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Agentur und Freelancer: KSK bei Weiterberechnung

Von Philip van Appeldorn · Lesezeit: 8 min · Aktualisiert: 2026-10-09

Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.

Eine Agentur, die Freelancer für Texte, Grafik, Fotos oder Filme beauftragt und deren Honorare an ihre Kunden weiterberechnet, schuldet die KSK-Abgabe auf diese Honorare selbst. Daran ändert weder der Aufschlag auf der Kundenrechnung etwas noch eine Klausel, nach der der Kunde die Abgabe tragen soll. Dieser Beitrag zeigt, warum das so ist, welche Freelancer-Rechnungen in die Bemessungsgrundlage gehören, welche Rechtsformen nicht zählen und was gilt, wenn die Agentur Kreative nur vermittelt.

Die Agentur als Verwerter (§ 24 Abs. 1 KSVG)

Das Gesetz zählt „Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" ausdrücklich zu den Unternehmen, die zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind (§ 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG). Werbe-, PR- und Kommunikationsagenturen sind damit typische Verwerter. Die Geringfügigkeitsgrenze, die für Unternehmen mit bloßer Eigenwerbung gilt, greift bei ihnen nicht; die Checkliste Eigenwerber der KSK stellt das ausdrücklich klar. Die Abgabe beträgt 2026 4,9 % der Bemessungsgrundlage, 2027 sind es 5,0 Prozent (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027, BGBl. 2026 I Nr. 262). Wer Künstler und Publizisten an Veranstalter bringt, etwa als Konzert- oder Künstleragentur, fällt nach der Informationsschrift Nr. 4 der KSK unter § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG; für diese Agenturen gelten eigene Regeln.

Wie Ihre Agentur bei Freelancer-Honoraren, Weiterberechnung und Vertragsgestaltung aufgestellt ist, prüft der Kurzcheck für Agenturen. Einen Überblick für die Branche gibt die Seite KSK für Agenturen.

Freelancer-Rechnungen sind Entgelt

Bemessungsgrundlage sind die Entgelte, die die Agentur im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler und Publizisten zahlt (§ 25 Abs. 1 KSVG). Entgelt ist alles, was sie aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 Satz 1 KSVG). Ob der Freelancer selbst über die KSK versichert ist, spielt keine Rolle.

Die Checkliste der KSK für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte nennt unter anderem:

  • Honorare, Pauschalhonorare, Lizenzen, Buy-outs und Ausfallhonorare,
  • Nebenkosten wie Material-, Transport- und Telefonkosten oder Kosten für Assistenten, sofern sie dem Künstler vergütet werden,
  • Sprecherhonorare für Werbespots, auch wenn der Spot nur im Ausland läuft,
  • Influencer, die mit selbst erstellten Fotos, Videos oder Texten für ein Unternehmen werben,
  • Location-Scouting, wenn der Fotograf es als Posten seiner Rechnung abrechnet.

Gemischte Rechnungen: Nebenleistungen zu einer künstlerischen Hauptleistung zählen mit. Für Reinzeichnungen hält die KSK fest, dass es dabei unerheblich ist, ob sie separat in Rechnung gestellt werden. Beim Webdesign ist das Entgelt nach der KSK insgesamt heranzuziehen, wenn die technische Umsetzung beim selben Dienstleister liegt, der auch für die Gestaltung verantwortlich ist. Prägt die künstlerische Leistung den Auftrag, gehört also das gesamte Entgelt zur Bemessungsgrundlage. Eine Ausnahme beschreibt die Informationsschrift Nr. 25 der KSK: Druckkosten für die nachträgliche Vervielfältigung, etwa für 10.000 Exemplare eines fertig gestalteten Prospekts, gehören nicht zum Entgelt der Grafikerin, wenn sie gesondert ausgewiesen sind, erst nach Abschluss der künstlerischen Leistung anfallen und für den Erhalt oder die Nutzung des Werks nicht erforderlich sind. Kosten der Druckvorstufe und der Erstdruck einzelner Plakate zählen dagegen mit.

Nicht in die Summe gehören außerdem Zahlungen an Verwertungsgesellschaften, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 KSVG) sowie nachgewiesene Reisekosten im Rahmen von § 3 Nr. 16 EStG und übliche Bewirtung (§ 1 KSVEntgV).

Weiterberechnung an Kunden ändert nichts

Wer die Abgabe zahlt, richtet sich nach der Informationsschrift Nr. 27 der KSK nach den unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zum Künstler: Wer als Abgabepflichtiger einen Vertrag mit einem Künstler schließt, meldet das Entgelt aus diesem Vertrag, einschließlich Nebenkosten. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn ein Werk über mehrere Abgabepflichtige weitergereicht wird, bevor es beim Endkunden ankommt.

Für die Agentur heißt das:

  • Beauftragt die Agentur den Freelancer im eigenen Namen, meldet sie dessen Honorar in voller Höhe, gleich ob sie es dem Kunden eins zu eins, mit Aufschlag oder in einer Pauschale weiterberechnet.
  • Die Rechnung der Agentur an ihren Kunden ist für die Agentur kein Entgelt im Sinne des KSVG. Für den Kunden zählt sie nicht, wenn die Agentur etwa als GmbH auftritt. Ist die Agentur dagegen ein Einzelunternehmen oder eine GbR, deren Inhaber an der künstlerischen oder publizistischen Leistung verantwortlich mitwirken, kann der Kunde für seine Zahlung an die Agentur abgabepflichtig sein. Die KSK nennt dazu das Beispiel einer Gemeinde, die Honorare an eine selbstständige Werbekauffrau zahlt, die als Leiterin ihres Unternehmens verantwortlich mitwirkt (Bundessozialgericht, Urteil vom 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R).
  • Schließt der Kunde den Vertrag mit dem Freelancer selbst und die Agentur koordiniert nur, ist der Kunde Vertragspartner. Ob er abgabepflichtig ist, richtet sich dann nach seiner eigenen Lage, etwa als Eigenwerber mit Geringfügigkeitsgrenze.

Eine doppelte Erhebung lässt sich nach der KSK nur durch klare Verträge vermeiden. Halten Sie in jedem Auftrag fest, wer Vertragspartner des Freelancers ist.

Abwälzung: nur zwischen den Parteien

Vereinbarungen darüber, wer die Künstlersozialabgabe tragen soll, gelten nach der KSK nur zwischen den Vertragsparteien. Gegenüber der Künstlersozialkasse sind sie unwirksam; sie zieht die Abgabe dort ein, wo sie nach dem Gesetz geschuldet wird (Informationsschriften Nr. 4 und 27). Eine Agentur kann die Abgabe also mit ihrem Kunden kaufmännisch verrechnen, bleibt gegenüber der KSK aber Schuldnerin.

Anders ist es im Verhältnis zum Freelancer. Bei Freelancern, die über die KSK versichert sind, darf die Abgabe nicht vom Honorar abgezogen werden: Für die Rechtsbeziehungen zwischen Abgabepflichtigen und den bei der KSK Versicherten ordnet § 36a Satz 2 KSVG die entsprechende Anwendung von § 32 SGB I an. Danach sind privatrechtliche Vereinbarungen nichtig, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen. Die KSK formuliert das Verbot allgemein: Sie wertet einen Abzug der Abgabe vom Honorar oder ein entsprechend geringeres Honorar als von Anfang an nichtige Vereinbarung. Für Freelancer, die nicht über die KSK versichert sind, nennt der Wortlaut von § 36a Satz 2 KSVG keine solche Rechtsfolge; ob eine solche Klausel dann wirksam ist, klären Sie im Zweifel vorab rechtlich. Gegenüber der KSK bleibt die Agentur in jedem Fall Schuldnerin der Abgabe.

Rechtsform der Freelancer

Nicht jede Rechnung eines Kreativbüros gehört in die Summe. Die Checklisten der KSK ordnen die Rechtsform des Rechnungsstellers so ein:

RechnungsstellerGehört zur Summe?
Einzelperson, Einzelunternehmenja
GbR, Partnerschaftsgesellschaftja
OHG, KG, GmbH & Co. KGnein
GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, eingetragener Vereinnein, sofern sie im eigenen Namen handeln

Für OHG und KG verweist die KSK auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts (12.08.2010, B 3 KS 2/09 R, und 16.07.2014, B 3 KS 3/13 R). Eine Sub-Agentur als GmbH zählt damit nicht, die Freelancer-GbR aus zwei Designerinnen in voller Höhe. Mehr zu den einzelnen Formen im Beitrag Gesellschaftsformen und KSK.

Bei Bildrechten unterscheidet die KSK nach dem Vertragspartner. Kauft die Agentur ein Bild bei einer inländischen Bildagentur, löst das bei ihr keine Abgabe aus; anders bei einem direkten Vertrag mit dem Fotografen, etwa einem Buy-out. Bei ausländischen Bildagenturen kann die ankaufende Agentur abgabepflichtig sein, wenn der Künstler bei der Herstellung des Werks in Deutschland wohnte, der Ankauf durch die ausländische Agentur nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt und für das Werk noch keine Abgabe gezahlt wurde (§ 25 Abs. 4 KSVG).

Vermittlung und Provision (§ 25 Abs. 3 KSVG)

Manche Agenturen vermitteln Sprecherinnen, Fotografen oder Models auch direkt an Kunden. Dafür gilt eine eigene Regel: Hat eine nach § 24 Abs. 1 KSVG abgabepflichtige Agentur den Vertrag im Namen des Künstlers mit einem Dritten geschlossen, oder vermittelt sie den Künstler und erbringt dabei Leistungen, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen, ist das Entgelt bei ihr zu melden, es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet (§ 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG).

Nach der KSK geht eine Vermittlung über den Gelegenheitsnachweis hinaus, wenn der Vermittler am Vertragsschluss beteiligt ist, an Organisation und Vorbereitung mitwirkt, das Honorar einzieht oder weiterleitet oder für den Ausfall der Leistung haftet. Die Agentur muss bei jedem Vertrag prüfen, ob ihr Vertragspartner abgabepflichtig ist, und braucht dafür plausible Anhaltspunkte. Am einfachsten ist es, die Abgabenummer des Vertragspartners im Vertrag festzuhalten. Kann die Agentur die Abgabepflicht des Dritten nicht nachweisen, erhebt die KSK die Abgabe bei ihr (Informationsschrift Nr. 27).

Muss die Agentur als Vertreterin selbst melden, zählt nach der Informationsschrift Nr. 4 der KSK nur das Entgelt, das der Künstler erhält. Die Provision, die der Künstler an die Agentur zahlt, gehört dann ausnahmsweise nicht dazu. Nebenkosten des Künstlers zählen dagegen vollständig.

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Quellen und Stand

Stand: 09.10.2026. Alle Quellen an diesem Tag abgerufen.

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