Steuerkanzlei und KSK: Abgabe für Website und Logo
Von Philip van Appeldorn · Lesezeit: 7 min · Aktualisiert: 2026-10-09
Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.
Lässt eine Steuerkanzlei ihre Website, ihr Logo oder ihre Kanzleifotos von selbstständigen Kreativen gestalten, kann für die Kanzlei selbst die KSK-Abgabe anfallen. Rechtsgrundlage ist die Abgabepflicht für Eigenwerbung. Anders als Verlage oder Werbeagenturen zahlt eine Kanzlei dabei nicht ab dem ersten Euro: Für sie gilt die Geringfügigkeitsgrenze. Dieser Beitrag betrifft ausschließlich die Kanzlei als Auftraggeberin für ihre eigene Außendarstellung. Er sagt nichts darüber, wie Kanzleien ihre Mandanten zur Künstlersozialabgabe beraten.
Die Kanzlei als Eigenwerberin (§ 24 Abs. 2 KSVG)
Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, „die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen" (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG). Verwerter im Sinne des KSVG können nach der Informationsschrift Nr. 23 der KSK alle natürlichen und juristischen Personen sein; maßgeblich ist, ob die Tätigkeit planmäßig und nachhaltig ausgeübt wird. Auf die Rechtsform der Kanzlei, ob Einzelkanzlei, Partnerschaft oder Gesellschaft, kommt es dafür nicht an.
Werbung ist dabei weit zu verstehen. Nach der Informationsschrift Nr. 5 der KSK gehört nicht nur die direkte Anpreisung dazu, sondern auch indirekte Werbung, also alles, was ein Unternehmen in der Öffentlichkeit bekannt macht oder seinem Namen ein positives Bild verschafft. Ausdrücklich genannt sind die Gestaltung eines Internetauftritts, Newsletter und Kampagnen in sozialen Medien. Schon die Vorbereitung zählt, etwa ein Entwurf oder eine Werbekonzeption. Seit 2023 kommt es auch nicht mehr darauf an, ob solche Aufträge nur gelegentlich erteilt werden.
Ob die Aufträge Ihrer Kanzlei die Grenze erreichen, ordnet der Kurzcheck für Kanzleien in wenigen Fragen ein.
Die Geringfügigkeitsgrenze gilt
Die Abgabepflicht als Eigenwerberin „setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge" die Grenze übersteigt (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG). Seit 2026 liegt sie bei 1.000 EUR; im Jahr 2025 waren es 700 EUR, bis 2024 galten 450 EUR.
In manchen Checklisten der KSK steht zur Eigenwerbung der Satz, die Bagatellgrenze gelte „hier nicht". Diese Checklisten richten sich an Verlage, Werbeagenturen und Veranstalter, also an typische Verwerter, die schon nach § 24 Abs. 1 KSVG abgabepflichtig sind. Die Checkliste Eigenwerber der KSK stellt das klar: Die Grenze gilt nicht für die typischen Verwerter. Für eine Kanzlei, die nur wegen ihrer eigenen Werbung in Betracht kommt, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes.
Was daraus folgt:
- Unterhalb der Grenze besteht keine Abgabepflicht als Eigenwerberin. Eine unaufgeforderte Meldung an die KSK ist dann nicht erforderlich. Fordert die KSK eine Meldung an, sind nach ihrer Informationsschrift Nr. 5 auch Entgelte unterhalb der Grenze anzugeben; eine Abgabe wird darauf nicht erhoben.
- Oberhalb der Grenze ist Bemessungsgrundlage die gesamte Summe der Entgelte nach § 25 KSVG, nicht nur der übersteigende Teil.
- Gezählt wird die Summe aller Aufträge eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler und Publizisten, nicht der einzelne Auftrag und nicht die einzelne Auftragnehmerin.
Welche Aufträge zählen
Die Checkliste Eigenwerber und die Informationsschrift Nr. 5 der KSK nennen für die Außendarstellung eines Unternehmens unter anderem:
- Webdesign: Gestaltet die Designerin die Seiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten und setzt sie technisch auch selbst um, zählt das Entgelt insgesamt.
- Logo und Layout: Logoentwicklung, Visitenkarten, Flyer, Anzeigenentwürfe und Kataloge.
- Fotos: Werbefotografie zählt nach der KSK unabhängig von der Gestaltungshöhe, wenn die Fotos der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit dienen, also auch Porträts für die Kanzleiwebsite.
- Texte: Werbe- und Pressetexte, Newsletter und eine Social-Media-Redaktion, die eigene Beiträge verfasst.
- Vorträge: Vorträge zählen, wenn sie der Öffentlichkeitsarbeit dienen, etwa bei Veranstaltungen mit Geschäftspartnern. Eine Veranstaltung, die in erster Linie Fachwissen im Sinne einer Lehrveranstaltung vermittelt, zählt nicht.
- Mitarbeiterzeitung: Sie gilt als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit, jedenfalls wenn sie mit nach Hause genommen werden darf.
Zum Entgelt gehören grundsätzlich auch Nebenkosten, die der Kreativen vergütet werden, etwa für Material oder Transport.
Was nicht zählt
Nicht jede Rechnung rund um den Kanzleiauftritt gehört in die Summe:
- Zahlungen an juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften: Rechnet eine Agentur als GmbH, UG oder AG ab, zählt die Zahlung nicht, sofern sie im eigenen Namen handelt. Dasselbe gilt nach den Checklisten der KSK für eine OHG, KG oder GmbH & Co. KG. Einzelunternehmen, eine GbR und eine Partnerschaftsgesellschaft zählen dagegen.
- Technik ohne Gestaltung: Web-Administration, also die technische Einrichtung und Pflege der Seite, und Suchmaschinenoptimierung führt die KSK als nicht abgabepflichtig.
- Mediakosten und Werbeträger: Anzeigenschaltung, Branchen- und Telefonbucheinträge, Fahrzeugbeschriftungen, Werbeschilder und Messekosten.
- Interne Anlässe: Betriebs- und Weihnachtsfeiern nur für die Belegschaft und deren Angehörige, auch wenn dort Musiker auftreten.
- Sonstiges: Coaching und Teambuilding, auch wenn die Rechnung von „Moderation" spricht, sowie Bildlizenzen einer inländischen Bildagentur, solange kein direkter Vertrag mit dem Fotografen besteht.
Außerdem bleiben die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, nachgewiesene Reisekosten im Rahmen von § 3 Nr. 16 EStG und übliche Bewirtung außen vor (§ 25 Abs. 2 KSVG, § 1 KSVEntgV). Druckkosten für die nachträgliche Vervielfältigung zählen nach der Informationsschrift Nr. 25 der KSK nicht, wenn sie gesondert ausgewiesen sind, erst nach Abschluss der künstlerischen Leistung anfallen und für den Erhalt oder die Nutzung des Werks nicht erforderlich sind. Die Druckvorstufe und der Erstdruck einzelner Plakate zählen dagegen mit.
Rechenbeispiel: Eine Kanzlei lässt im Jahr 2026 ihre Website neu gestalten. Die freie Webdesignerin berechnet 3.200 EUR netto, ein Fotograf (GbR) 900 EUR für Teamfotos, der Hosting-Anbieter 300 EUR (keine künstlerische Leistung). Abgabepflichtig sind 3.200 EUR plus 900 EUR, zusammen 4.100 EUR. Die Summe liegt über der Grenze von 1.000 EUR, die Abgabe beträgt 4.100 EUR × 4,9 % = 200,90 EUR. Mit einer anderen Designerin zum Preis von 800 EUR und ohne Fotos läge die Kanzlei unter der Grenze. Für Entgelte des Jahres 2027 gilt ein Abgabesatz von 5,0 Prozent (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027, BGBl. 2026 I Nr. 262, verkündet am 15.09.2026). Eigene Zahlen lassen sich im KSK-Rechner durchspielen.
Meldung und Prüfung
Ist die Grenze überschritten, meldet sich die Kanzlei selbst bei der Künstlersozialkasse; die KSK verweist dafür auf ihren Anmelde- und Erhebungsbogen. Danach gelten die üblichen Pflichten:
- Jahresmeldung: Bis zum 31. März des Folgejahres meldet die Kanzlei die Summe der Entgelte des Vorjahres auf dem Vordruck der KSK (§ 27 Abs. 1 KSVG).
- Vorauszahlung: Monatlich innerhalb von zehn Tagen nach Monatsende, bemessen nach einem Zwölftel der Vorjahressumme (§ 27 Abs. 2 und 3 KSVG). Liegt der Monatsbetrag bei höchstens 40 Euro, entfällt sie.
- Aufzeichnungen: Fortlaufend, mit Bezug auf die Belege, mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig wurden (§ 28 KSVG).
Geprüft wird die Abgabe im Rahmen der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV oder durch die Künstlersozialkasse selbst; lassen sich die Beträge dabei mangels ordnungsgemäßer Aufzeichnungen nicht ermitteln, wird geschätzt (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KSVG). Die drei Wege in die Abgabepflicht erklärt KSK-Pflicht: Wer muss zahlen?, die Verbuchung der eigenen Abgabe der Beitrag Künstlersozialabgabe buchen.
Kurzcheck für Kanzleien
Website, Logo und Fotos: in wenigen Fragen sehen, ob die Grenze erreicht ist.
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Die Kurzchecks für weitere Branchen finden Sie unter KSK-Checks im Überblick.
Quellen und Stand
- § 24 KSVG, § 25 KSVG, § 27 KSVG, § 28 KSVG, § 1 KSVEntgV
- Verordnung zur Künstlersozialabgabe 2027 vom 10.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 262 (Abgabesatz 2027)
- Künstlersozialkasse, Checkliste Eigenwerber (Stand 02.2025) und Checkliste Verlage (Stand 02.2025)
- Künstlersozialkasse, Informationsschriften Nr. 5, Eigenwerbung, Nr. 23, Gemeinnützigkeit und Nr. 25, Informationen für Steuerberater
Stand: 09.10.2026. Alle Quellen an diesem Tag abgerufen.
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