Verein als Veranstalter: Wann gilt die KSK-Abgabe?
Von Philip van Appeldorn · Lesezeit: 9 min · Aktualisiert: 2026-10-09
Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.
Ob ein Verein als Veranstalter die KSK-Abgabe zahlen muss, hängt nicht von der Gemeinnützigkeit ab, sondern davon, auf welchem der drei Wege des § 24 KSVG er in die Abgabepflicht gerät. Ein Kulturverein, dessen Zweck die Veranstaltung ist, zahlt ab dem ersten Euro. Ein Sport- oder Heimatverein mit einem Sommerfest im Jahr bleibt dagegen oft außen vor. Dazwischen liegen die Generalklausel, die Ausnahme für höchstens drei Veranstaltungen und die Geringfügigkeitsgrenze. Dieser Beitrag ordnet die Fälle für Vereine und Kommunen. Für professionelle Veranstalter gilt § 24 Abs. 1 KSVG ohne diese Ausnahmen; mehr dazu auf der Seite KSK für Eventagenturen.
Wesentlicher Zweck: der Verein als typischer Verwerter (§ 24 Abs. 1 KSVG)
Zur Abgabe verpflichtet sind unter anderem Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen „sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen" (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG). Die Informationsschrift Nr. 4 der KSK erläutert den Begriff:
- „Wesentlich" ist nicht gleichbedeutend mit „überwiegend". Ein Verein kann mehrere wesentliche Zwecke haben.
- Wesentlich ist ein Zweck, wenn der Schwerpunkt der Interessen nach Satzung oder Registereintrag und nach der Praxis auf Aufführung oder Darbietung liegt und dabei regelmäßig unterschiedlichen Künstlern Gehör verschafft wird.
- Eine Absicht, mit den Veranstaltungen Einnahmen oder Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Kulturvereine und Gastronomiebetriebe können ebenso darunter fallen wie Behörden, die nach ihren gesetzlichen Pflichtaufgaben für Aufführungen sorgen.
Wer so einzuordnen ist, ist typischer Verwerter. Weder die Geringfügigkeitsgrenze noch die Ausnahme für drei Veranstaltungen gilt dann. Für Orchester und Chöre, deren Zweck überwiegend auf öffentliche Aufführung gerichtet ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG), und für Musikschulen (§ 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG) gilt Entsprechendes. Für Musikvereine ist die Abgabepflicht als Orchester nach der Informationsschrift Nr. 12 der KSK der Ausnahmefall. Als Musikschule ordnet die KSK sie nach der Zahl der unterrichteten Schüler ein: Bei bis zu 20 Schülern geht sie davon aus, dass keine Abgabepflicht als Musikschule besteht. Bei 21 bis 60 Schülern vermutet sie das, wenn kein Ausbilder mehr als die Übungsleiterpauschale erhält. Darüber prüft sie den Einzelfall.
Wie Ihr Verein oder Ihre Kommune einzuordnen ist, klärt der Kurzcheck für Veranstalter in wenigen Fragen.
Generalklausel: wenn Einnahmen erzielt werden sollen (§ 24 Abs. 2 KSVG)
Ist der Verein kein typischer Verwerter, kommt die Generalklausel in Betracht. Abgabepflichtig sind danach Unternehmer, die selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für ihre Zwecke zu nutzen, „wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen" (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG). Für Musikvereine nennt die KSK als Beispiele Eintrittsgelder und Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veranstaltung erzielt werden sollen. Der Verein muss die Veranstaltung dafür selbst durchführen oder mitorganisieren.
Gemeinnützigkeit schützt dabei nicht. Nach der Informationsschrift Nr. 23 der KSK sieht das Gesetz keine Befreiung für gemeinnützige Einrichtungen vor; eine Gewinnabsicht ist nicht erforderlich.
Ausnahme für höchstens drei Veranstaltungen
Die Ausnahme steht in § 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KSVG. Im Wortlaut: Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht „in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht … für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden".
Daraus folgen drei Einschränkungen:
- Nur Generalklausel: Die Ausnahme gilt ausschließlich für Fälle des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG. Für einen Verein, der nach § 24 Abs. 1 KSVG typischer Verwerter ist, gilt sie nicht, auch nicht bei nur einer Veranstaltung im Jahr.
- Nicht für Eigenwerbung: Für Entgelte aus der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG gilt sie ebenfalls nicht.
- Nur Veranstaltungsentgelte: Befreit sind die Entgelte, die im Rahmen der Veranstaltungen gezahlt werden. Gezählt werden die Veranstaltungen, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.
Die KSK formuliert es von der anderen Seite: Nicht kommerzielle Veranstalter wie Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester oder Karnevalsvereine können abgabepflichtig sein, wenn sie in einem Kalenderjahr mindestens vier solche Veranstaltungen durchführen und die gezahlten Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (Informationsschriften Nr. 4 und 12).
Geringfügigkeitsgrenze ab 2026
Die Abgabepflicht nach Generalklausel und wegen Eigenwerbung setzt voraus, dass die Summe der Entgelte für die in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge die Grenze des § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG übersteigt. Seit 2026 liegt sie bei 1.000 EUR; im Jahr 2025 waren es 700 EUR, bis 2024 galten 450 EUR.
Wichtig für die Rechnung im Verein:
- Gezählt wird die Summe aller Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten, die unter den jeweiligen Tatbestand fallen, für die im Kalenderjahr erteilten Aufträge, nicht der einzelne Auftrag und nicht der einzelne Auftragnehmer.
- Die Grenze entscheidet nur darüber, ob die Abgabepflicht besteht. Ist sie überschritten, ist Bemessungsgrundlage die gesamte Summe nach § 25 KSVG, nicht nur der übersteigende Teil.
- Liegt die Summe darunter, ist eine unaufgeforderte Meldung an die KSK nicht erforderlich. Fordert die KSK eine Meldung an, sind nach ihrer Informationsschrift Nr. 5 auch Entgelte unterhalb der Grenze anzugeben; eine Abgabe wird darauf nicht erhoben.
Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit
Unabhängig von den Veranstaltungen kann ein Verein als Eigenwerber abgabepflichtig sein (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG). Die KSK nennt für Musikvereine die Homepage, Vereinszeitschriften, Faltblätter und Broschüren, für die selbstständige Webdesignerinnen, Grafiker, Fotografen oder Texter beauftragt werden. Auch hier gilt die Geringfügigkeitsgrenze, die Ausnahme für drei Veranstaltungen dagegen nicht.
Musikvereine und Chorleiter
Eine zweite Ausnahme betrifft Musikvereine: Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KSVG besteht in Fällen der Generalklausel keine Abgabepflicht „für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind". Die KSK liest das so, dass Zahlungen an vereinseigene Chorleiter und Dirigenten bei einer Abgabepflicht nach der Generalklausel grundsätzlich außer Betracht bleiben. Zahlungen an alle anderen selbstständigen Künstler bleiben meldepflichtig, auch wenn sie Vereinsmitglieder sind. Für Musikverbände auf Landes- oder Kreisebene gilt diese Ausnahme nach der KSK nicht.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSVG)
Nicht zum Entgelt gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSVG). Für Vereine ist das oft der wichtigste Abzug:
| Pauschale | Höchstbetrag ab 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
| Übungsleiterpauschale | 3.300 EUR im Jahr (bis 2025: 3.000 EUR) | § 3 Nr. 26 EStG |
| Ehrenamtspauschale | 960 EUR im Jahr (2025: 840 EUR) | § 3 Nr. 26a EStG |
Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem Steuerrecht: Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein und im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden. Die Ehrenamtspauschale ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen bereits eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird. Nach der KSK ist die Ehrenamtspauschale erst seit 2025 von der Abgabe ausgenommen.
Für den Nachweis empfiehlt die KSK eine jährliche schriftliche Bestätigung des Künstlers, dass er die Steuerbefreiung beim Finanzamt geltend macht und sie nicht schon in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt wurde. Je Person kann die Übungsleiterpauschale insgesamt nur einmal angesetzt werden. Liegt das Honorar darüber, wird nur der übersteigende Teil gemeldet (Informationsschrift Nr. 24).
Kommunen als Veranstalter
Die KSK ordnet Veranstaltungen von Kommunen in ihrer Informationsschrift Nr. 11 den Tatbeständen des § 24 Abs. 1 KSVG zu, als Theater- und Konzertveranstalter. Ob im Einzelfall nur die Generalklausel mit ihren Ausnahmen greift, klären Sie am besten vorab mit der KSK. Für Städte, Landkreise und Gemeinden ist es nach derselben Informationsschrift unerheblich, welches Amt eine Veranstaltung organisiert, ob Kulturamt, Jugendamt oder Wirtschaftsförderung. Als Beispiele nennt die KSK neben Theater- und Konzertveranstaltungen auch Stadtfeste, Silvester- und Pressebälle und Autorenlesungen. Zahlungen für die Mitwirkung an Veranstaltungen gehören auch dann zur Bemessungsgrundlage, wenn mit den Veranstaltungen keine direkten Einnahmen erzielt werden. Tritt eine Agentur nur als Vertreterin des Künstlers auf oder vermittelt sie lediglich den Vertrag, zahlt die Kommune die Abgabe.
Was nicht in die Summe gehört
Auch für Vereine und Kommunen zählen nur Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten. Nach den Checklisten der KSK gehören Zahlungen an eine OHG, KG oder GmbH & Co. KG nicht dazu, ebenso wenig Zahlungen an juristische Personen wie GmbH, AG oder einen eingetragenen Verein, sofern diese im eigenen Namen handeln. Bucht ein Verein also den Chor eines anderen eingetragenen Vereins, der selbst abrechnet, zählt diese Zahlung nicht. Eine Band, die als GbR auftritt, zählt dagegen in voller Höhe. Nicht dazu gehören außerdem die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, Zahlungen an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, nachgewiesene Reisekosten im Rahmen von § 3 Nr. 16 EStG und übliche Bewirtung (§ 1 KSVEntgV).
Wenn der Verein abgabepflichtig ist
Dann meldet er sich selbst bei der KSK, gibt jedes Jahr bis zum 31. März die Summe der im Vorjahr gezahlten Entgelte an (§ 27 Abs. 1 KSVG) und bewahrt die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre auf (§ 28 KSVG). Die Abgabe berechnet die KSK aus dieser Summe, für 2026 mit 4,9 %, für 2027 mit 5,0 Prozent (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027, BGBl. 2026 I Nr. 262). Wie die Meldung abläuft, beschreibt der Beitrag zur KSK-Meldepflicht; die Termine des Jahres stehen im KSK-Fristenkalender. Einen Überblick über die drei Wege in die Abgabepflicht gibt KSK-Pflicht: Wer muss zahlen?.
Kurzcheck für Veranstalter
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Quellen und Stand
- § 24 KSVG, § 25 KSVG, § 27 KSVG, § 28 KSVG, § 1 KSVEntgV, § 3 EStG
- Verordnung zur Künstlersozialabgabe 2027 vom 10.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 262 (Abgabesatz 2027)
- Künstlersozialkasse, Informationsschriften Nr. 4, Veranstalter, Nr. 5, Eigenwerber, Nr. 11, Kommunen, Nr. 12, Musikvereine, Nr. 23, Gemeinnützigkeit und Nr. 24, Übungsleiterpauschale
- Künstlersozialkasse, Checkliste Veranstalter (Stand 02.2025)
Stand: 09.10.2026. Alle Quellen an diesem Tag abgerufen.
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