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Grenzfälle

Sicherheitsexperten und KSA: Was Verwerter wissen

Ob ein Sicherheits- oder Militärexperte Künstlersozialabgabe auslöst, hängt von der Leistungsart ab, nicht vom Thema. Fachbeiträge und Dokumentationen können abgabepflichtig sein, operative Beratung in der Regel nicht. Hier finden Sie die entscheidenden Kriterien für Verwerter.

Philip van Appeldorn

Philip van Appeldorn

• 8 min

Sicherheitsexperten und KSA: Was Verwerter wissen: KI-generiertes Titelbild
KI-generiert (Recraft V3)

Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.

Kurz und klar

Ob ein Sicherheits- oder Militärexperte Künstlersozialabgabe (KSA) auslöst, hängt nicht vom Themengebiet ab, sondern davon, ob die Leistung publizistisch oder künstlerisch geprägt ist. Schreibt der Experte einen Fachbeitrag, hält er einen Vortrag für eine Publikation oder erstellt er ein Drehbuch, ist die Abgabe fällig, sofern er als natürliche Person oder GbR auftritt. Berät er operativ oder bildet er Sicherheitspersonal aus, liegt in der Regel kein abgabepflichtiger Tatbestand vor.


Wer zahlt hier eigentlich für was?

Die Künstlersozialabgabe ist keine Steuer des Auftragnehmers, sondern eine Abgabe des Verwerters: des Unternehmens, des Verlags, der Agentur, der Produktionsfirma. Sie tragen einen Teil der Sozialversicherungskosten für selbstständige Kreative mit, ähnlich wie ein Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil. Wer also einen Sicherheitsexperten für ein Fachbuch, ein Podcast-Format oder eine Dokumentation engagiert, muss prüfen, ob dieser Auftrag in den Anwendungsbereich des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) fällt.

Abgabepflichtig sind nach § 24 KSVG grundsätzlich professionelle Verwerter: Verlage, Rundfunkanstalten, Film- und Fernsehproduzenten, Theater, Galerien und Werbeagenturen. Unternehmen, die Kreativleistungen für das eigene Unternehmen beauftragen, fallen unter die Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG. Für diese Gruppe gilt 2026 eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr, das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.


Wann ist ein Sicherheitsexperte ein Publizist?

Die entscheidende Frage lautet: Ist die Leistung künstlerisch oder publizistisch? Das KSVG schützt selbstständige Künstler und Publizisten. Publizistisch tätig ist, wer Informationen, Meinungen oder Wissen für die Öffentlichkeit aufbereitet und verbreitet, unabhängig vom Thema. Ein ehemaliger Bundeswehroffizier, der für ein Fachmagazin Artikel über Drohnenabwehr schreibt, ist Publizist. Ein früherer Verfassungsschutzmitarbeiter, der ein Buchmanuskript über hybride Bedrohungen verfasst, ist Publizist. Das Sujet "Sicherheit" oder "Militär" macht die Leistung nicht weniger abgabepflichtig.

Anders verhält es sich bei rein operativen oder beratenden Tätigkeiten ohne publizistischen oder künstlerischen Charakter: Eine Sicherheitsberatung für Unternehmensstandorte ist keine künstlerische oder publizistische Leistung im Sinne des KSVG und löst daher keinen abgabepflichtigen Tatbestand aus. Ebenso verhält es sich mit einem Penetrationstest der physischen Infrastruktur oder der rein operativen Übernahme von Schutzaufgaben vor Ort: Diese Tätigkeiten fallen nicht unter den Begriff der künstlerischen oder publizistischen Leistung nach § 2 KSVG und begründen damit keine Abgabepflicht. Die Abgabepflicht entsteht bei der Beauftragung selbstständiger Künstler oder Publizisten im Sinne des Gesetzes, aber auch für Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke des Unternehmens nutzen, gilt die Abgabepflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG.

Ob ein Krisenmanagement-Workshop die Abgabepflicht auslöst, hängt davon ab, ob dabei künstlerische oder publizistische Leistungen erbracht werden, zum Beispiel im Rahmen von Präsentationen, Medienauftritten oder Veranstaltungsformaten, die öffentlich verwertet werden. Allein das Fehlen eines schriftlichen publizistischen Outputs schließt die Abgabepflicht nicht aus.

Die Grenzfälle entstehen in der Mitte: Ghostwriting für Führungskräfte zu sicherheitspolitischen Themen, Moderation von Branchenkonferenzen, Beratung mit anschließendem schriftlichem Bericht, Experteninterviews für Dokumentarfilme. Hier prägt die Leistung den Auftrag, und genau das entscheidet.


Welche Auftragsformen lösen die KSA aus?

LeistungstypKSA-pflichtig?Begründung
Fachbeitrag / Artikel für VerlagJaPublizistische Leistung
Buchmanuskript zu SicherheitsthemenJaPublizistische Leistung
Vortrag für Podcast / DokumentationJaPublizistische / künstlerische Verwertung
Ghostwriting für FührungskraftJaPublizistische Leistung
Gutachten für interne UnternehmenszweckeIn der Regel neinKein publizistischer Output für die Öffentlichkeit
Operative Sicherheitsberatung ohne publizistischen KernIn der Regel neinKeine künstlerische / publizistische Leistung im Sinne des KSVG
Schulung von SicherheitspersonalIn der Regel neinLehrleistung ohne publizistischen Kern
Experteninterview für DokumentarfilmJaVerwertung im Medienkontext

Was gehört zur Bemessungsgrundlage?

Bemessungsgrundlage ist alles, was Sie aufwenden, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen (§ 25 Abs. 2 KSVG), nicht nur das vereinbarte Honorar. Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage und wird von vornherein nicht einbezogen (§ 25 KSVG). Sobald ein Auftrag publizistisch geprägt ist, gehört das gesamte vereinbarte Entgelt dazu, auch wenn der Experte auf derselben Rechnung Rechercheleistungen oder Bildmaterial ausweist. Reisekosten bleiben nur insoweit außen vor, wie sie als steuerfreie Aufwandsentschädigung gezahlt werden (§ 25 Abs. 2 KSVG). Ein getrennter Rechnungsausweis ändert daran nichts. Einzige Ausnahme: reine Vervielfältigungskosten, die nach Abschluss der publizistischen Leistung gesondert ausgewiesen werden, zum Beispiel tatsächliche Druckkosten.

Abgabepflichtig sind Zahlungen an natürliche Personen und an die GbR. Erhält der Sicherheitsexperte seine Honorare über eine GmbH, UG, AG, OHG oder KG, entfällt die Abgabepflicht für diesen Auftrag. Ob das tatsächlich der Fall ist, erfordert eine Prüfung der konkreten Umstände: Rechtsform des Vertragspartners, Art der Leistung und Inhalt der Rechnung müssen gemeinsam bewertet werden. Lesen Sie dazu auch die KSK nach Gesellschaftsform: Übersicht.


Wo liegt die Abgabepflicht rechtlich, und für wen?

Professionelle Verwerter wie Verlage und Rundfunkanstalten sind dem Grunde nach ohne Freigrenze abgabepflichtig: § 24 Abs. 1 KSVG listet diese Gruppe abschließend auf, und für sie gilt keine Bagatellgrenze. Für Unternehmen, die Sicherheitsexperten im Rahmen ihrer eigenen Kommunikation oder Öffentlichkeitsarbeit beauftragen, gilt die Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG. Diese Gruppe ist erst abgabepflichtig, wenn die Gesamtentgelte an abgabepflichtige Auftragnehmer die Bagatellgrenze übersteigen. 2026 liegt diese bei 1.000 Euro, 2025 betrug sie 700 Euro. Beide Werte sind Freigrenzen: Wird die Grenze überschritten, gilt die Abgabepflicht rückwirkend für den gesamten Jahresbetrag.

Den Abgabesatz teilt die Künstlersozialkasse jährlich mit. Für 2026 beträgt er 4,9 % (BGBl. I 2025 Nr. 220), für 2025 lag er bei 5,0 %. Die monatliche Vorauszahlung ergibt sich nicht aus den laufenden Rechnungen, sondern aus einem Zwölftel der gemeldeten Bemessungsgrundlage des Vorjahres, multipliziert mit dem aktuellen Abgabesatz.


Wie läuft eine Prüfung in der Praxis ab?

Die Deutsche Rentenversicherung kann die Abgabepflicht rückwirkend bis zu vier Jahre nach § 25 Abs. 1 SGB IV prüfen, bei vorsätzlicher Vorenthaltung sogar bis zu 30 Jahre. Wer systematisch prüft, ob ein Auftrag publizistisch geprägt ist, steht bei einer solchen Kontrolle deutlich besser da als jemand, der die Frage nie gestellt hat.

Praktische Empfehlung: Halten Sie bei jedem Auftrag an einen Sicherheits- oder Militärexperten fest, welche Leistung konkret vereinbart wurde und ob der Output öffentlich verwertet wird. Dokumentieren Sie die Rechtsform des Auftragnehmers. Das kostet wenig Zeit und schützt vor unangenehmen Nachforderungen. Die Wenn die KSK prüft: Checkliste für Ihre Unterlagen gibt Ihnen eine strukturierte Grundlage.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Beauftragungspraxis abgabepflichtig ist, hilft der kostenloser Pflicht-Check von KSKlar als erster Orientierungspunkt.


Häufig gestellte Fragen

Löst ein Militärexperte, der einen Podcast-Beitrag produziert, Künstlersozialabgabe aus?

Ja, wenn der Experte als natürliche Person oder GbR auftritt und der Beitrag publizistisch verwertet wird, ist die Abgabe fällig. Das Thema Militär oder Sicherheit ändert daran nichts, entscheidend ist die Art der Leistung, nicht ihr Inhalt.

Ist ein Vortrag eines Sicherheitsexperten bei einer Fachkonferenz abgabepflichtig?

Das kommt auf den Kontext an. Wird der Vortrag aufgezeichnet und als Medienprodukt vertrieben oder handelt es sich um einen bezahlten Rednerauftritt für eine öffentliche Veranstaltung eines Verlags oder Medienunternehmens, spricht viel für eine Abgabepflicht. Ein rein internes Firmen-Seminar ohne öffentliche Verwertung ist in der Regel nicht abgabepflichtig.

Was gilt, wenn der Sicherheitsexperte seine Rechnung über eine GmbH stellt?

Dann entfällt die Künstlersozialabgabe für diesen Auftrag. Abgabepflichtig sind nur Entgelte an natürliche Personen und an die GbR. Entgelte an eine GmbH, UG, AG, OHG oder KG lösen keine Künstlersozialabgabe aus, unabhängig davon, was diese Gesellschaft leistet.

Muss ich auch dann die KSA zahlen, wenn der Experte auf seiner Rechnung Reisekosten gesondert ausweist?

Wenn der Auftrag als Ganzes publizistisch geprägt ist, zählt das gesamte Honorar zur Bemessungsgrundlage, einschließlich gesondert ausgewiesener Reisekosten oder Rechercheaufwendungen. Ein getrennter Ausweis auf der Rechnung ändert nichts an der Bemessungsgrundlage.

Gilt die Bagatellgrenze auch für Verlage, die Sicherheitsexperten als Autoren beauftragen?

Nein. Die Bagatellgrenze des § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG gilt nur für Eigenwerber und Fälle der Generalklausel. Professionelle Verwerter wie Verlage oder Rundfunkanstalten sind dem Grunde nach ohne Freigrenze abgabepflichtig, sobald sie unter § 24 Abs. 1 KSVG fallen.

Was passiert, wenn ich die Abgabepflicht versehentlich nicht beachtet habe?

Die Deutsche Rentenversicherung kann Abgaben rückwirkend bis zu vier Jahre einfordern. Wer die Pflicht vorsätzlich umgeht, riskiert eine Rückforderung über bis zu 30 Jahre. Sobald Sie eine Pflichtverletzung bemerken, sollten Sie die Bemessungsgrundlagen nachträglich korrekt melden und gegebenenfalls einen Steuerberater hinzuziehen.

Wie erkenne ich, ob mein Unternehmen unter § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 KSVG fällt?

§ 24 Abs. 1 KSVG listet professionelle Verwerter abschließend auf: Verlage, Agenturen, Theater und ähnliche. Gehört Ihr Unternehmen nicht dazu, aber Sie beauftragen gelegentlich Kreative für die eigene Kommunikation, fallen Sie unter § 24 Abs. 2 KSVG, die Generalklausel. Dann gilt die Bagatellgrenze. Im Zweifel hilft eine genaue Prüfung Ihrer Beauftragungspraxis.

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