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KSK-Grundlagen

Welche Leistungen sind KSK-pflichtig?

Welche Leistungen lösen die Künstlersozialabgabe aus? Als Verwerter zahlen Sie auf Netto-Honorare an selbstständige Künstler und Publizisten. Dieser Artikel zeigt, welche Leistungskategorien betroffen sind, was zur Bemessungsgrundlage zählt und welche Ausnahmen gelten.

Philip van Appeldorn

Philip van Appeldorn

• 4 min

Welche Leistungen sind KSK-pflichtig?: KI-generiertes Titelbild
KI-generiert (Recraft V3)

Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.

Welche Leistungen sind KSK-pflichtig? Die Kurzantwort

KSK-pflichtig sind Entgelte, die Sie an selbstständige Künstler oder Publizisten für künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen zahlen (§ 24 KSVG). Entscheidend sind zwei Merkmale: Die Leistung muss künstlerisch oder publizistisch sein, und die leistende Person muss selbstständig tätig sein. Ob Sie als Verlag, Agentur oder Unternehmen abgabepflichtig sind, hängt von Ihrem Verwertertyp ab.


Welche Leistungskategorien lösen die Abgabe aus?

Die Abgabepflicht entsteht immer dann, wenn Sie ein Netto-Honorar (ohne Umsatzsteuer, § 25 KSVG) an eine selbstständige Person für eine der folgenden Leistungsarten zahlen:

Künstlerische Leistungen

  • Grafik- und Illustrationsarbeiten (z. B. Logo-Design, Infografiken)
  • Fotografie für Werbung, Redaktion oder Produktdarstellung (mehr dazu: Fotograf und KSK)
  • Webdesign mit gestalterischem Schwerpunkt (Webdesigner und KSK)
  • Musikproduktion, Komposition, Arrangement
  • Film- und Videogestaltung
  • Illustration, Malerei, Bildhauerei
  • Bühnen- und Kostümgestaltung
  • Werbliche Gestaltung durch Kreativagenturen (Werbeagentur und KSK)

Publizistische Leistungen

  • Texterstellung für Websites, Broschüren, Pressemitteilungen (Texter und KSK)
  • Lektorat und Korrektorat (Lektorat und KSK)
  • Journalistische Beiträge, Reportagen, Kolumnen
  • Übersetzungen literarischer oder wissenschaftlicher Texte
  • Ghostwriting und Content-Produktion

Sonderfall: KI-generierter Content

Bezahlen Sie eine selbstständige Person dafür, KI-generierte Texte oder Bilder zu erstellen und aufzubereiten, kann Abgabepflicht bestehen, sofern ein hinreichender künstlerisch-gestalterischer Eigenanteil vorliegt. Dieser Bereich ist noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt. Weitere Details finden Sie unter KSK und KI-Content.


Was zählt konkret zur Bemessungsgrundlage?

Abgabepflichtig ist das Netto-Honorar, das Sie an den Selbstständigen überweisen, also der Betrag ohne Umsatzsteuer. Hinzu zählen können auch:

BestandteilKSK-pflichtig?
Honorar für WerkleistungJa
Lizenzzahlungen für künstlerische WerkeJa
NutzungsrechtsvergütungenJa
Auslagenersatz (pauschal, nicht belegt)Ja (wenn im Honorar enthalten)
Durchlaufende Auslagen (belegt, weiterberechnet)Nein
UmsatzsteuerNein
Honorar an angestellte MitarbeiterNein
Honorar an GmbH oder andere KapitalgesellschaftenNein (Ausnahmen prüfen)

Mehr zur genauen Berechnung der Bemessungsgrundlage erfahren Sie unter Was zählt zur KSK? und KSK berechnen.


Welche Verwertertypen zahlen ab dem ersten Euro?

Das KSVG unterscheidet zwischen typischen Verwertern und sogenannten Eigenwerber-/Generalklausel-Fällen. Für typische Verwerter nach § 24 Abs. 1 KSVG gilt die Abgabepflicht ab dem ersten Euro, unabhängig von einer Bagatellgrenze. Dazu gehören:

  • Verlage, Presse- und Nachrichtenagenturen
  • Theater, Orchester, Chöre, Museen, Galerien
  • Rundfunk- und Fernsehunternehmen
  • Werbeagenturen, PR-Agenturen
  • Unternehmen, die Werbung in nennenswertem Umfang für eigene Zwecke betreiben

Für Eigenwerber und Fälle der Generalklausel (§ 24 Abs. 2 KSVG) gilt seit 2026 eine Freigrenze von 1.000 EUR pro Kalenderjahr. Wird diese überschritten, ist das gesamte Jahresentgelt abgabepflichtig, nicht nur der übersteigende Betrag. Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag.


Welcher Abgabesatz gilt aktuell?

Der Abgabesatz beträgt 2025 5,0 % und ab 2026 4,9 % (BGBl. I 2025 Nr. 220) auf die abgabepflichtige Bemessungsgrundlage. Sie zahlen diesen Prozentsatz zusätzlich zum Netto-Honorar an die Künstlersozialkasse.

Beispiel: Zahlen Sie 2026 ein Netto-Honorar von 10.000 EUR an eine selbstständige Grafikerin, beträgt die KSK-Abgabe 490 EUR.

Den genauen Betrag für Ihre Situation ermitteln Sie mit dem KSK-Rechner.


Welche Leistungen sind ausdrücklich NICHT KSK-pflichtig?

Nicht jede kreative Leistung löst automatisch eine Abgabepflicht aus. Folgende Konstellationen sind typischerweise nicht abgabepflichtig:

  • Leistungen von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), sofern keine Besonderheiten vorliegen
  • Leistungen von im Ausland ansässigen Selbstständigen ohne Inlandsbezug (Ausnahmen beachten: Ausländische Künstler und KSK)
  • Rein technische oder handwerkliche Leistungen ohne gestalterischen Eigenanteil (z. B. Druckerei, Montage)
  • Honorare an angestellte Mitarbeiter (diese unterliegen dem regulären Sozialversicherungsrecht)
  • Weiterverrechnete, belegte Auslagen

Was passiert, wenn Sie KSK-pflichtige Leistungen nicht melden?

Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Abgabepflicht rückwirkend bis zu 4 Jahre nach § 25 Abs. 1 SGB IV. Bei vorsätzlicher Vorenthaltung verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu 30 Jahre. Nachzahlungen entstehen zuzüglich Säumniszuschläge. Eine lückenlose Dokumentation Ihrer Honorarzahlungen ist daher sinnvoll. Informationen zur Prüfungsvorbereitung finden Sie unter KSK-Prüfung Checkliste und KSK-Nachzahlung.

Ob Ihre konkreten Leistungen abgabepflichtig sind, prüfen Sie mit dem KSK-Pflicht-Check.

Häufige Fragen

Sind Honorare an Freelancer immer KSK-pflichtig?

Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Leistung künstlerisch oder publizistisch ist (§ 24 KSVG). Ein selbstständiger IT-Entwickler ohne gestalterischen Auftrag ist in der Regel nicht KSK-pflichtig, ein freier Grafikdesigner hingegen schon. Außerdem müssen Sie als Verwerter in den Anwendungsbereich des KSVG fallen.

Zahle ich KSK-Abgabe auch, wenn ich nur einmal im Jahr einen Texter beauftrage?

Als typischer Verwerter nach § 24 Abs. 1 KSVG, etwa als Verlag oder Werbeagentur, zahlen Sie ab dem ersten Euro. Als Eigenwerber oder Generalklausel-Fall gilt ab 2026 eine Freigrenze von 1.000 EUR pro Kalenderjahr. Erst bei Überschreitung dieser Grenze ist das gesamte Jahresentgelt abgabepflichtig.

Ist Lektorat KSK-pflichtig?

Ja, Lektorat gilt als publizistische Leistung und löst grundsätzlich Abgabepflicht aus, sofern der Lektor selbstständig tätig ist und keine Kapitalgesellschaft betreibt. Details dazu finden Sie unter /wissen/lektorat-ksk.

Was gilt bei Lizenzzahlungen für Fotos oder Musik?

Lizenzzahlungen und Nutzungsrechtsvergütungen für künstlerische Werke zählen zur abgabepflichtigen Bemessungsgrundlage. Zahlen Sie einer selbstständigen Fotografin eine Lizenzgebühr für die Nutzung ihres Bildes, ist dieser Betrag KSK-pflichtig.

Muss ich KSK-Abgabe zahlen, wenn ich eine GmbH beauftrage?

In der Regel nein. Honorare an Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG lösen keine KSK-Abgabe aus, da das KSVG auf selbstständige natürliche Personen abzielt. Beauftragen Sie jedoch eine Ein-Personen-GmbH, bei der Sie faktisch den Gesellschafter-Geschäftsführer als Kreativleistenden vergüten, kann im Einzelfall eine andere Bewertung geboten sein. Holen Sie bei Zweifeln fachkundigen Rat ein.

Gilt die 1.000-EUR-Freigrenze für alle Unternehmen?

Nein. Die Freigrenze von 1.000 EUR (ab 2026) gilt nur für Eigenwerber und Fälle der Generalklausel nach § 24 Abs. 2 KSVG. Typische Verwerter wie Verlage, Werbeagenturen oder Theater zahlen ab dem ersten Euro, ohne Freigrenze.

Wie hoch ist die KSK-Abgabe 2025 und 2026?

Der Abgabesatz beträgt 2025 genau 5,0 % und ab 2026 genau 4,9 % (BGBl. I 2025 Nr. 220) auf das abgabepflichtige Netto-Honorar ohne Umsatzsteuer. Bei einem Honorar von 10.000 EUR netto ergibt das 2026 eine Abgabe von 490 EUR.

Sind Auslagen und Reisekosten, die ich dem Freelancer ersetze, KSK-pflichtig?

Pauschal als Honorar vereinbarte Auslagen sind in der Regel Teil der Bemessungsgrundlage. Belegte, weiterverrechnete Durchlaufauslagen, die der Freelancer Ihnen separat und nachweislich weiterberechnet, zählen dagegen nicht dazu. Die genaue Abgrenzung hängt von der vertraglichen Ausgestaltung ab.

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