KSK Verlag: Abgabepflicht klar erklärt
Verlage sind nach § 24 Abs. 1 KSVG namentlich als professionelle Verwerter aufgeführt und daher ab dem ersten Honorar-Euro abgabepflichtig. Dieser Artikel erklärt, welche Beauftragungen zählen, wie die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt wird und was bei der Vorauszahlung zu beachten ist.
Philip van Appeldorn
• 7 min
Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.
Kurz und klar
Verlage zählen zu den klassischen professionellen Verwertern nach § 24 Abs. 1 KSVG und sind damit grundsätzlich ab dem ersten gezahlten Euro abgabepflichtig. Die Abgabe gilt für Honorare an selbstständige natürliche Personen und an Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die für den Verlag künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen. Als typische Verwerter unterliegen Verlage der Abgabepflicht dem Grunde nach, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben. Maßgeblich für die Höhe ist der Abgabesatz des laufenden Jahres, mitgeteilt von der Künstlersozialkasse.
Warum trifft die KSK-Abgabepflicht Verlage besonders direkt?
Verlage sind im Gesetz namentlich genannt. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KSVG ist zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wer einen Buch-, Presse- oder sonstigen Verlag betreibt. Das unterscheidet Verlage deutlich von einem Handwerksbetrieb oder einem Startup, das einen Texter etwa für die eigene Werbung beauftragt: Solche Unternehmen sind nach § 24 Abs. 2 KSVG nur abgabepflichtig, wenn die Summe der Entgelte für die in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten erteilten Aufträge die Bagatellgrenze übersteigt. Für Verlage als typische Verwerter ist diese Bagatellgrenze nicht anwendbar, da sie dem Grunde nach abgabepflichtig sind, unabhängig davon, ob und wie viel sie an Selbstständige zahlen.
Das bedeutet konkret: Sobald ein Verlag einer selbstständigen Autorin, einem freien Lektor, einem Illustrator oder einer Fotografin für künstlerische oder publizistische Arbeit ein Honorar zahlt, fällt Künstlersozialabgabe an, und zwar auf das gesamte Entgelt ohne die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.
Diese Systematik beruht auf dem Grundgedanken des KSVG: Wer als Unternehmen wirtschaftlich von kreativer Arbeit profitiert und Kreative beschäftigt, ohne ihnen den Schutz eines Arbeitsverhältnisses zu bieten, beteiligt sich an deren Sozialversicherung. Verlage leben von Inhalten. Die Abgabepflicht ist insoweit keine Überraschung, sondern Systemlogik.
Welche Beauftragungen lösen für Verlage die Abgabepflicht aus?
Abgabepflichtig sind Zahlungen für künstlerische oder publizistische Leistungen an selbstständige natürliche Personen und an die GbR. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG. Ebenso nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG.
Typische Beauftragungen im Verlagsumfeld, deren Honorare zur Bemessungsgrundlage gehören:
- Autorinnen und Autoren für Manuskripte, Beiträge, Kolumnen
- Freie Lektorinnen und Lektoren (sofern selbstständig tätig)
- Illustratoren und Grafikerinnen für Buchcover, Infografiken
- Fotografen für Buch- und Porträtaufnahmen
- Übersetzerinnen für belletristische oder Sachliteratur
- Korrektoren im selbstständigen Auftragsverhältnis
- Freie Journalisten für Verlagspublikationen
Ob jemand selbstständig tätig ist oder faktisch in einem Beschäftigungsverhältnis steht, ist eine Statusfrage, die bei Zweifelsfällen separat zu klären ist. Liegt echte Selbstständigkeit vor, ist die Abgabe fällig.
Für Verlage, die auch digital publizieren, gilt dasselbe: Podcastskripte, Newsletter-Texte, Web-Artikel, Drehbücher für Erklärvideos. Entscheidend ist der publizistische oder künstlerische Charakter der Leistung, nicht das Medium.
Mehr zu den abgabepflichtigen Berufsbildern finden Sie in der KSK-Berufsübersicht | abgabepflichtige Berufsbilder.
Was gehört zur Bemessungsgrundlage, was nicht?
Die Bemessungsgrundlage umfasst das gesamte Entgelt ohne die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbstständigen Künstlers oder Publizisten (§ 25 KSVG). Klingt einfach, wird in der Praxis aber häufig falsch angewendet.
Auch nicht künstlerische Nebenleistungen zählen mit. Prägt die künstlerische oder publizistische Leistung den Auftrag, gehört das gesamte Entgelt zur Bemessungsgrundlage, auch wenn der Auftragnehmer auf derselben Rechnung weitere Positionen ausweist: Recherchepauschale, Bildrechte, Reinzeichnung, Schlusskorrektur. Ein getrennter Ausweis auf der Rechnung ändert daran nichts.
Einzige Ausnahme: Eine nachträgliche, reine Vervielfältigung, also zum Beispiel der Druck nach abgeschlossener Druckvorstufe, kann herausgerechnet werden, sofern sie gesondert und zeitlich nach Abschluss der künstlerischen Leistung ausgewiesen wird. Kosten der Druckvorstufen vor der eigentlichen Vervielfältigung zählen dagegen voll mit.
| Position auf der Rechnung | Zur Bemessungsgrundlage? |
|---|---|
| Autorenhonorar (Kernleistung) | Ja |
| Recherchepauschale auf derselben Rechnung | Ja (nicht künstlerische Nebenleistung) |
| Bildrechte, separater Ausweis, gleiche Rechnung | Ja (nicht künstlerische Nebenleistung) |
| Reinzeichnung durch dieselbe Designerin | Ja (nicht künstlerische Nebenleistung) |
| Druckkosten, separat nach Abschluss der Gestaltung | Nein |
| Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer | Nein (§ 25 KSVG) |
| Honorar an GmbH | Nicht abgabepflichtig |
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Wie berechnen Verlage die monatliche Vorauszahlung?
Die monatliche Vorauszahlung ist kein Zwölftel der aktuellen Rechnungen, sondern ein Zwölftel der Bemessungsgrundlage des Vorjahres, multipliziert mit dem für das laufende Jahr geltenden Abgabesatz. Diese Vorauszahlung teilt die Künstlersozialkasse jedem abgabepflichtigen Verlag im Bescheid mit (§ 27 KSVG). Die Fälligkeit ergibt sich aus dem jeweiligen KSK-Bescheid; maßgeblich ist der dort genannte Termin.
Für 2025 galt ein Abgabesatz von 5,0 %. Für 2026 beträgt der Satz 4,9 % (BGBl. I 2025 Nr. 220). Für 2027 beträgt der Satz 5,0 % (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027, BGBl. 2026 I Nr. 262, verkündet am 15.09.2026, gilt ab 01.01.2027).
Einmal im Jahr, bis zum 31. März, meldet der Verlag die tatsächlich gezahlten Gesamtentgelte des Vorjahres an die KSK. Aus dieser Jahresmeldung ergibt sich dann, ob Vorauszahlungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt waren, und entsprechend kommt es zu einer Nachzahlung oder Gutschrift. Mehr zu Fristen und dem genauen Ablauf erklärt die KSK-Entgeltmeldung: Anleitung und Vorlage.
Was passiert, wenn ein Verlag die Abgabe nicht oder zu spät zahlt?
Die Künstlersozialkasse prüft Verlage und andere abgabepflichtige Unternehmen rückwirkend. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 25 Abs. 1 SGB IV regulär vier Jahre. Bei vorsätzlicher Vorenthaltung der Abgabe verlängert sich diese Frist auf 30 Jahre.
Nachzahlungen entstehen häufig nicht aus böser Absicht, sondern weil Verlage nicht künstlerische Nebenleistungen fälschlich herausrechnen, Honorare an GbRs übersehen oder die Erstregistrierung schlicht versäumen. Wer als Verlag noch nicht bei der KSK registriert ist, aber regelmäßig freie Autorinnen, Lektoren oder Illustratoren beauftragt, sollte das zeitnah nachholen.
Eine ausführliche Darstellung der Konsequenzen bei Fehlern finden Sie unter KSK-Nachzahlung: Was tun bei einer Nachforderung?.
Häufig gestellte Fragen
Sind Verlage grundsätzlich abgabepflichtig nach dem KSVG?
Ja. Verlage sind in § 24 Abs. 1 KSVG als professionelle Verwerter namentlich aufgeführt. Sie unterliegen der Abgabepflicht dem Grunde nach, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben. Als typische Verwerter ist die Bagatellgrenze für sie nicht anwendbar. Abgabepflichtig sind Zahlungen an selbstständige natürliche Personen und an eine GbR, sofern die Leistung künstlerischer oder publizistischer Natur ist.
Gilt die Abgabepflicht auch für digitale Verlagsformate wie Podcasts oder Newsletter?
Ja. Das Medium spielt für die Abgabepflicht keine Rolle. Entscheidend ist der künstlerische oder publizistische Charakter der beauftragten Leistung. Wer freie Redakteure für einen Newsletter, Skriptautorinnen für Podcasts oder Web-Redakteure für ein Onlineportal bezahlt, löst damit grundsätzlich Künstlersozialabgabe aus.
Müssen Verlage auch dann zahlen, wenn die Autorin eine GmbH gegründet hat?
Nein. Zahlungen an eine GmbH, UG oder AG sind nicht abgabepflichtig, da es sich um Kapitalgesellschaften handelt. Ebenso sind Zahlungen an Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG nicht abgabepflichtig. Abgabepflichtig sind nur Zahlungen an selbstständige natürliche Personen und an die GbR. Wer als Verlag viele freie Mitarbeitende hat, sollte die Rechtsform der jeweiligen Auftragnehmer in der Buchhaltung sorgfältig erfassen.
Wie werden gemischte Rechnungen behandelt, auf denen neben dem Honorar auch Reisekosten oder Recherchekosten stehen?
Prägt die künstlerische oder publizistische Leistung den Auftrag insgesamt, gehört das gesamte Entgelt zur Bemessungsgrundlage, also auch gesondert ausgewiesene Nebenleistungen wie Recherchekosten. Ein separater Ausweis auf der Rechnung ändert daran nichts. Einzige Ausnahme ist eine reine Vervielfältigungsleistung, die zeitlich nach Abschluss der künstlerischen Arbeit gesondert in Rechnung gestellt wird.
Wie hoch ist der aktuelle Abgabesatz für Verlage?
Für 2025 galt ein Abgabesatz von 5,0 %. Für 2026 beträgt er 4,9 % (BGBl. I 2025 Nr. 220). Für 2027 beträgt der Satz 5,0 % (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027, BGBl. 2026 I Nr. 262, verkündet am 15.09.2026, gilt ab 01.01.2027). Der Abgabesatz wird jährlich durch Verordnung festgelegt (§ 26 KSVG). Die KSK teilt im Bescheid die monatlichen Vorauszahlungen mit (§ 27 KSVG).
Bis wann muss ein Verlag die Jahresmeldung abgeben?
Die Entgeltmeldung für das abgelaufene Kalenderjahr muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der Künstlersozialkasse eingehen. Grundlage sind alle im Vorjahr tatsächlich an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte ohne die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.
Was passiert, wenn ein Verlag bisher keine Künstlersozialabgabe gemeldet hat?
Die Künstlersozialkasse kann Abgaben rückwirkend einfordern. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt vier Jahre nach § 25 Abs. 1 SGB IV. Bei vorsätzlicher Vorenthaltung verlängert sie sich auf 30 Jahre. Verlage, die ihre Abgabepflicht bisher nicht kannten, sollten sich unverzüglich bei der KSK registrieren und die Vorjahre aufarbeiten.
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