eigene Verwertertätigkeit anders zu beurteilen ist als eine Agentur, die aktiv Aufträge für Künstler akquiriert, Verträge aushandelt und Honorare einzieht.

Ein Hinweis für die Praxis:

  • Reine Stellenvermittlung (Plattform stellt nur Kontakt her, Vertrag schließen Künstler und Auftraggeber direkt): Hier ist zu prüfen, ob die Plattform als Verwerter gilt oder lediglich technische Infrastruktur bereitstellt. Ist die Plattform nicht Vertragspartei und zieht kein Honorar ein, fehlt es häufig an der Verwerterstellung.
  • Aktive Agentur (Verträge werden im Namen oder für Rechnung der Künstler geschlossen, Honorare fließen über die Agentur): Fällt die Agentur als typischer Verwerter unter § 24 Abs. 1 KSVG, gilt keine Bagatellgrenze. Für Konstellationen, die nur unter die Generalklausel des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG fallen, gilt die Bagatellgrenze nach § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG (2025: 700 EUR, 2026: 1.000 EUR pro Kalenderjahr als Freigrenze).

Ob Ihre Tätigkeit als Verwerter einzustufen ist, sollten Sie mit dem KSK-Pflicht-Check prüfen, bevor eine DRV-Betriebsprüfung das für Sie erledigt.


Welche Rechtsformen der Künstler sind abgabepflichtig?

Abgabepflichtig sind Zahlungen an natürliche Personen und an die GbR. Zahlungen an GmbH, UG, AG, OHG oder KG sind nicht abgabepflichtig, unabhängig davon, ob dahinter ein Künstler steht. Eine GbR ist dagegen ausdrücklich einzubeziehen.

Dabei ist zu beachten: Zahlt eine GmbH ihrerseits Honorare an selbständige Künstler, unterliegen diese Zahlungen der GmbH der Abgabepflicht. Die Abgabepflicht folgt also dem tatsächlichen Zahlungsfluss und nicht allein der unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen Agentur und Auftragnehmer.

Das bedeutet in der Praxis: Agenturen sollten bei jeder Zusammenarbeit klären, welche Rechtsform ihr Vertragspartner hat. Wer als "Malermeister GbR" auftritt, löst Abgabepflicht aus. Wer als GmbH auftritt, löst als Zahlungsempfänger keine Abgabepflicht beim Auftraggeber aus, allerdings nur soweit die GmbH selbst die Leistung erbringt. Fehlende Prüfung ist kein Schutz vor Nachforderungen. Die DRV prüft rückwirkend bis zu vier Jahre; bei vorsätzlicher Vorenthaltung können Künstlersozialabgaben nach dem im Korpus belegten Stand für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nacherhoben werden (§ 25 Abs. 1 SGB IV; die genaue Verjährungsfrist im Einzelfall klären Sie mit Ihrer Steuerberatung).

Einen kompakten Überblick zu den Gesellschaftsformen bietet die Seite KSK nach Gesellschaftsform: Übersicht.


Was gilt für gemischte Leistungen in Agenturverträgen?

Agenturverträge enthalten oft mehrere Leistungsbestandteile: kreative Konzeption, Koordination, Logistik, Reisekostenerstattung oder Technikpauschalen. Hier greift die sogenannte Prägelinie.

Prägt die künstlerische oder publizistische Leistung den Auftrag insgesamt, gehört das gesamte Entgelt zur Bemessungsgrundlage. Ein separater Ausweis von Nebenleistungen auf der Rechnung ändert daran nichts. Erst eine reine Vervielfältigung, zum Beispiel Druckkosten, die nach Abschluss der künstlerischen Leistung gesondert ausgewiesen werden, kann herausgerechnet werden. Druckvorstufe und Erstdruck zählen jedoch weiterhin voll mit.

Wer also in einem Agenturvertrag Technikpauschalen, Reisekosten und Honorar bündelt und alles an den Künstler zahlt, sollte im Zweifel den gesamten Betrag melden und nicht versuchen, Teile herauszurechnen. Das prüft die Künstlersozialkasse genau.


Welcher Abgabesatz gilt und wie melden Agenturen?

Für das Kalenderjahr 2025 gilt ein Abgabesatz von 5,0 %, für 2026 sind es 4,9 % (BGBl. I 2025 Nr. 220). Die Bemessungsgrundlage ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um die künstlerische oder publizistische Leistung zu erhalten oder zu nutzen, ohne die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 25 KSVG).

Die Entgeltmeldung ist jährlich bis zum 31. März für das Vorjahr einzureichen. Monatliche Vorauszahlungen werden auf Basis der Bemessungsgrundlage des Vorjahres berechnet und sind jeweils bis zum 10. des Folgemonats fällig. Die Künstlersozialkasse teilt den konkreten Vorauszahlungsbetrag im Bescheid mit, eine eigene Berechnung aus laufenden Rechnungen des Monats ist nicht vorgesehen.

Für eine belastbare Proberechnung nutzen Sie den Künstlersozialabgabe-Rechner von KSKlar.

Buchhalterisch buchen Sie die Abgabe auf ein Aufwandskonto und stellen die noch nicht abgeführten Beträge in ein Verbindlichkeitskonto ein. Welche Kontonummern in Ihrem Kontenrahmen passen, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, konkrete SKR-Nummern variieren je nach Kontenrahmen. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie unter Künstlersozialabgabe buchen: SKR03 und SKR04.


Häufig gestellte Fragen

Muss eine Booking-Agentur Künstlersozialabgabe zahlen?

Ja. Booking-Agenturen, die Konzerte, Auftritte oder Engagements für Künstler vermitteln und dabei Verträge schließen oder Honorare weiterleiten, sind Verwerter nach § 24 KSVG. Fallen sie als typische Verwerter unter § 24 Abs. 1 KSVG, gilt für sie keine Bagatellgrenze. Für Agenturen, die nur unter die Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG fallen, gilt die dortige Bagatellgrenze. Handelt die Agentur als Vertreterin der Künstler und ist ihr Vertragspartner selbst abgabepflichtig, zahlt dieser die Abgabe und nicht die Agentur.

Gilt die Abgabepflicht auch beim Kommissionsgeschäft, wenn die Agentur im eigenen Namen handelt?

Ja. Entscheidend ist der wirtschaftliche Sachverhalt: Fließt ein Honorar an einen Künstler oder eine GbR, bleibt die Abgabepflicht bestehen, unabhängig davon, ob die Agentur als Kommissionärin oder als Vermittlerin aufgetreten ist. Die Vertragsbezeichnung ist für die Künstlersozialkasse nicht maßgeblich.

Muss ich Abgabe zahlen, wenn der Künstler eine GmbH hat?

Nein. Zahlungen an eine GmbH, UG, AG, OHG oder KG lösen keine Künstlersozialabgabe aus. Erst wenn das Honorar an eine natürliche Person oder eine GbR fließt, entsteht die Abgabepflicht. Prüfen Sie die Rechtsform deshalb vor Vertragsschluss.

Was passiert, wenn ich Reisekosten und Honorar im Agenturvertrag zusammenfasse?

Wenn die künstlerische Leistung den Auftrag prägt, zählt das gesamte gebündelte Entgelt zur Bemessungsgrundlage, auch Reisekostenpauschalen und Nebenleistungen. Ein getrennter Ausweis auf der Rechnung ändert daran nichts. Nur reine Vervielfältigungskosten nach Abschluss der Leistung können bei gesondertem Ausweis herausgerechnet werden.

Bis wann müssen Agenturen die Entgelte melden?

Die jährliche Entgeltmeldung ist bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr einzureichen. Monatliche Vorauszahlungen sind jeweils bis zum 10. des Folgemonats fällig. Der genaue Vorauszahlungsbetrag ergibt sich aus dem Bescheid der Künstlersozialkasse, nicht aus den laufenden Rechnungen des Monats.

Gilt eine Freigrenze für Künstleragenturen?

Das hängt davon ab, unter welchen Absatz des § 24 KSVG die Agentur fällt. Typische Verwerter nach § 24 Abs. 1 KSVG kennen keine Bagatellgrenze. Die Bagatellgrenze nach § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG gilt ausschließlich für Eigenwerber und Fälle der Generalklausel nach Absatz 2, nicht für Absatz-1-Verwerter.

Wie hoch ist die Abgabe für 2026?

Für das Kalenderjahr 2026 beträgt der Abgabesatz 4,9 % auf das Entgelt ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (BGBl. I 2025 Nr. 220). Für 2025 gilt noch 5,0 %. Die genaue Bemessungsgrundlage umfasst alle Aufwendungen des Unternehmers für die künstlerische Leistung, nicht nur das Netto-Honorar im engeren Sinne.

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