Zum Inhalt springen

KSK bei Mischrechnung: Design und Programmierung

Von Philip van Appeldorn · Lesezeit: 8 min · Aktualisiert: 2026-10-25

Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.

Prägt die gestalterische Leistung den Auftrag, gehört das gesamte Netto-Entgelt zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe, auch eine getrennt ausgewiesene Programmierung. Herausfallen nur wenige Positionen: die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, nachgewiesene Reisekosten und übliche Bewirtung sowie nachträgliche reine Druckkosten, wenn sie gesondert ausgewiesen sind. Ganz aus der Bemessungsgrundlage fällt ein Auftrag vor allem dann, wenn von vornherein keine gestalterische Leistung beauftragt ist, oder wenn der Rechnungssteller etwa eine GmbH, UG, AG, OHG oder KG ist.

Dieser Artikel geht eine gemischte Rechnung Position für Position durch. Er richtet sich an Buchhaltung und Geschäftsführung von Auftraggebern, die entscheiden müssen, welcher Betrag in die Jahresmeldung gehört. Wann Webdesign überhaupt künstlerisch ist und wer bei Agenturketten zahlt, erklärt der Beitrag KSK für Webdesigner.

Zuerst prüfen: Wer stellt die Rechnung?

Bevor Sie einzelne Positionen bewerten, klären Sie die Rechtsform des Rechnungsstellers. Davon hängt ab, ob die Rechnung überhaupt in die Bemessungsgrundlage gehört.

  • Zählt: Rechnungen von natürlichen Personen, also freiberuflichen Designerinnen und Designern oder Einzelunternehmen, und von einer GbR.
  • Zählt nicht: Zahlungen an eine OHG oder KG sowie an juristische Personen wie GmbH, UG, AG oder eingetragene Vereine und an eine GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln (Künstlersozialkasse, Informationsschrift Nr. 10).

Rechnet eine Design-Agentur als GmbH ab, ist die ganze Rechnung keine Zahlung an einen selbstständigen Künstler, gleich wie sie aufgeteilt ist. Die Positionslogik unten betrifft also nur Rechnungen von Einzelpersonen und GbR. Welche Rechtsform in welche Richtung zählt, zeigt der Überblick KSK bei GmbH, GbR und UG.

Die Grundregel: Der Auftrag zählt als Ganzes

Entgelt ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 KSVG „alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer". Ein Mechanismus, der eine Rechnung in einen künstlerischen und einen technischen Anteil aufteilt, steht nicht im Gesetz. Ausnahmen kennen nur § 25 Abs. 2 Satz 2 KSVG und die Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung (KSVEntgV).

Die Künstlersozialkasse schreibt für Design-Aufträge ausdrücklich: „Es kann jedoch keine Trennung der kreativen von eher technisch geprägten Tätigkeiten vorgenommen werden. Das gesamte für einen Auftrag an den Designer ausgezahlte Entgelt (einschließlich aller Nebenkosten) unterliegt der Abgabepflicht." (Informationsschrift Nr. 2). Für Webdesign nennt sie die Realisierung der Seiten ausdrücklich als Teil der künstlerischen Tätigkeit (FAQ Unternehmen und Verwerter Nr. 19).

Dahinter steht die Prägelinie des Bundessozialgerichts. Bei einem „aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein einheitliches Entgelt gezahlt wird", kommt es darauf an, ob die künstlerischen Elemente „das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen"; eine anteilige Berücksichtigung lehnte das Gericht ab (BSG, Urteil vom 16.04.1998, B 3 KR 7/97 R, zum Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers). Die Verwaltung überträgt diesen Gedanken auf gemischte Aufträge. Dass Kosten nicht schon deshalb herausfallen, weil sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, hat das Gericht für Material und Nebenkosten eines Fotostudios entschieden (BSG, Urteil vom 20.07.1994, 3/12 RK 54/93). Die Deutsche Rentenversicherung prüft nach dieser Linie: Zum Entgelt gehören auch Auslagen und „nicht künstlerische/publizistische Nebenleistungen", soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind (DRV, Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 25 KSVG).

Position für Position

Die Tabelle gilt für eine Rechnung, deren Auftrag gestalterisch geprägt ist und die von einer Einzelperson oder GbR stammt.

Position auf der RechnungZählt zur Bemessungsgrundlage?Bedingung und Quelle
Konzept, Entwürfe, Screendesign, LayoutJaKern der künstlerischen Leistung; auch Entwürfe und Vorarbeiten, selbst wenn das Werk nicht fertig wird (KSK, Informationsschrift Nr. 10)
Programmierung, Frontend, CMS-Einrichtung im selben AuftragJaTeil der Realisierung (KSK, FAQ Nr. 19; Informationsschrift Nr. 2)
Bildrechte, Nutzungsrechte, Lizenzen in der Rechnung der DesignerinJaTeil dessen, was Sie aufwenden, um das Werk zu nutzen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 KSVG)
Weiterberechnete Kosten für Material, Schriften oder StockbilderJaNebenkosten zählen auch bei gesondertem Ausweis, außer bei einer besonders vereinbarten Geschäftsbesorgung (BSG, 3/12 RK 54/93)
Telefon, Fracht und VersandJaAuslagen gehören dazu (DRV-GRA zu § 25 KSVG; KSK, Informationsschrift Nr. 10)
Druckvorstufe, Reinzeichnung, Erstdruck einzelner PlakateJaHerstellung des Werks, keine Vervielfältigung (KSK, Informationsschrift Nr. 10)
Nachträglicher Druck oder VervielfältigungNein, unter BedingungenNur unter den vier Bedingungen im nächsten Abschnitt
Nachgewiesene Reisekosten der DesignerinNein, bis zur steuerlichen Grenze§ 1 Nr. 1 KSVEntgV; nur Kosten, die in ihrer Person entstanden sind (KSK, Informationsschrift Nr. 10)
Übliche Bewirtung der DesignerinNein§ 1 Nr. 2 KSVEntgV
Gesondert ausgewiesene UmsatzsteuerNein§ 25 Abs. 2 Satz 1 KSVG
Hosting oder Domain, von der Designerin mitberechnetKeine ausdrückliche AusnahmeKeine der Quellen nimmt diese Position aus; bei Unsicherheit bei der Künstlersozialkasse nachfragen

Hosting oder Domains, die Sie selbst bei einem Anbieter buchen, sind übrigens keine Zahlung an einen Künstler und gehören schon deshalb nicht in die Meldung.

Die Ausnahme: Druck nach Abschluss des Werks

Nachträgliche Vervielfältigungskosten gehören nicht zum Entgelt, wenn es sich um Leistungen handelt, „die für sich genommen nicht künstlerisch sind und erst nach Abschluss der künstlerischen Leistung oder Erstellung des künstlerischen Werkes anfallen und für den Erhalt oder die Möglichkeit zur Nutzung des Werkes nicht erforderlich sind" (KSK, Informationsschrift Nr. 10 und FAQ Nr. 20). Die Deutsche Rentenversicherung verlangt dafür zusätzlich, dass die Druckkosten „gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden" (DRV-GRA zu § 25 KSVG, Abschnitt 5.2). Stehen sie mit der künstlerischen Leistung in einem Gesamtbetrag, zählen sie mit, und zwar „unabhängig von der Erteilung separater Aufträge" (DRV-GRA zu § 25 KSVG).

Für den Ausschluss müssen also alle vier Punkte zusammenkommen:

  1. Die Leistung ist für sich genommen nicht künstlerisch.
  2. Sie fällt erst nach Abschluss der künstlerischen Leistung an.
  3. Sie ist für den Erhalt oder die Nutzung des Werks nicht erforderlich.
  4. Sie steht als eigene Position auf der Rechnung.

Die Gegenprobe nennt die Künstlersozialkasse gleich mit: Kosten der Druckvorstufe vor der eigentlichen Vervielfältigung gehören zur Bemessungsgrundlage, ebenso der Erstdruck einzelner Plakate, weil beides noch Herstellung des Werks ist. Ihr Lehrbeispiel: Ein Grafikdesigner erstellt einen Werbeprospekt und lässt 10.000 Exemplare drucken. Die künstlerische Leistung ist mit der reproduktionsfähigen Vorlage erbracht, die Kosten für die Vervielfältigung gehören nicht zum Entgelt (Informationsschrift Nr. 10).

Reiner Technik-Auftrag: wann Programmierung abgabefrei ist

Programmierung ist nicht per se abgabefrei. Abgabefrei ist sie nach der Künstlersozialkasse nur, „wenn von vornherein keinerlei gestalterische Leistungen (z. B. Grafikleistungen) mit erbracht werden und es sich somit lediglich um die technische Einrichtung und Pflege von Internetseiten handelt" (FAQ Nr. 19). Gemeint ist die Tätigkeit eines Webmasters, Webadministrators oder Programmierers.

Entscheidend ist der Zuschnitt des Auftrags, nicht die Aufteilung der Rechnung. Die Künstlersozialkasse beschreibt solche Aufträge als Einrichtung und Pflege, bei der ein Internetauftritt „im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Sicherung gegen Viren und Nutzerfreundlichkeit" strukturiert und betreut wird (FAQ Nr. 19). Dazu passen zum Beispiel:

  • Server-Einrichtung, Updates und Sicherheitspflege ohne Eingriffe in Layout oder Gestaltung,
  • ein eigener Auftrag für Schnittstellen, Datenbanken oder Backend-Funktionen ohne gestalterischen Anteil.

Nicht abschließend geklärt ist, ob die bloße Umsetzung eines fremden, fertigen Designs als reiner Technik-Auftrag gilt. Die Künstlersozialkasse rechnet die Realisierung von Bildschirmseiten zur künstlerischen Tätigkeit und hält enge Vorgaben des Auftraggebers für unerheblich (FAQ Nr. 19). Klären Sie solche Fälle im Zweifel mit der Künstlersozialkasse.

Sobald im selben Auftrag auch gestaltet wird, etwa ein Theme an Farben, Schriften oder Layout angepasst wird, gilt die Grundregel und das gesamte Entgelt zählt.

Zwei Beispielrechnungen

Die Beträge sind frei gewählt. Die Abgabe ist mit dem aktuellen Abgabesatz von 4,9 % gerechnet.

Beispiel 1: Website-Relaunch. Eine freiberufliche Webdesignerin (Einzelunternehmen) stellt einem Unternehmen in Rechnung:

PositionBetrag nettoZählt?
Konzept und Screendesign2.400 EURJa
Frontend-Programmierung1.800 EURJa
CMS-Einrichtung600 EURJa
Weiterberechnete Stockbild-Lizenzen150 EURJa
Bahnfahrt zum Workshop, nachgewiesen120 EURNein (§ 1 Nr. 1 KSVEntgV)
Umsatzsteuer, gesondert ausgewiesenNein

Bemessungsgrundlage: 2.400 + 1.800 + 600 + 150 = 4.950 EUR. Abgabe: 4.950 EUR × 4,9 % = 242,55 EUR.

Beispiel 2: Werbeprospekt mit Druck. Zwei Grafikdesigner in einer GbR stellen einer Werbeagentur in Rechnung:

PositionBetrag nettoZählt?
Gestaltung des Prospekts1.500 EURJa
Reinzeichnung und Druckdaten (Druckvorstufe)300 EURJa
Druck von 5.000 Exemplaren, gesondert ausgewiesen2.200 EURNein

Bemessungsgrundlage: 1.500 + 300 = 1.800 EUR. Abgabe: 1.800 EUR × 4,9 % = 88,20 EUR. Stünde der Druck nicht als eigene Position auf der Rechnung, wären es 4.000 EUR.

Ob die Abgabe tatsächlich anfällt, hängt bei Unternehmen, die nicht zu den typischen Verwertern zählen und etwa nur für die eigene Werbung beauftragen, zusätzlich von der Bagatellgrenze ab: Die Summe der Entgelte im Kalenderjahr muss 1.000 EUR übersteigen (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG). Werbeagenturen und andere typische Verwerter zahlen ab dem ersten Euro. Eigene Zahlen rechnet der KSK-Rechner für Auftraggeber durch.

Was gesichert ist und was nicht

Gesichert ist die Grundregel in ihrer Breite: Sie steht im Wortlaut von § 25 Abs. 2 KSVG, in der KSVEntgV, in den Informationsschriften und FAQ der Künstlersozialkasse und in der Prüfanweisung der Deutschen Rentenversicherung. Wir beschreiben sie als gefestigte Verwaltungspraxis auf Basis der Prägelinie des Bundessozialgerichts.

Nicht gesichert ist eine Gerichtsentscheidung genau zu Ihrer Konstellation:

  • Kein Urteil zur Kernfrage. Eine höchstrichterliche Sachentscheidung zu einem Design-Auftrag mit getrennt ausgewiesener Programmierung gibt es nach unserer Recherche nicht. Die Regel stützt sich auf Gesetz, Verordnung und Verwaltungspraxis, nicht auf ein Urteil genau zu diesem Fall.
  • Getrennte Honorare. Im Urteil von 1998 heißt es auch: Hätte die betroffene Person für ihre verschiedenen Tätigkeiten jeweils gesonderte Honorare erhalten, „käme es auf den Charakter der einzelnen Leistung an". Der Satz ist ein Hinweis auf einen dort nicht entschiedenen Fall; es ging um ein einheitliches Geschäftsführergehalt. Ob er auf Teilleistungen an einem Werk passt, ist offen. Für Entwürfe und Vorarbeiten zum selben Werk sagt die Künstlersozialkasse ausdrücklich, dass eine separate Vergütung ihr „abgaberechtliches Schicksal" nicht ändert (Informationsschrift Nr. 10). Werden Gestaltung und Umsetzung derselben Website in zwei Verträgen an dieselbe Person vergeben, sollten Sie deshalb damit rechnen, dass die Prüfung beide einbezieht.

Wenn Sie bei einer Rechnung unsicher sind, fragen Sie bei der Künstlersozialkasse nach oder ziehen Sie Ihre Steuerberatung hinzu, bevor Sie eine Position herausnehmen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung.

So geht KSKlar mit gemischten Rechnungen um

KSKlar liest Rechnungen aus, erkennt die Rechtsform des Rechnungsstellers und bewertet gemischte Rechnungen als Ganzes. Programmierung in einem Gestaltungsauftrag ordnet die Klassifikation als nicht künstlerische Nebenleistung ein und rechnet sie zur Bemessungsgrundlage; Rechnungen, deren prägende Leistung nicht erkennbar ist, legt KSKlar Ihnen zur Prüfung vor. Die Entscheidung treffen Sie. Wie die Summe danach in die Entgeltmeldung kommt, erklärt der eigene Beitrag. Ob Ihr Unternehmen überhaupt abgabepflichtig ist, klärt der KSK-Pflicht-Check in wenigen Fragen. Was sonst zur Bemessungsgrundlage zählt, steht im Überblick Was zählt zur Künstlersozialabgabe?.

Häufige Fragen

Zählt eine getrennt ausgewiesene Programmierung zur Künstlersozialabgabe?

Ja, wenn sie zu einem Auftrag gehört, den die gestalterische Leistung prägt. Die Künstlersozialkasse rechnet die Realisierung von Webseiten zur künstlerischen Tätigkeit von Webdesignern, und ein gesonderter Ausweis auf der Rechnung ändert daran nichts. Abgabefrei ist nur ein Auftrag, der von vornherein keinerlei gestalterische Leistung enthält (KSK, FAQ Unternehmen und Verwerter Nr. 19).

Darf ich Druckkosten aus der Rechnung herausrechnen?

Nur nachträgliche Druck- oder Vervielfältigungskosten, die erst nach Abschluss des Werks anfallen, für seine Nutzung nicht erforderlich sind und gesondert auf der Rechnung stehen. Die Druckvorstufe und der Erstdruck einzelner Plakate zählen mit (KSK, Informationsschrift Nr. 10; DRV, Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 25 KSVG).

Hilft es, Design und Programmierung in zwei Rechnungen zu trennen?

Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Gehört beides zum selben Gestaltungsauftrag, zählt nach der Verwaltungspraxis das gesamte Entgelt, gleich wie viele Rechnungen oder Positionen es gibt. Für Vorarbeiten zum selben Werk sagt die Künstlersozialkasse ausdrücklich, dass eine separate Vergütung nichts ändert (Informationsschrift Nr. 10). Ein Urteil zu getrennten Verträgen über Gestaltung und Programmierung derselben Website gibt es nach unserer Recherche nicht.

Was gilt, wenn eine Agentur-GmbH Design und Programmierung abrechnet?

Dann zählt die Rechnung insgesamt nicht. Zahlungen an eine OHG oder KG gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, ebenso Zahlungen an juristische Personen wie GmbH, UG oder AG, sofern diese im eigenen Namen handeln (KSK, Informationsschrift Nr. 10).

Zählen Reisekosten der Designerin mit?

Nachgewiesene Reisekosten, die in der Person der Designerin entstanden sind, bleiben bis zu den Grenzen des § 3 Nr. 16 EStG außen vor, ebenso übliche Bewirtung (§ 1 KSVEntgV). Reisekosten Dritter, die sie weiterberechnet, erfasst die Verordnung nicht.

Gibt es ein Urteil genau zu Design plus Programmierung?

Nach unserer Recherche nicht. Die Regel beruht auf dem Wortlaut von § 25 KSVG, der Prägelinie des Bundessozialgerichts und der gefestigten Verwaltungspraxis von Künstlersozialkasse und Deutscher Rentenversicherung.

Quellen und Stand

Stand: 25.10.2026. Alle verlinkten Quellen an diesem Tag abgerufen.

Bereit für automatisierte KSK-Compliance?

KSKlar ist in der geschlossenen Einführungsphase. Die Registrierung ist aktuell auf Einladung möglich.

Einladung anfragen