DRV-Fragebogen zur Künstlersozialabgabe ausfüllen
Von Philip van Appeldorn · Lesezeit: 9 min · Aktualisiert: 2026-10-24
Dieser Artikel informiert über rechtliche Themen rund um die Künstlersozialabgabe nach KSVG. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater.
Kündigt die Deutsche Rentenversicherung eine Betriebsprüfung an, liegt dem Schreiben oft ein Fragebogen zur Künstlersozialabgabe bei. Sein amtlicher Titel lautet „Prüfung der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)“, Vordruck K5000 der Deutschen Rentenversicherung. Er fragt ab, womit Ihr Unternehmen sein Geld verdient, ob Sie für Werbung oder andere Zwecke selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragt haben und welche Honorare Sie an wen gezahlt haben. Die Beträge für die Honorartabelle stammen aus Ihren Aufzeichnungen über die Entgelte (§ 28 KSVG). Den ausgefüllten Fragebogen und die angeforderten Unterlagen legen Sie zum Prüftermin vor.
Das Wichtigste in Kürze
Was: Vordruck K5000 der Deutschen Rentenversicherung, fünf Seiten, sieben Abschnitte. Er bereitet die Prüfung der Künstlersozialabgabe im Rahmen der Betriebsprüfung vor (§ 28p Abs. 1a SGB IV).
Wer: Arbeitgeber, die geprüft werden. Nach den Angaben der Deutschen Rentenversicherung liegt der Fragebogen in der Regel der Prüfankündigung bei der erstmaligen Prüfung der Künstlersozialabgabe bei.
Kernstück: die Tabelle unter Ziffer 7 mit allen Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten im Prüfzeitraum, netto ohne Umsatzsteuer.
Folgen fehlender Angaben: Schätzung (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KSVG), Säumniszuschläge und Bußgeld bis 50.000 Euro (§ 36 Abs. 2 und 3 KSVG).
Welcher Fragebogen gemeint ist
Rund um die Künstlersozialkasse gibt es drei Vordrucke mit sehr ähnlichen Namen. Nur einer davon ist der Fragebogen der Deutschen Rentenversicherung, um den es hier geht.
| Vordruck | Herausgeber | Für wen | Wann |
|---|---|---|---|
| „Prüfung der Abgabepflicht nach dem KSVG“ (K5000) | Deutsche Rentenversicherung | Unternehmen, die geprüft werden | mit der Prüfankündigung der Betriebsprüfung |
| Anmelde- und Erhebungsbogen | Künstlersozialkasse | Unternehmen, die sich selbst als abgabepflichtig anmelden | bei der erstmaligen Anmeldung |
| Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht | Künstlersozialkasse | selbstständige Künstler und Publizisten | wenn sie sich selbst versichern wollen |
Wenn Sie sich als Unternehmen bei der Künstlersozialkasse anmelden wollen, lesen Sie den Artikel zum Anmelde- und Erhebungsbogen. Sind Sie selbst Künstlerin oder Künstler und möchten sich versichern, ist die Künstlersozialkasse direkt zuständig: Informationen der Künstlersozialkasse für Künstler und Publizisten. Dieser Artikel richtet sich an Auftraggeber.
Wer den Fragebogen bekommt und wann
Die Rentenversicherungsträger prüfen Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Diese Prüfung umfasst auch die Meldepflichten nach dem KSVG und die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Künstlersozialabgabe (§ 28p Abs. 1a SGB IV). Geprüft wird nach § 28p Abs. 1a Satz 2 SGB IV:
- mindestens alle vier Jahre jeder Arbeitgeber, der bei der Künstlersozialkasse als abgabepflichtig erfasst ist,
- mindestens alle vier Jahre jeder Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten,
- mindestens 40 Prozent der Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung anstehen.
Die übrigen Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten werden zur Künstlersozialabgabe nicht geprüft, sondern im Rahmen der Betriebsprüfung beraten (§ 28p Abs. 1b SGB IV). Erhält die Rentenversicherung dabei Hinweise auf einen abgabepflichtigen Sachverhalt, muss sie ihnen nachgehen. Sie erhalten mit der Prüfankündigung die „Hinweise über die Abgabepflicht nach dem KSVG“ (Vordruck K5006) und bestätigen schriftlich oder elektronisch, dass sie unterrichtet wurden und abgabepflichtige Sachverhalte melden werden. Wer das nicht bestätigt, wird unverzüglich geprüft.
Nach der Seite der Deutschen Rentenversicherung zur Prüfung der Künstlersozialabgabe beginnt die Prüfung grundsätzlich mit einer schriftlichen Prüfankündigung. Bei einer erstmaligen Prüfung liegt in der Regel der Fragebogen bei. Unternehmen, die bei der Künstlersozialkasse schon erfasst sind, erhalten mit der Prüfankündigung die Aufforderung, die gemeldeten Entgelte listenmäßig aufzustellen. Das sieht auch der Fragebogen selbst vor: Wer unter Ziffer 1 eine Abgabenummer angibt, springt direkt zur Tabelle unter Ziffer 7.
Daneben kann die Künstlersozialkasse Arbeitgeber auch selbst prüfen (§ 35 Abs. 2 KSVG). Dieser Artikel behandelt den Fragebogen der Rentenversicherung.
Die Angaben im Fragebogen beziehen sich auf den Prüfzeitraum, den Ihnen die Prüfankündigung nennt. Nach der Deutschen Rentenversicherung umfasst die Prüfung „regelmäßig die letzten vier bzw. fünf Kalenderjahre“.
Die Fragen im Überblick
Der Vordruck K5000 hat sieben Abschnitte. Die Tabelle fasst zusammen, was gefragt wird, was dahintersteht und welche Unterlagen Sie dafür brauchen.
| Ziffer | Was gefragt wird | Was dahintersteht | Was Sie brauchen |
|---|---|---|---|
| 1 Angaben zum Unternehmen | Name, Anschrift, Rechtsform, Betriebsnummer; ob Sie bereits Künstlersozialabgabe zahlen | Bereits erfasste Unternehmen geben die Abgabenummer an und liefern eine Liste der nach § 27 Abs. 1 KSVG gemeldeten Entgelte | Abgabenummer, Ihre Entgeltmeldungen der Prüfjahre |
| 2 Unternehmenszweck und Branche | Zweck des Unternehmens; ob Sie zum Beispiel Verlag, Theater, Galerie, Rundfunk oder Werbung für Dritte betreiben | Typische Verwerter nach § 24 Abs. 1 KSVG sind kraft Gesetzes abgabepflichtig, ohne Geringfügigkeitsgrenze | Beschreibung Ihrer Tätigkeit |
| 3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit | Website, Flyer, Anzeigen, Pressetexte, Image- und Werbefilme, Werbeveranstaltungen, andere Werbemaßnahmen | Eigenwerbung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG | Liste der Werbemaßnahmen im Prüfzeitraum |
| 4 Sonstige Leistungen | Produktdesign, eigene Veranstaltungen, andere Zwecke des Unternehmens | Generalklausel nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG; sollten keine Einnahmen erzielt werden, teilen Sie das gesondert mit und begründen es | Aufträge und Zweck der Nutzung |
| 5 Unterlagen für die Prüfung | ob Sie Honorare an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt haben und an wen (Einzelperson, GbR, Partnerschaftsgesellschaft oder juristische Person, KG, OHG) | Grundlage der Bemessung; die Rechtsform entscheidet, ob eine Zahlung zählt | Rechnungen zur Einsicht, im Einzelfall Verträge |
| 6 Erklärung | Unterschrift, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind | Hinweis auf das Bußgeld nach § 36 Abs. 2 und 3 KSVG | Ort, Datum, Firmenstempel und Unterschrift |
| 7 Tabelle | je Zahlung: Datum, Sachkonto oder Aufwandskonto, Inhalt des Auftrags, Name des Künstlers oder beauftragten Unternehmens, Entgelt ohne Umsatzsteuer | die listenmäßige Zusammenführung der Entgelte, die § 28 KSVG verlangt | Buchhaltungsexport der Prüfjahre |
Die Angaben gelten ausdrücklich auch für rechtlich nicht selbstständige Betriebsteile. Werke und Leistungen, die Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Beschäftigung erbringen, gehören nicht hinein.
Antworten vorbereiten
- Prüfzeitraum notieren. Er steht in der Prüfankündigung. Alle Angaben im Fragebogen beziehen sich auf diesen Zeitraum, bei späterer Gründung ab dem Gründungsdatum.
- Aufwandskonten exportieren. Typisch sind Konten für Werbung, Fremdleistungen, Honorare und Veranstaltungen. Die Spalte „Buchung im Sachkonto / Aufwandskonto“ in der Tabelle unter Ziffer 7 verlangt das Konto je Zahlung.
- Nach Rechtsform des Rechnungsstellers sortieren. In die Tabelle gehören Zahlungen an Einzelpersonen, Einzelunternehmen, eine GbR oder eine Partnerschaftsgesellschaft. Zahlungen an juristische Personen wie GmbH, UG oder AG sowie an eine OHG oder KG zählen nicht. Nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung gilt das auch für einen eingetragenen Verein. Mehr dazu im Artikel zu den Gesellschaftsformen.
- Netto eintragen und Ausnahmen kennen. Einzutragen ist das Entgelt ohne Umsatzsteuer. Nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung bleiben außerdem gesondert ausgewiesene steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie Reise- und Bewirtungskosten, Zahlungen an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA und Vervielfältigungskosten außen vor. Auslagen und Nebenkosten, die Sie dem Künstler erstatten, zählen dagegen mit. Was genau zur Bemessungsgrundlage gehört, erklärt der Artikel Was zählt zur KSK-Abgabe?
- Zahlungsdatum verwenden. Die Tabelle fragt nach dem Datum der Zahlung, nicht nach dem Rechnungsdatum. Bemessungsgrundlage sind die im Kalenderjahr gezahlten Entgelte (§ 25 Abs. 1 KSVG).
- Geringfügigkeitsgrenze prüfen. Sind Sie nur wegen Eigenwerbung oder nach der Generalklausel abgabepflichtig, besteht die Abgabepflicht erst, wenn die Entgelte für die in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge zusammen die Grenze übersteigen (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG). Seit 2026 liegt sie bei 1.000 EUR; nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung galten im Jahr 2025 700 EUR und bis 2024 450 EUR. Weil der Prüfzeitraum mehrere Jahre umfasst, prüfen Sie jedes Jahr mit seiner eigenen Grenze. Für typische Verwerter gilt keine Grenze. Bei der Generalklausel zählen Entgelte für Veranstaltungen außerdem nicht, wenn Sie im Kalenderjahr höchstens drei Veranstaltungen mit künstlerischen oder publizistischen Darbietungen durchführen (§ 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KSVG).
- Belege griffbereit legen. Halten Sie die Rechnungen zur Einsicht bereit. Im Einzelfall können auch Verträge mit den Künstlern oder Publizisten wichtig sein.
Ein Abgleich vorab hilft: Stimmen die Summen Ihrer Tabelle je Jahr mit den gemeldeten Entgelten überein? Fehlt eine Meldung ganz, sehen Sie das hier zuerst. Einen schnellen Überblick über Ihren Stand liefert der KSK-Prüfungs-Check.
Was bei fehlenden oder falschen Angaben droht
- Nachforderung: Die Deutsche Rentenversicherung erlässt die Bescheide zur Abgabepflicht, zur Höhe der Abgabe und zu den Vorauszahlungen selbst (§ 28p Abs. 1a Satz 5 SGB IV). Ansprüche auf die Abgabe verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, bei vorsätzlicher Vorenthaltung in 30 Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Während der Prüfung ist die Verjährung gehemmt (§ 25 Abs. 2 SGB IV).
- Schätzung: Lässt sich die Höhe der Entgelte bei der Prüfung nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 KSVG nicht ordnungsgemäß erfüllt sind, wird geschätzt (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KSVG). Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, in dem die Entgelte fällig geworden sind.
- Säumniszuschlag: Auf rückständige Abgabe fällt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten Rückstands an (§ 30 Abs. 1 KSVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 SGB IV). Wird die Forderung rückwirkend festgestellt, entfällt der Zuschlag, soweit Sie glaubhaft machen, dass Sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatten (§ 24 Abs. 2 SGB IV).
- Bußgeld: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig oder nicht richtig meldet, Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß führt oder der Auskunfts- und Vorlagepflicht nicht nachkommt (§ 36 Abs. 2 KSVG). Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 36 Abs. 3 KSVG). Auf diese Vorschrift weist der Fragebogen unter Ziffer 6 selbst hin.
Wie eine Nachforderung entsteht und was Sie gegen einen Bescheid tun können, steht in den Artikeln KSK-Nachzahlung und KSK-Bescheid.
Nach dem Fragebogen: die Prüfung selbst
Zum Prüftermin legen Sie den Fragebogen und die angeforderten Unterlagen vor. Die Prüfer können nach § 29 KSVG Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Abgabepflicht und ihre Höhe nötig sind, und die Vorlage der Unterlagen in ihren oder Ihren Geschäftsräumen. Welche Unterlagen bereitliegen sollten und welche Befunde häufig sind, zeigt die Checkliste zur KSK-Prüfung. Wie die Betriebsprüfung abläuft und was danach passiert, beschreibt der Blogartikel Betriebsprüfung DRV: Wie wird die KSK geprüft?
Stellt sich heraus, dass Ihr Unternehmen abgabepflichtig ist, melden Sie die Entgelte künftig jedes Jahr bis zum 31. März an die Künstlersozialkasse. Wie das geht, erklärt die Anleitung zur Entgeltmeldung.
KSKlar ist ein unabhängiges Angebot und weder ein Angebot der Künstlersozialkasse noch der Deutschen Rentenversicherung. KSKlar bietet Informationen und Berechnungen zur Künstlersozialabgabe. Dies stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar; bei Fragen zu Ihrer Prüfung helfen Ihnen der zuständige Rentenversicherungsträger, die Künstlersozialkasse oder Ihre Steuerberatung weiter.
Stand: 24.10.2026. Grundlage ist der Vordruck K5000 in der Fassung, die das Formularcenter der Deutschen Rentenversicherung als Version 7 vom 02.03.2023 ausweist (Fußzeile „K5000-00 DRV Version 04007“). Prüfen Sie vor dem Ausfüllen, ob Ihrer Prüfankündigung eine neuere Fassung beiliegt.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung, Vordruck K5000 „Prüfung der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)“, Begleitblatt K5001 „Information zur Künstlersozialabgabe“ und Vordruck K5006 „Hinweise über die Abgabepflicht nach dem KSVG“, abgerufen am 24.10.2026.
- Deutsche Rentenversicherung, „Prüfung der Künstlersozialabgabe“, abgerufen am 24.10.2026.
- § 24 Abs. 1 und 2, § 25, § 27 Abs. 1, § 28, § 29, § 30 Abs. 1, § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 und 3 KSVG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24.10.2026.
- § 24, § 25 und § 28p Abs. 1, 1a und 1b SGB IV, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24.10.2026.
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