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KSK-Grundlagen

Influencer & Creator: KSK-Abgabe fällig?

Beauftragen Sie Influencer oder Content Creator mit kreativen Inhalten, kann Künstlersozialabgabe anfallen. Wer abgabepflichtig ist, was zur Bemessungsgrundlage zählt und worauf Sie bei gemischten Paketen achten müssen.

Philip van Appeldorn

Philip van Appeldorn

• 8 min

Influencer & Creator: KSK-Abgabe fällig?: KI-generiertes Titelbild
KI-generiert (Recraft V3)

Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.

Kurz und klar

Beauftragen Sie einen Influencer oder Content Creator mit der Erstellung von Texten, Fotos, Videos oder anderen kreativen Inhalten, kann auf das gezahlte Honorar Künstlersozialabgabe (KSA) anfallen. Entscheidend ist, ob die beauftragte Person eine künstlerische oder publizistische Leistung erbringt (§ 2 KSVG) und ob Sie als Unternehmen zu den abgabepflichtigen Verwertern nach § 24 KSVG zählen. Das Honorar an den Creator ist in aller Regel abgabepflichtig. Ob Zahlungen an vermittelnde Plattformen oder Netzwerke ebenfalls der Abgabe unterliegen, hängt davon ab, ob diese über einen reinen Gelegenheitsnachweis hinausgehen und der Auftraggeber selbst nicht bereits abgabepflichtig ist.


Wer gilt überhaupt als "Content Creator" im Sinne des KSVG?

Das KSVG kennt keinen eigenen Begriff "Influencer" oder "Content Creator". Es stellt stattdessen auf die Art der Leistung ab. Maßgeblich ist § 2 KSVG: Danach sind Personen künstlerisch oder publizistisch tätig, wenn sie Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren beziehungsweise publizistisch tätig sind. Ein Content Creator, der für Ihr Unternehmen einen Instagram-Post textet, ein YouTube-Reel dreht oder ein Produktfoto aufnimmt, erbringt typischerweise eine solche Leistung.

Die Rechtsprechung hat den Begriff weit ausgelegt. Auch werbliche Texte, Produktvideos und Fotos, die kommerziellen Zwecken dienen, können unter den Kunstbegriff fallen, wenn sie eine gewisse gestalterische Eigenleistung aufweisen. Ob ein konkreter Creator im Einzelfall als Künstler oder Publizist einzustufen ist, hängt vom tatsächlichen Leistungsinhalt ab. Faustregel: Je mehr gestalterischer Spielraum, desto wahrscheinlicher ist die Abgabepflicht.

Einen Überblick über abgabepflichtige Berufsbilder bietet die KSK-Berufsübersicht abgabepflichtiger Berufsbilder.


Welche Leistungen eines Influencers lösen die KSA aus?

Die Abgabepflicht hängt von der Art der beauftragten Leistung ab, nicht vom Titel "Influencer". Folgende Leistungstypen sind typischerweise abgabepflichtig:

  • Texterstellung: Werbetexte, Produktbeschreibungen, Captions, Blogartikel, Stories mit redaktionellem Inhalt.
  • Foto- und Videoerstellung: Produkt-Shootings, Rezensionsvideos, Tutorials, Reels, die der Creator selbst produziert und gestaltet.
  • Konzeption und Kreativberatung: Wenn der Creator ein Content-Konzept für Ihre Marke entwickelt, kann dies eine publizistische Leistung sein.
  • Grafikdesign und Bildbearbeitung: Erstellt der Creator selbst Grafiken, Infografiken oder animierte Assets für Ihre Kampagne.

Nicht ohne Weiteres abgabepflichtig sind hingegen typischerweise:

  • Reine Reichweitenleistung: Die bloße Platzierung eines von Ihnen gelieferten, fertig produzierten Werbemittels kann abgabefrei sein, wenn der Influencer dabei keinerlei eigene Gestaltungsleistung erbringt und Sie als Auftraggeber die Abgabepflicht selbst tragen. Ob diese enge Ausnahme im Einzelfall greift, ist sorgfältig zu prüfen.
  • Vermittlungsgebühren an Plattformen oder Netzwerke: Solche Zahlungen können abgabefrei sein, wenn die Plattform ausschließlich einen reinen Gelegenheitsnachweis erbringt, nicht am Vertragsschluss beteiligt ist und Sie als Auftraggeber selbst abgabepflichtig sind. Gehen die Leistungen der Plattform über diesen engen Rahmen hinaus, können auch Vermittlungsprovisionen in die Bemessungsgrundlage einfließen.

Die Grenze ist in der Praxis oft fließend. Beauftragt ein Unternehmen einen Creator mit einem "Sponsored Post", enthält das Paket häufig sowohl Gestaltungsleistung als auch Reichweite. Prägt die kreative Leistung den Auftrag, zählt das gesamte Entgelt zur Bemessungsgrundlage, einschließlich getrennt ausgewiesener Reichweiten- oder Media-Bestandteile sowie gesondert ausgewiesener Sach-, Material- und Reisekosten. Ein getrennter Ausweis dieser Posten auf der Rechnung ändert daran nichts. Die KSK zieht in solchen Fällen das Gesamtpaket als abgabepflichtig heran. Einzige Ausnahme: eine nachträgliche reine Vervielfältigung (zum Beispiel Druckkosten), die nach Abschluss der künstlerischen Leistung gesondert ausgewiesen wird. Druckvorstufe und Erstdruck zählen weiterhin voll mit.

Mehr dazu, was konkret zur Bemessungsgrundlage zählt, lesen Sie unter Was zählt 2026 zur Künstlersozialabgabe?.


Sind Sie als Auftraggeber abgabepflichtig?

Die Abgabepflicht trifft nicht den Creator, sondern Sie als Verwerter. § 24 KSVG listet die typischen Verwerter auf: Verlage, Werbeagenturen, Unternehmen, die regelmäßig Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, Galerien, Theater und viele andere. Für Unternehmen, die Influencer für ihre eigene Markenkommunikation einsetzen, greift die Abgabepflicht typischerweise über die Generalklausel des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG: Wer im Zusammenhang mit der Nutzung künstlerischer oder publizistischer Leistungen Einnahmen erzielt, ist abgabepflichtig.

Verlage, Werbeagenturen und klassische Medienunternehmen, die als typische Verwerter nach § 24 Abs. 1 KSVG einzustufen sind, sind ab dem ersten Euro abgabepflichtig. Für sie gilt keine Bagatellgrenze. Eine Bagatellgrenze gibt es ausschließlich für sogenannte Eigenwerber und Generalklausel-Fälle nach § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG. Sie beträgt 2025 700 EUR und 2026 1.000 EUR pro Kalenderjahr. Wichtig: Die Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Überschreiten Eigenwerber oder Generalklausel-Fälle diese Grenze, wird die gesamte Jahressumme der abgabepflichtigen Honorare mit dem geltenden Abgabesatz belegt, nicht nur der die Grenze übersteigende Teil.

Der Abgabesatz beträgt 2025 5,0 % und 2026 4,9 % (BGBl. I 2025 Nr. 220). Die Bemessungsgrundlage ist das Honorar einschließlich aller Nebenkosten, jedoch ohne die in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des Künstlers oder Publizisten (§ 25 KSVG).


Wie behandeln Sie Influencer-Honorare buchhalterisch?

Zahlen Sie ein Honorar, das der KSA unterliegt, buchen Sie den Abgabebetrag auf ein Aufwandskonto und stellen die geschuldete KSA auf ein Verbindlichkeitskonto ein. Konkrete Kontonummern hängen davon ab, ob Sie SKR03 oder SKR04 verwenden. Fragen Sie Ihren Steuerberater nach den passenden Nummern für Ihren Kontenrahmen.

Praktisch heißt das: Sobald eine Influencer-Rechnung eingeht, prüfen Sie, ob eine abgabepflichtige Leistung vorliegt, ermitteln das Honorar ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, berechnen die KSA darauf und melden den Betrag an die KSK. Die monatlichen Vorauszahlungen sind jeweils bis zum 10. des Folgemonats zu entrichten (§ 27 KSVG). Das genaue Fälligkeitsdatum teilt Ihnen die Künstlersozialkasse im Bescheid mit.

Haben Sie viele Einzelkooperationen, empfiehlt sich eine strukturierte Erfassung schon bei Vertragsschluss, damit am Ende des Jahres keine Lücken in der Entgeltmeldung entstehen. Fehlerhafte oder vergessene Meldungen können bei einer DRV-Prüfung rückwirkend bis zu vier Jahre nachgefordert werden (§ 25 Abs. 1 SGB IV).

Ob Sie bereits korrekt erfasst sind, prüfen Sie mit dem kostenlosen Pflicht-Check von KSKlar.


Was passiert, wenn Sie Influencer-Honorare nicht melden?

Nicht oder falsch gemeldete Honorare sind kein Kavaliersdelikt. Die Deutsche Rentenversicherung prüft die KSA regelmäßig und kann Nachzahlungen rückwirkend bis vier Jahre einfordern. Bei vorsätzlicher Vorenthaltung verlängert sich diese Frist auf 30 Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge.

Gerade im Influencer-Marketing wächst das Prüfungsrisiko: Zahlungen über Plattformen sind digital rückverfolgbar, und die KSK erweitert ihre Prüfroutinen. Wer jetzt seine Prozesse sauber aufstellt, vermeidet teure Überraschungen.


Häufig gestellte Fragen

Muss ich für jeden Influencer-Auftrag einzeln prüfen, ob KSA anfällt?

Ja, grundsätzlich ist jeder Auftrag einzeln zu beurteilen. In der Praxis empfiehlt es sich, eine interne Checkliste zu führen: Enthält der Auftrag eine gestalterische oder publizistische Leistung? Ist der Creator selbstständig tätig? Wenn beides zutrifft, ist die KSA auf das Honorar ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zu berechnen. Wer viele gleichartige Kooperationen abschließt, kann ein standardisiertes Prüfschema einsetzen.

Gilt die Abgabepflicht auch für ausländische Influencer?

Grundsätzlich ja, wenn die Leistung im Inland verwertet wird. Das KSVG knüpft an den inländischen Verwerter an, nicht an den Wohnsitz des Künstlers. Ob im Einzelfall Besonderheiten durch Doppelbesteuerungsabkommen oder sozialversicherungsrechtliche Ausnahmen greifen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Was ist, wenn der Influencer über eine GmbH auftritt?

Die KSA fällt grundsätzlich nur bei Aufträgen an natürliche Personen oder an eine GbR an, die selbst künstlerisch tätig ist. Tritt ein Influencer über eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH, UG oder AG auf und ist die Leistung dieser Gesellschaft zuzurechnen, entfällt die KSA. Gleiches gilt für OHG und KG: Diese Rechtsformen sind trotz ihres Personengesellschaftscharakters nicht abgabepflichtig. KSK und DRV schauen allerdings genau hin, ob die Gesellschaft tatsächlich eigenständig agiert oder nur als Hülle für die persönliche kreative Leistung dient.

Wie berechne ich die KSA, wenn ein Influencer-Paket Gestaltung und Reichweite kombiniert?

Prägt die kreative Leistung den Auftrag, zählt das gesamte Honorar zur Bemessungsgrundlage, auch wenn Reichweiten- oder Media-Anteile sowie Sach- und Reisekosten gesondert ausgewiesen sind. Ein getrennter Rechnungsausweis ändert an der Abgabepflicht nichts. Einzige Ausnahme ist die nachträgliche reine Vervielfältigung, die nach Abschluss der künstlerischen Leistung gesondert ausgewiesen wird. Im Zweifel behandelt die KSK das Gesamtpaket als abgabepflichtig.

Müssen auch kleine Unternehmen KSA für Influencer-Kooperationen zahlen?

Ja, sofern sie zu den abgabepflichtigen Verwertern nach § 24 KSVG zählen. Für Eigenwerber und Generalklausel-Fälle gilt eine Freigrenze pro Kalenderjahr: 2025 sind es 700 EUR, 2026 sind es 1.000 EUR. Unterschreiten Sie diese Grenze, entfällt die Abgabe für dieses Jahr. Überschreiten Sie sie, wird die gesamte Jahressumme der abgabepflichtigen Honorare mit dem geltenden Abgabesatz belegt.

Wie melde ich Influencer-Honorare an die KSK?

Abgabepflichtige Honorare werden einmal jährlich bis zum 31. März des Folgejahres als Entgeltmeldung an die KSK übermittelt. Auf Basis dieser Meldung werden die Vorauszahlungen für das laufende Jahr festgesetzt, die monatlich bis zum 10. des Folgemonats zu entrichten sind (§ 27 KSVG). Wer noch nicht bei der KSK gemeldet ist, muss sich zunächst als Verwerter anmelden.

Zählen Produktgeschenke und Sachleistungen an Influencer zur Bemessungsgrundlage?

Geldwerte Sachleistungen, also zum Beispiel kostenlose Produkte, die als Gegenleistung für einen kreativen Beitrag übergeben werden, können zur Bemessungsgrundlage zählen, wenn sie wirtschaftlich ein Honorar ersetzen. Maßgeblich ist der marktübliche Wert der Sachleistung. Eine klare vertragliche Regelung, ob es sich um eine unentgeltliche Musterüberlassung oder um eine Vergütung handelt, reduziert das Auslegungsrisiko.


Quellen

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