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Grenzfälle

UX-Design und Branding: KSK-pflichtig?

UX-Design und Branding sind nach § 2 KSVG künstlerische Tätigkeiten. Beauftragen Unternehmen freie Designer, fällt Künstlersozialabgabe an. Welche Leistungen konkret betroffen sind und was bei Mischleistungen gilt, zeigt dieser Überblick.

Philip van Appeldorn

Philip van Appeldorn

• 8 min

UX-Design und Branding: KSK-pflichtig?: KI-generiertes Titelbild
KI-generiert (Recraft V3)

Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.

Kurz und klar

UX-Design und Branding gelten nach § 2 KSVG als künstlerische Tätigkeiten. Beauftragen Unternehmen oder Startups freiberufliche Designer (natürliche Personen oder GbRs) für Wireframes, Prototypen, Logo-Entwicklung oder Corporate-Design-Systeme, schulden sie auf das gezahlte Honorar Künstlersozialabgabe. Der Abgabesatz beträgt 2026 genau 4,9 % des Netto-Honorars (ohne Umsatzsteuer). Ob für Ihr Unternehmen eine Freigrenze gilt, hängt davon ab, ob Sie als typischer Verwerter oder als Eigenwerber eingestuft werden.


Warum trifft die KSK auch Software-Unternehmen und Startups?

Software-Unternehmen denken bei Künstlersozialabgabe zuerst an Musik oder Fotografie. Das ist ein teurer Irrtum. § 24 KSVG benennt als abgabepflichtige Verwerter ausdrücklich Unternehmen, die planmäßig Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben. Dazu zählen auch Tech-Startups, SaaS-Anbieter und digitale Agenturen, sobald sie freie UX-Designer, Brand-Strategen oder Illustratoren beauftragen.

Der Gesetzgeber trennt dabei nicht zwischen analoger und digitaler Kreativarbeit. Entscheidend ist das wirtschaftliche Ergebnis: Entsteht durch die Beauftragung ein gestalterisches, künstlerisches oder publizistisches Werk, ist die Abgabe fällig. Ein Onboarding-Flow, der von einem freien UX-Designer konzipiert wird, ist ebenso abgabepflichtig wie ein gedrucktes Plakat.

Abgabepflichtig sind dabei Zahlungen an natürliche Personen und an die GbR. Nicht abgabepflichtig sind hingegen Zahlungen an GmbH, UG, AG, OHG und KG, unabhängig davon, ob dort Angestellte beschäftigt sind.

Für Startups kommt ein zusätzliches Risiko hinzu: Wachstumsphasen bedeuten viele externe Beauftragungen auf einmal. Wenn gleichzeitig ein Corporate-Identity-Paket, eine Landingpage und App-Icons in Auftrag gegeben werden, summieren sich die Honorare schnell. Die Deutsche Rentenversicherung prüft rückwirkend bis zu vier Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV), bei vorsätzlicher Vorenthaltung über deutlich längere Zeiträume, sodass aufgelaufene Beträge erheblich werden können.


Welche konkreten Leistungen sind KSK-pflichtig?

Die folgende Übersicht zeigt typische Leistungen aus dem Software- und Startup-Umfeld und ihre Einordnung:

LeistungKSK-pflichtig?Begründung
UX-Research (Nutzerinterviews, Auswertung)NeinAnalytische, nicht gestalterische Tätigkeit
Wireframes und PrototypenJaGestalterische Konzeptarbeit nach § 2 KSVG
UI-Design (Screens, Komponenten)JaVisuell-künstlerische Gestaltung
Logo-EntwicklungJaKlassische Grafikgestaltung
Corporate Design, StyleguideJaZusammenhängendes gestalterisches Werk
Markenstrategie (nur Text/Konzept)Im EinzelfallReine Strategieberatung ohne gestalterischen Output ist regelmäßig keine künstlerische Leistung; enthält das Konzept gestalterische oder publizistische Anteile, kann die Abgabepflicht entstehen
App-Icon-DesignJaBildende Kunst im Sinne des KSVG
Technische Implementierung (Coding)Im EinzelfallEin von vornherein rein technischer Auftrag ohne jede gestalterische Leistung ist nicht abgabepflichtig; Programmierung innerhalb eines Gestaltungsauftrags gehört dagegen zur abgabepflichtigen künstlerischen Leistung (KSK-FAQ Nr. 19)
Copywriting für Onboarding-TexteJaPublizistische Tätigkeit nach § 2 KSVG
Barrierefreiheits-Audit (rein technisch)NeinPrüf- und Beratungsleistung ohne Gestaltungsanteil

Hinweis zu Mischleistungen: Prägt die künstlerische oder publizistische Leistung den Auftrag, gehört das gesamte Entgelt zur Bemessungsgrundlage. Das gilt auch für getrennt ausgewiesene technische Anteile wie Coding oder Reinzeichnung. Ein getrennter Rechnungsausweis ändert daran nichts. Einzige Ausnahme ist eine nachträgliche reine Vervielfältigung (zum Beispiel Druckkosten) bei gesondertem Ausweis nach Abschluss der künstlerischen Leistung; Druckvorstufe und Erstdruck zählen weiterhin voll mit.


Wie berechnet sich die Abgabe bei Design-Aufträgen?

Die Bemessungsgrundlage ist das Netto-Honorar ohne Umsatzsteuer (§ 25 KSVG). Auf diesen Betrag wenden Sie den jeweils gültigen Abgabesatz an. Für 2026 sind das 4,9 %.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Startup beauftragt eine freie Brand-Designerin für ein Corporate-Identity-Paket. Die Designerin stellt 8.000 EUR netto in Rechnung. Die Abgabe beträgt 4,9 % von 8.000 EUR. Den genauen Betrag können Sie im KSK-Rechner von KSKlar ermitteln.

Zahlt das Startup zusätzlich Auslagen, die nicht zum Honorar gehören, also zum Beispiel weiterberechnete Schriftlizenzen als echter Durchlaufposten, sind diese grundsätzlich nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Auch hier gilt: saubere Rechnungsstellung durch den Freelancer ist Voraussetzung.

Die monatlichen Vorauszahlungen sind jeweils bis zum 10. des Folgemonats fällig. Die Jahres-Entgeltmeldung muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der Künstlersozialkasse eingehen.


Gilt die Bagatellgrenze für Startups und Software-Unternehmen?

Das hängt von der Einordnung ab. Software- und SaaS-Unternehmen, die Design für das eigene Unternehmen beauftragen, sind Eigenwerber nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG. Für sie gilt die Bagatellgrenze nach § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG: 2026 sind das 1.000 EUR pro Kalenderjahr. Erst oberhalb dieser Freigrenze entsteht die Abgabepflicht.

Wer hingegen als typischer Verwerter im Sinne des § 24 Abs. 1 KSVG einzustufen ist, zum Beispiel weil er Kreativleistungen gewerblich weiterverwertet oder planmäßig für Dritte vermarktet, zahlt ab dem ersten Euro, ohne Freigrenze.

Ob im Einzelfall Eigenwerber- oder Verwerter-Status vorliegt, hängt davon ab, wie und zu welchem Zweck die künstlerischen Leistungen eingesetzt werden. Eine juristische Prüfung ist hier empfehlenswert.

Den schnellen Einstieg bietet der kostenlose Pflicht-Check von KSKlar, der Ihnen in wenigen Schritten zeigt, ob und in welchem Umfang eine Abgabepflicht für Ihr Unternehmen besteht.


Was passiert, wenn Startups die KSK-Abgabe übersehen?

Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Abgabepflicht und kann rückwirkend bis zu vier Jahre nachfordern (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Hinzu kommen Säumniszuschläge. Wer die Abgabe vorsätzlich vorenthält, riskiert eine Nachforderung über deutlich längere Zeiträume.

Gerade im Startup-Kontext wird die KSK-Abgabe häufig übersehen, weil sie nicht im Lieferantenvertrag auftaucht und der Freelancer selbst keine Verantwortung dafür trägt. Die Pflicht liegt vollständig beim beauftragenden Unternehmen. Selbst wenn der Freelancer KSK-Mitglied ist und das kommuniziert, entbindet das den Auftraggeber nicht von der eigenen Meldepflicht.

Einen strukturierten Überblick darüber, welche Berufsbilder typischerweise zur KSK-Pflicht führen, finden Sie in der KSK-Berufsübersicht von KSKlar.


Branding und UX im Kontext von SaaS: Sonderfall oder Regelfall?

SaaS-Unternehmen sind kein Sonderfall. Sie beauftragen regelmäßig externe UX-Designer für Produktentwicklung, Brand-Berater für Positionierung und Texter für Interface-Copy. All das sind abgabepflichtige Tätigkeiten, soweit die Leistenden selbstständige natürliche Personen oder GbRs sind und unter § 2 KSVG fallen.

Relevant ist dabei die Frage, ob ein Leistender als Selbstständiger oder als Angestellter tätig wird. Nur Honorare an Selbstständige (natürliche Personen und GbRs) sind abgabepflichtig. Gehalt an festangestellte Designer hingegen löst keine Künstlersozialabgabe aus. Ebenso entfällt die Abgabe, wenn Sie eine GmbH, UG, AG, OHG oder KG beauftragen.

Arbeiten Startups mit Design-Agenturen zusammen, ist die Abgabepflicht differenzierter. Agenturen, die als GmbH oder andere Kapitalgesellschaft organisiert sind, gelten nicht als abgabepflichtige Auftragnehmer. Beauftragen Sie jedoch eine als GbR geführte Design-Boutique oder einen freiberuflichen Brand-Strategen direkt, ist die Abgabepflicht in der Regel gegeben. Ausführliche Informationen zu Grenzfällen bei Agenturen finden Sie unter Künstlersozialabgabe für Werbeagenturen.


Häufig gestellte Fragen

Ist UX-Design immer KSK-pflichtig?

UX-Design ist dann KSK-pflichtig, wenn ein selbstständiger Designer (natürliche Person oder GbR) gestalterische Leistungen wie Wireframes, Prototypen oder Interface-Konzepte erbringt. Reine analytische Tätigkeiten wie Nutzerinterviews ohne gestalterischen Output fallen dagegen nicht unter die Abgabepflicht. Entscheidend ist, ob das Ergebnis der Beauftragung ein künstlerisches oder gestalterisches Werk im Sinne des § 2 KSVG ist.

Gilt die KSK-Abgabe auch für Aufträge an Design-Agenturen?

Nicht automatisch. Beauftragt ein Unternehmen eine als GmbH, UG, AG, OHG oder KG organisierte Agentur, ist keine Künstlersozialabgabe fällig. Anders verhält es sich, wenn es sich um eine Einzelperson oder eine GbR handelt, die als selbstständige Designerin oder selbstständiger Designer auftritt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine genaue Prüfung der Vertragsstruktur und Rechtsform des Auftragnehmers.

Müssen Startups die KSK-Abgabe selbst abführen oder macht das der Freelancer?

Die Abgabepflicht liegt vollständig beim beauftragenden Unternehmen, also beim Startup. Der Freelancer zahlt seinen eigenen Beitrag direkt an die Künstlersozialkasse. Das Unternehmen ist separat verpflichtet, die Abgabe auf das gezahlte Honorar zu berechnen und abzuführen. Die KSK-Mitgliedschaft des Freelancers entbindet das Unternehmen nicht von dieser Pflicht.

Was zählt als Bemessungsgrundlage bei gemischten Rechnungen?

Prägt die künstlerische oder publizistische Leistung den Auftrag, gehört das gesamte Entgelt zur Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG), auch wenn technische Anteile wie Coding gesondert ausgewiesen sind. Ein getrennter Rechnungsausweis ändert daran nichts. Einzige Ausnahme ist eine nachträgliche reine Vervielfältigung (zum Beispiel Druckkosten) bei gesondertem Ausweis nach Abschluss der künstlerischen Leistung.

Welcher Abgabesatz gilt 2026 für UX- und Branding-Honorare?

Für das Jahr 2026 beträgt der Abgabesatz 4,9 % des Netto-Honorars (BGBl. I 2025 Nr. 220). Dieser Satz gilt für alle abgabepflichtigen Honorare, also auch für UX-Design, Branding und Corporate-Identity-Aufträge.

Gibt es eine Freigrenze für Software-Unternehmen, die Design für das eigene Unternehmen beauftragen?

Ja, wenn das Unternehmen als Eigenwerber nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG einzustufen ist. Für Eigenwerber gilt die Bagatellgrenze nach § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG: 2026 sind das 1.000 EUR pro Kalenderjahr. Wer hingegen als typischer Verwerter nach § 24 Abs. 1 KSVG gilt, zahlt ohne Freigrenze ab dem ersten Euro. Ob Eigenwerber- oder Verwerter-Status vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Wie meldet ein Startup die Honorare an die Künstlersozialkasse?

Das Startup meldet bis zum 31. März des Folgejahres alle im Vorjahr gezahlten abgabepflichtigen Honorare als Jahres-Entgeltmeldung an die Künstlersozialkasse. Auf Basis dieser Meldung und des laufenden Abgabesatzes werden monatliche Vorauszahlungen festgesetzt, die jeweils bis zum 10. des Folgemonats zu zahlen sind. Kommt das Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nach, drohen Schätzungen und Nachzahlungen.

Quellen

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KSKlar bietet Informationen und Berechnungen zur Künstlersozialabgabe. Dies stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar (§ 2 RDG, § 1 StBerG).